Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 217 vom 24.03.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Inhaltliche Anforderungen für die Ausbildung und Prüfung für
Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 1. März 2021, Az. VII.7-BK7200-3.9 202

Für die Durchführung der Eignungsfeststellung, Ausbildung und Prüfung in den Ausbildungsrichtungen Berg- und Skiführer sowie Schneesportlehrer werden gemäß § 2 Satz 4, Anlage 1 Nrn.  2.2, 2.3, 3.2, 5, Anlage 2 Nrn. 1.2, 2.2, 4.2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2021 (GVBl. S. 51) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die folgenden inhaltlichen Anforderungen bekannt gemacht:

1.
Zu Anlage 1 BayAPOFSpl: Berg- und Skiführer

Zu 2. Eignungsfeststellung

2.2
Inhalte der Eignungsfeststellung

Die detaillierten Inhalte und der Durchführungsmodus sind den Teilnehmern unmittelbar vor der Ablegung der ersten Testaufgaben bekannt zu geben; die Entscheidung über die Auswahl bei alternativ angegebenen Testaufgaben sowie über die Festlegung von Testaufgaben trifft die Ausbildungskommission bzw. der Lehrgangsleiter in Absprache mit der Ausbildungskommission.

2.2.1
Winter

Die Überprüfung kann auf verschiedenen Touren, Abfahrten oder Teilstrecken durchgeführt werden.

2.2.1.1
Planung und Durchführung einer Skitour nach geländeangepassten, sicherheitstechnischen und lawinenkundlichen Kriterien;
2.2.1.2
Abfahrten auf der Piste zur Überprüfung des persönlichen Könnens im sportlichen Skilauf unter Vorgabe verschiedener Technikformen;
2.2.1.3
Abfahrten im freien Skiraum zur Überprüfung des persönlichen Könnens im Skilauf; persönliche und gruppenrelevante Sicherheitsausrüstung ist mitzuführen.
2.2.2
Fels (bis maximal französisch 6c+)
2.2.2.1
Nachweis adäquater Techniken und Fertigkeiten im Rahmen von Felstouren in unterschiedlichen Gesteinsarten bis maximal 6c+ als Seilerster unter Berücksichtigung der angewandten Sicherungstechniken, der Orientierung, alpin spezifischem Verhalten sowie konditioneller Fähigkeiten;
2.2.2.2
Demonstrationen technischer Fertigkeiten im Fels und gegebenenfalls weglosem Gelände mit klassischem Schuhwerk und Steigeisen sowie Konditionstest in Form eines Berglaufs mit Richtzeit.
2.2.3
Eisklettern, kombiniertes Gelände (Eis bis WI 5+, Mixed-Klettern bis M7)
2.2.3.1
Demonstration entsprechender Techniken und Fertigkeiten im Rahmen von Eis- und/oder kombinierten Touren bis maximal 90 Grad im Eis (ED) als Seilerster unter Berücksichtigung der angewandten Sicherungstechniken, der Orientierung, z. B. Routenfindung, alpin spezifischem Verhalten und konditionellen Fähigkeiten;
2.2.3.2
Demonstrationen technischer Fertigkeiten der Vertikalzackentechnik sowie im Steileisklettern (Eisbruch, Eisfall, Mixed-Klettern).
2.3
Bewertung und Status

Die Eignungsfeststellung gilt im jeweiligen Testbereich als bestanden, wenn die Testteile gemäß Nrn. 2.2.1.2, 2.2.1.3, 2.2.2.2 und 2.2.3.2 jeweils mit der Endnote „ausreichend“ sowie gemäß Nrn. 2.2.1.1, 2.2.2.1 und 2.2.3.1 jeweils mindestens mit der Note 4,00 bewertet wurden. Es gelten die Grundsätze der Benotung gemäß § 15 BayAPOFspl.

Zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an der Eignungsfeststellung sind alle unter Nr. 2.2 aufgeführten Testaufgaben zu absolvieren. Ausbildungsteilnehmer mit erfolgreich abgelegter staatlicher Prüfung zum Schneesportlehrer werden auf Antrag von den Testteilen gemäß Nrn. 2.2.1.2 und 2.2.1.3 freigestellt.

Wird bei Testteil gemäß Nr. 2.2.2.2 im Konditionstest die Note „ausreichend“ nicht erreicht, gilt dieser dennoch als bestanden, wenn die Aufgaben aus „Demonstrationen technischer Fertigkeiten“ mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“ bestanden wurden. Die Aufgaben gemäß Nr. 2.2.2.2 „Demonstrationen technischer Fertigkeiten“ müssen mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ bestanden werden.

Zu 3. Ausbildung

3.2
Ausbildungsinhalte

Die Inhalte der Praxisbereiche im Fels, Eis und Winter, der Bereich der Lehreignung sowie der Bereich Theorie sind von der Ausbildungskommission festzulegen. Die Ausbildungskonzepte, Zuständigkeiten, festgelegte Lehrgangsreihenfolgen und Lehrgangs- und Bestehensvoraussetzungen werden in einem von der Ausbildungskommission erarbeiteten Handbuch festgelegt.

3.2.1
Fels
a)
Ausbildung der Lehreignung bzw. Unterrichtstätigkeit im Klettern und aller erforderlichen Aspekte der Führungstätigkeit in alpinem Gelände;
b)
Bergrettungstechnische Maßnahmen;
c)
Verbesserung des persönlichen Könnens.
3.2.2
Eis/Hochtour
a)
Ausbildung der Lehreignung/Unterrichtstätigkeit im Eis, Eisklettern und entsprechender Thematik und aller erforderlichen Aspekte der Führungstätigkeit in alpinem Gelände;
b)
Bergrettungstechnische Maßnahmen;
c)
Verbesserung des persönlichen Könnens.
3.2.3
Winter
a)
Führungstätigkeit im winterlichen Hochgebirge;
b)
Führen im anspruchsvollen Variantengelände und Unterrichten skitechnischer Fertigkeiten;
c)
Verbesserung des persönlichen Könnens auf der Piste und im freien Skiraum.
3.2.4
Theorie

Vorlesungen und Übungen in folgenden Gebieten:

a)
Sportbiologie einschließlich Unfallkunde und Erste Hilfe;
b)
berufsrelevante Aspekte der Sportpädagogik, Sportpsychologie, Didaktik und Methodik;
c)
berufsrelevante Aspekte der Bewegungslehre;
d)
berufsrelevante Aspekte der Trainingslehre;
e)
Organisations- und Rechtsfragen aus dem Bereich der Betriebsführung;
f)
berufsrelevante Aspekte der Gerätekunde, der persönlichen Schutzausrüstung und des Übungsstättenbaus;
g)
berufsrelevante Aspekte des Natur- und Umweltschutzes;
h)
berufsrelevante Grundkenntnisse in Betriebswirtschaft, Personal- und Steuerrecht sowie
i)
berufsrelevante Fachbegriffe und Grundkommunikation in englischer Sprache, Fachbegriffe in französischer, gegebenenfalls italienischer und bzw. oder spanischer Sprache.

Die Ausbildungsinhalte des Theorielehrgangs können in geeigneter Form in die entsprechenden Praxislehrgänge integriert werden. Im Theorielehrgang werden zusätzlich zu den Gebieten folgende Vorlesungen und Übungen durchgeführt:

a)
Wetterkunde;
b)
Schnee- und Lawinenkunde;
c)
Orientierung;
d)
Ausrüstungskunde;
e)
Sicherungstheorie;
f)
Geographie des Alpenraums;
g)
Krisenmanagement.
3.3
Durchführung der Ausbildung

Der Ausbildungsgang beginnt nach erfolgreich bestandener Eignungsfeststellung mit dem ersten Lehrgang.

Von der Teilnahme an einem Lehrgang, an Teilen eines Lehrgangs oder der Eignungsfeststellungsprüfung kann die Technische Universität München in Abstimmung mit der Ausbildungskommission Ausbildungsteilnehmer freistellen, die nachweisen, dass sie im Rahmen einer anderweitigen Ausbildung, insbesondere eines Sportstudiums, einer Fachsportlehrerausbildung oder einer Trainerausbildung mit den wesentlichen Inhalten des Lehrgangs vertraut gemacht wurden und bei entsprechendem Ausbildungs- und Prüfungsumfang Prüfungen mit vergleichbaren Leistungen abgelegt haben.

Die jeweiligen Voraussetzungen zur Zulassung einzelner Lehrgänge sind den Tabellen im Ausbildungshandbuch der Ausbildungskommission bzw. den entsprechenden Internetauftritten der Technischen Universität München – Fachsportlehrer – oder des Berufsverbands Verband Deutscher Berg- und Skiführer e. V. zu entnehmen. Sondergenehmigungen erteilt die Technische Universität München auf begründeten Antrag.

2.
Zu Anlage 2 BayAPOFSpl: Schneesportlehrer

Zu 1. Eignungsfeststellung

1.2
Inhaltliche Anforderungen der Eignungsfeststellung in der Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer – Disziplin Ski Alpin und Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard:
1.2.1
Fertigkeiten im Risikomanagement

Unterrichten und Betreuen von Gruppen und Einzelpersonen mit Schwerpunkt auf dem gesicherten Skiraum und das Befahren von Varianten im Pistenbereich;

1.2.2
Motorische Fertigkeiten
a)
Fahrtechnik;
b)
Freie Abfahrt;
c)
Disziplinspezifische Fertigkeiten:
aa)
Fahren nach vorgegebenen Linien – nur Disziplin Ski alpin;
bb)
Freestyle – nur Disziplin Snowboard.
1.2.3
Methodische Fertigkeiten

Methodisch-didaktische Lehrübungen;

1.2.4
Theoretisches Wissen

Ausgewählte Aspekte der theoretischen Grundlagen des Schneesports – disziplinspezifisch.

Zu 2. Ausbildungsgang

2.2
Ausbildungsinhalte der Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer – Disziplin Ski alpin – und Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard
2.2.1
Fertigkeiten im Risikomanagement

Unterrichten und Betreuen von Gruppen und Einzelpersonen mit dem Schwerpunkt Befahren von Ski-/Snowboardrouten und Variantenabfahrten;

2.2.2
Motorische Fertigkeiten
a)
Fahren nach vorgegebenen Linien;
b)
Freie Abfahrt;
c)
Fahrtechnik;
d)
Freestyle.
2.2.3
Methodisch-didaktische Fertigkeiten

Lehren und Ausbilden von disziplinspezifischen motorischen und methodisch-didaktischen Fertigkeiten sowie von Risikomanagement;

2.2.4
Theorie

Theoretische Grundlagen im Schneesport – disziplinübergreifend und disziplinspezifisch – in der Didaktik und Methodik, im Risikomanagement sowie in folgenden theoretischen Inhalten:

2.3
Ausbildungsinhalte „Theoretisches Wissen“ der Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer
a)
Sportbiologie einschließlich Unfallkunde und Erste Hilfe;
b)
berufsrelevante Aspekte der Sportpädagogik, Sportpsychologie, Didaktik und Methodik;
c)
berufsrelevante Aspekte der Bewegungslehre;
d)
berufsrelevante Aspekte der Trainingslehre;
e)
Organisations- und Rechtsfragen;
f)
berufsrelevante Aspekte der Ausrüstungs- und Materialentwicklung;
g)
berufsrelevante Aspekte des Natur- und Umweltschutzes.

Soweit die Ausbildungsinhalte nicht durch die Ausbildungslehrgänge abgedeckt werden, sind sie Gegenstand der prüfungsvorbereitenden Lehrgänge.

Zu 4. Staatliche Prüfung

4.3
Inhalte der staatlichen Prüfung in der Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer – Disziplin Ski alpin und Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard

Die Prüfungsaufgaben in der Ausbildungsrichtung Schneesportlehrer – Disziplin Ski alpin und Schneesportlehrer – Disziplin Snowboard werden folgendermaßen geprüft:

4.3.1
Prüfungsbereich „Fertigkeiten im Risikomanagement“
a)
Prüfungsaufgabe „unvorbereitete Lehrprobe“:

Risikomanagementaufgaben im freien oder gesicherten Gelände, auch mit Zusatzaufgaben möglich;

b)
Prüfungsaufgabe „Verschüttetensuche“:

Suche auf Zeit.

4.3.2
Prüfungsbereich „Motorische Fertigkeiten“
a)
Prüfungsaufgabe „Fahren nach vorgegebenen Linien“:

ein Riesenslalom oder Slalom oder Vielseitigkeitslauf in der Disziplin – Ski alpin – bzw. ein Riesenslalom oder Slalom oder Boardercross in der Disziplin – Snowboard –, gegebenenfalls auch auf verschiedenen Teilstrecken auf Zeit oder Technik, jeweils in zwei Durchgängen; die bessere der beiden Bewertungen kommt zur Anrechnung;

b)
Prüfungsaufgabe „Freie Abfahrt“:

eine Abfahrt auch im ungesicherten Skiraum möglich, gegebenenfalls mit Zusatzaufgaben und auf verschiedenen Teilstrecken;

c)
Prüfungsaufgabe „Freestyle“:

bis zu drei unterschiedliche Aufgaben auf unterschiedlichen Strecken:

Disziplin – Ski alpin – in zwei Durchgängen; die bessere der beiden Bewertungen kommt zur Anrechnung;

Disziplin – Snowboard – in bis zu drei Durchgängen; die beste Bewertung kommt zur Anrechnung;

d)
Prüfungsaufgabe „Fahrtechnik“:

mindestens zwei Technikdemonstrationen; die Note der Prüfungsaufgabe errechnet sich als Durchschnittsnote der Technikdemonstrationen.

4.3.3
Prüfungsbereich „Methodisch-didaktische Fertigkeiten“
a)
Prüfungsaufgabe „vorbereitete Lehrprobe“:

Schwerpunkt Ausbilden in Bezug auf motorische und methodisch-didaktische Fertigkeiten;

b)
Prüfungsaufgabe „unvorbereitete Lehrprobe“:

Schwerpunkt „Verbessern in Bezug auf motorische und methodisch-didaktische Fertigkeiten“.

4.3.4
Prüfungsbereich „Theoretisches Wissen“
a)
Prüfungsaufgabe „Berggefahren, Schnee- und Lawinenkunde“ – Klausur 1 –;
b)
Prüfungsaufgabe „Biomechanik, Bewegungslehre“ – Klausur 2 –;
c)
Prüfungsaufgabe „Sportmedizinische Grundlagen, Erste Hilfe“ – Klausur 3 –;
d)
Prüfungsaufgabe „Sorgfaltspflichten, Rechtsfragen im Schneesport“ – Klausur 4 –.

Mündliche oder schriftliche oder mündliche und schriftliche Prüfung; Dauer bei ausschließlich mündlicher Prüfung höchstens 60 Minuten, bei ausschließlich schriftlicher Prüfung höchstens 120 Minuten.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 12