Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 224 vom 25.03.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-16-G, 2126-1-6-G

Verordnung zur Änderung
der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
und der Einreise-Quarantäneverordnung

vom 25. März 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 14a der Verordnung vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G) wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Besuchern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn sie
a)
über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen, wobei die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines PCR-Tests oder POC-Antigentests höchstens 48 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein darf und die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen muss, oder
b)
in der Einrichtung unter Aufsicht einen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.“
2.
In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Nr. 1 das Wort „ist“ durch die Wörter „und die praktische Sportausbildung sind“ ersetzt.
3.
In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Pfandleihäuser“ durch das Wort „Pfandleihhäuser“ ersetzt.
4.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Ab dem 15. März 2021“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
bb)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nach dem Wort „findet“ werden die Wörter „unter den Voraussetzungen des Abs. 4“ eingefügt.
bbb)
In Buchst. a werden vor dem Wort „Abschlussklassen“ die Wörter „der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in“ eingefügt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 3 wird aufgehoben.
bb)
Satz 4 wird Satz 3.
c)
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. 2Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. 3Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt. 4Das Testergebnis wird höchstens 14 Tage aufbewahrt.“

5.
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden im Satzteil vor Nr. 1 die Wörter „ab 15. März 2021“ gestrichen.
b)
Satz 4 wird aufgehoben.
6.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Satznummerierung „1“ und die Wörter „ab dem 15. März 2021“ gestrichen.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
b)
Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Für die praktische Sportausbildung gilt § 10.“

7.
Die Überschrift des Teils 6 wird wie folgt gefasst:

„Teil 6
Weitere Regelungen“.

8.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „mindestens 14 Tage in Folge“ gestrichen und die Angabe „22. März 2021“ wird durch die Angabe „12. April 2021“ ersetzt.
bb)
In Nr. 1 werden die Wörter „tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest“ durch die Wörter „vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis“ ersetzt.
cc)
In Nr. 2 und 3 werden die Wörter „tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest“ jeweils durch die Wörter „vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest oder Selbsttest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 werden im Satzteil vor Nr. 1 die Wörter „mindestens 14 Tage in Folge“ gestrichen und die Angabe „22. März 2021“ wird durch die Angabe „12. April 2021“ ersetzt.
9.
Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde frühestens mit Wirkung ab dem 12. April 2021 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und den weiteren betroffenen Staatsministerien im Rahmen von befristeten Pilotversuchen abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung die Öffnung bestimmter Einrichtungen im Einzelfall oder allgemein auf dem Gebiet einer Gemeinde zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar und zur Prüfung der Wirksamkeit von umfassenden Testkonzepten und von weiteren Schutz- und Hygienemaßnahmen erforderlich ist.“

10.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 8 werden nach den Wörtern „Sport betreibt“ die Wörter „oder praktische Sportausbildung durchführt“ eingefügt.
b)
In Nr. 16 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
c)
In Nr. 18 wird das Wort „Musikunterricht“ durch die Wörter „Instrumental- oder Gesangsunterricht“ ersetzt.
11.
In § 30 wird die Angabe „28. März 2021“ durch die Angabe „18. April 2021“ ersetzt.

§ 2
Weitere Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

§ 12 Abs. 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

7In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz

  1. 1. zwischen 100 und 200 liegt, ist zusätzlich die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum und nach Vorlage des Nachweises über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest oder Selbsttest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis zulässig; hierfür gilt Satz 4 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche; der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 zu erheben,
  2. 2. unter 100 liegt, ist abweichend von den Sätzen 1 und 3 die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr unter den Voraussetzungen des Satzes 4 zulässig.“
2.
Satz 8 wird aufgehoben.

§ 3
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung

In § 5 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 630, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch Verordnung vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 169) geändert worden ist, wird die Angabe „28. März 2021“ durch die Angabe „18. April 2021“ ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 27. März 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 12. April 2021 in Kraft.

München, den 25. März 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister