Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 218 vom 24.03.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 1ED678CB2857257882C6CBFA285C29C38C106688CC3AEBDC378B3F6381C3C061

Verwaltungsvorschrift

8200-I
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialversicherung
  • Versicherung nach dem Sozialgesetzbuch
  • Allgemeine und für mehrere Versicherungszweige gemeinsame Vorschriften

8200-I

Änderung der Bekanntmachung über die Sozialversicherungsfreiheit von
kommunalen Wahlbeamten, sonstigen kommunalen Beamten und
Vorstandsmitgliedern der Sparkassen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 8. März 2021, Az. B2-0570-4-10

  1. 1. Nr. 1.1.2.1 Satz 2 Buchst. d der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Sozialversicherungsfreiheit von kommunalen Wahlbeamten, sonstigen kommunalen Beamten und Vorstandsmitgliedern der Sparkassen vom 1. September 2015 (AllMBl. S. 419) wird wie folgt gefasst:
„d)
Eine Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen kommt grundsätzlich nur bei vollbeschäftigten Beamten und Beamtinnen in Betracht. Bei nach Art. 88 bis 91 BayBG oder § 23 Abs. 2 Satz 1 UrlMV teilzeitbeschäftigten Beamten und Beamtinnen kommt eine Erstreckung der Gewährleistung nur in Betracht, wenn die weitere Beschäftigung im Rahmen einer Freistellung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn (§ 11 UrlMV) oder im Rahmen eines Sonderurlaubs (§ 13 UrlMV) ausgeübt wird und die weitere Beschäftigung den zeitlichen Umfang der Freistellung oder des Sonderurlaubs nicht übersteigt.“
  1. 2. Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2021 in Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor