Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 219 vom 24.03.2021

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Sonstige Bekanntmachung

Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 9. März 2021, Az. B4-1512-11-26

An
die Gemeinden
die Verwaltungsgemeinschaften
die Landkreise
die Bezirke
die kommunalen öffentlich-rechtlichen Verbände
die Rechtsaufsichtsbehörden

Inhaltsübersicht

1.
Orientierungsdaten
1.1
Allgemeine finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen
1.2
Ergebnisse der Steuerschätzung
1.3
Entwicklung der Gewerbesteuerumlage 2021
2.
Entwicklung des kommunalen Finanzausgleichs 2021
2.1
Volumen
2.2
Allgemeiner Steuerverbund/Schlüsselzuweisungen
2.3
Fakultative Steuerverbünde
2.4
Investitionsförderung
3.
Rechtsaufsichtsbehörden
1.
Orientierungsdaten
1.1
Allgemeine finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen
1.1.1
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Jahreswirtschaftsberichts 2021 ihre Jahresprojektion 2021 zum Stand Januar 2021 vorgestellt. Zentrale Annahmen der Jahresprojektion sind:
  • Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2020 ging um 5,0 Prozent zurück. Für das Jahr 2021 rechnet die Bundesregierung wieder mit einer Zunahme in Höhe von 3,0 Prozent.
  • Die Zahl der Erwerbstätigen sank im Jahr 2020 im Jahresdurchschnitt um 477 000. Für das Jahr 2021 rechnet die Bundesregierung mit einer Stagnation der Erwerbstätigkeit.
  • Die Zahl der Arbeitslosen stieg 2020 um 429 000 auf durchschnittlich 2,7 Millionen. Für das Jahr 2021 rechnet die Bundesregierung mit einem Rückgang der registrierten Arbeitslosen um 76 000.
  • Die gesamtwirtschaftliche Lohnsumme ging im Jahr 2020 um 1,1 Prozent zurück. Für das Jahr 2021 rechnet die Bundesregierung mit einem Anstieg um 2,7 Prozent.
  • Die Maastricht-Schuldenquote überstieg 2020 erstmals seit 2002 den Maastricht-Referenzwert von 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts und erreichte 70 Prozent. Für das Jahr 2021 rechnet die Bundesregierung mit einem weiteren Anstieg auf 72 ½ Prozent. Ab 2022 erwartet die Bundesregierung einen Rückgang, im Jahr 2024 voraussichtlich auf 68 ¾ Prozent des Bruttoinlandsprodukts.

Der Jahreswirtschaftsbericht ist im Internet unter
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/jahreswirtschaftsbericht-2021.html
verfügbar.

Die Prognosen sind aufgrund der andauernden Pandemie jedoch mit großen Unsicherheiten behaftet.

1.1.2
Mit der Verordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020 (KommwEV) und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VVKommwEV) wurden ausschließlich für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 temporär Erleichterungen für die Haushaltswirtschaft in der Krise eingeführt. Außerhalb dieser zeitlich begrenzten Sonderbestimmungen bleibt daher der Maßstab für eine kommunale (Neu-)Verschuldung die dauernde Leistungsfähigkeit, die es bei entsprechender Finanzausstattung der Kommune ermöglichen kann, durch zusätzliche Investitionen die örtliche Wirtschaft zu stärken. Rechtsaufsichtlich beauflagte Sanierungskonzepte sind grundsätzlich fortzuführen. Für Kommunen mit Haushaltsproblemen muss es weiterhin oberstes Ziel bleiben, durch Einsparungen einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen und eine geordnete Haushaltswirtschaft bzw. die dauernde Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Sanierungskonzepte (zum Beispiel Verbot der Netto-Neuverschuldung) sollten nur dann ausnahmsweise kurzfristig ausgesetzt werden, wenn für unabweisbare Maßnahmen eine Kreditfinanzierung unumgänglich ist. Die Genehmigung genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte durch die Rechtsaufsicht darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen (vgl. auch Art. 69 Abs. 4 Satz 3 GO, Art. 63 Abs. 4 Satz 3 LKrO, Art. 61 Abs. 4 Satz 3 BezO); dies ist gegebenenfalls durch geeignete Bedingungen und Auflagen sicherzustellen.
1.2
Ergebnisse der Steuerschätzung

Auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 1. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 761) wird hingewiesen.

1.3
Entwicklung der Gewerbesteuerumlage 2021

Die Gewerbesteuerumlage beträgt 35 Prozentpunkte und setzt sich wie folgt zusammen:

Bundesvervielfältiger (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GFRG) 14,5 Prozentpunkte
Landesvervielfältiger (§ 6 Abs. 3 Satz 3 GFRG) 20,5 Prozentpunkte
Vervielfältiger insgesamt 35,0 Prozentpunkte
2.
Entwicklung des kommunalen Finanzausgleichs 2021
Kommunaler Finanzausgleich
Regierungsentwurf
NHH
2020
HH
2021
Veränderung 2021
gegen 2020
Mio. € Mio. € Mio. € in %
A. Leistungen aus den Steuerverbünden        
I. Allg. Steuerverbund (12,75 % und ab 2018 inkl. 155 Mio. €) (5.160,365 3) (5.039,841 9) (–120,523 4) (–2,3 %)
abzgl.a) Verstärkung Art. 10 BayFAG, kommunaler Hochbau(= B.9b) (–456,218 8) (–456,218 8) (0,000 0) (0,0 %)
b) Verstärkung Investitionspauschale(= B.10) (–446,000 0) (–446,000 0) (0,000 0) (0,0 %)
c) Verstärkung Bedarfszuweisungen(= B.13b) (–68,400 0) (–68,400 0) (0,000 0) (0,0 %)
d) Verstärkung Art. 15 BayFAG für Bezirke(= B.14b) (–131,600 0) (–131,200 0) (0,400 0) (–0,3 %)
verbleiben für die Schlüsselmasse 4.058,146 5 3.938,023 1 –120,123 4 –3,0 %
davon1. Schlüsselzuweisungen (4.053,524 5) (3.933,392 1) (–120,132 4) (–3,0 %)
2. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband (4,422 0) (4,431 0) (0,009 0) (0,2 %)
3. Bayerisches Selbstverwaltungskolleg (0,200 0) (0,200 0) (0,000 0) (0,0 %)
II. Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund (70,0 %) (1.084,040 4) (1.084,040 4) (0,000 0) (0,0 %)
davon1. Abwasserförderung (StMUV) 70,250 0 90,250 0 20,000 0 28,5 %
2. ÖPNV-Betriebskosten, BayÖPNVG (StMB) 94,300 0 94,300 0 0,000 0 0,0 %
3. ÖPNV-Investitionsförderung, BayGVFG (StMB) 76,135 0 76,135 0 0,000 0 0,0 %
4. ÖPNV-Investitionsförderung, Härtefonds 67,300 0 67,300 0 0,000 0 0,0 %
5. Straßenbau und -unterhalt, Pauschalen und Härtefonds 359,155 4 359,155 4 0,000 0 0,0 %
6. Straßenausbaupauschalen 85,000 0 85,000 0 0,000 0 0,0 %
7. kommunaler Straßenbau, BayGVFG (StMB) 160,000 0 160,000 0 0,000 0 0,0 %
8. kommunale Umgehungsstraßen (StMB)(= B.18b) (33,900 0) (33,900 0) (0,000 0) (0,0 %)
9. Verstärkung Art. 15 BayFAG für Bezirke(= B.14c) (138,000 0) (118,000 0) (–20,000 0) (–14,5 %)
III. Grunderwerbsteuerverbund (8/21) 811,123 9 869,447 7 58,323 8 7,2 %
IV. Einkommensteuerersatz 650,435 2 641,985 3 –8,449 9 –1,3 %
B.  Leistungen außerhalb der Steuerverbünde        
1. Finanzzuweisungen – Pro-Kopf-Beträge (Art. 7 BayFAG) 487,000 0 487,000 0 0,000 0 0,0 %
2. Gebührenaufkommen der Landkreise 240,000 0 260,000 0 20,000 0 8,3 %
3. Geldbußen und Verwarnungsgelder 80,000 0 100,000 0 20,000 0 25,0 %
4. Zuweisungen für Verbraucherschutz und Heimaufsicht 65,500 0 66,500 0 1,000 0 1,5 %
5. Zuweisungen für Wasserwirtschaftsämter 2,450 0 2,450 0 0,000 0 0,0 %
6. Nutzungsentgelt Datenbank BAYERN.RECHT 0,095 0 0,090 0 –0,005 0 –5,3 %
7. Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche (StMUK, StMWK) 4,300 0 8,823 5 4,523 5 105,2 %
8. Krankenhausfinanzierung nach dem BayKrG 643,432 2 643,432 2 0,000 0 0,0 %
9. Zuweisung nach Art. 10 BayFAG für Schulen, Kindertageseinrichtungen u. a. 600,000 0 650,000 0 50,000 0 8,3 %
davona) allgemeine Haushaltsmittel (143,781 2) (193,781 2) (50,000 0) (34,8 %)
b) Verstärkung aus allg. Steuerverbund (456,218 8) (456,218 8) (0,000 0) (0,0 %)
10. Investitionspauschale 446,000 0 446,000 0 0,000 0 0,0 %
Verstärkung aus allg. Steuerverbund (446,000 0) (446,000 0) (0,000 0) (0,0 %)
11. Zuweisungen für Altlasten und Abfall (StMUV) 3,675 0 3,675 0 0,000 0 0,0 %
12. Zuweisungen zur Schülerbeförderung 323,000 0 323,000 0 0,000 0 0,0 %
13. Allgemeine Bedarfszuweisungen / Stabilisierungshilfen 120,000 0 120,000 0 0,000 0 0,0 %
davona) allgemeine Haushaltsmittel (51,600 0) (51,600 0) (0,000 0) (0,0 %)
b) Verstärkung aus allg. Steuerverbund (68,400 0) (68,400 0) (0,000 0) (0,0 %)
14. Zuweisungen an die Bezirke 691,481 7 706,481 7 15,000 0 2,2 %
davona) allgemeine Haushaltsmittel (421,881 7) (457,281 7) (35,400 0) (8,4 %)
b) Verstärkung aus allg. Steuerverbund (131,600 0) (131,200 0) (–0,400 0) (–0,3 %)
c) Verstärkung aus Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund (138,000 0) (118,000 0) (–20,000 0) (–14,5 %)
15. Jugendhilfeausgleich 16,870 0 16,870 0 0,000 0 0,0 %
16. Belastungsausgleich Hartz IV (StMAS) 39,300 0 –39,300 0 –100,0 %
17. Zuweisungen für den ÖPNV nach GVFG (StMB) 55,000 0 55,000 0 0,000 0 0,0 %
18. Sonderbaulastprogramm, kommunale Umgehungsstraßen (StMB) 40,000 0 40,000 0 0,000 0 0,0 %
davona) allgemeine Haushaltsmittel (6,100 0) (6,100 0) (0,000 0) (0,0 %)
b) Mittel aus Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund (33,900 0) (33,900 0) (0,000 0) (0,0 %)
C. FA-Leistungen insgesamt 10.289,949 9 10.310,918 9 20,969 0 0,2 %
Kommunalanteil am KHG –300,482 0 –319,553 0 –19,071 0 6,3 %
Bundesleistungen nach Entflechtungsgesetz/GVFG –55,000 0 –55,000 0 0,000 0 0,0 %
D. Reine Landesleistungen 9.934,467 9 9.936,365 9 1,898 0 0,0 %
Nachrichtlich: Einmalig zusätzliche Mittel
aus Epl. 03 (Spitzabrechnung Art. 19 Abs. 9 KAG) 50,000 0
für Straßenausbaupauschalen (vgl. A.II.6) (85,000 0) (135,000 0) (50,000 0) (58,8 %)
=> Leistungen insgesamt (FA-Leistungen + einmalig zusätzliche Mittel) 10.289,949 9 10.360,918 9 70,969 0 0,7 %
   davon: Landesmittel 9.934,467 9 9.986,365 9 51,898 0 0,5 %
2.1
Volumen

Die Finanzausgleichsleistungen insgesamt steigen 2021 um rund 71 Millionen Euro oder 0,7 Prozent auf rund 10,36 Milliarden Euro.

2.2
Allgemeiner Steuerverbund/Schlüsselzuweisungen

Der Kommunalanteil am allgemeinen Steuerverbund bleibt wie in den Vorjahren bei 12,75 Prozent. Hinzu kommt seit dem Jahr 2018 der auf Bayern entfallende Umsatzsteuer-Länderanteil aus der 5-Milliarden-Euro-Entlastung der Kommunen durch den Bund in Höhe von 155 Millionen Euro. Die hieraus gespeisten Schlüsselzuweisungen sinken im Jahr 2021 trotz Krise nur moderat um rund 120,1 Millionen Euro (oder 3 Prozent) auf nunmehr rund 3,93 Milliarden Euro und liegen damit noch über dem hohen Niveau von 2019.

2.3
Fakultative Steuerverbünde

Der Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund (Art. 13 BayFAG) liegt wie im Vorjahr bei 70 Prozent oder 1,08 Milliarden Euro. Der Grunderwerbsteuerverbund (Art. 8 BayFAG) wächst um rund 58 Millionen Euro (oder rund 7 Prozent) auf rund 869 Millionen Euro. Der Einkommensteuerersatz (Art. 1b BayFAG) ist mit einem Minus von rund 8,4 Millionen Euro (oder rund – 1,3 Prozent) demgegenüber leicht rückläufig und beträgt 2021 rund 642 Millionen Euro.

2.4
Investitionsförderung

Die Investitionstätigkeit der Kommunen wird durch hohe Leistungen zu Investitionsmaßnahmen nachhaltig unterstützt:

  • die Investitionspauschalen werden 2021 in bisheriger Höhe (446 Millionen Euro) fortgeführt,
  • die staatlichen Zuweisungen für den kommunalen Hochbau, insbesondere zum Bau von Schulen und Kindertageseinrichtungen, steigen 2021 auf 650 Millionen Euro (+ 50 Millionen Euro) und
  • die Mittel zur Förderung von Abwasserentsorgungs- und Wasserversorgungsanlagen wachsen 2021 auf rund 90 Millionen Euro (+ 20 Millionen Euro) an.
3.
Rechtsaufsichtsbehörden

Die Rechtsaufsichtsbehörden legen bei ihrer rechtsaufsichtlichen Tätigkeit die vorstehenden Ausführungen zugrunde, wobei örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor