Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 235 vom 31.03.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

2132.3-B
  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauordnungsrecht
  • Technische Baubestimmungen

2132.3-B

Vollzug des Art. 81a Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung;
Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB)1

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 26. Februar 2021, Az. 28-4130-3-6

Anlage:    Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB) – Ausgabe April 2021

  1. 1. Aufgrund Art. 81a Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) werden die in der Anlage enthaltenen Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) bauaufsichtlich eingeführt.
  2. 2. Die BayTB beruhen auf dem Muster einer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Baurechtsbehörden der Länder als Ausgabe 2020/1 am 19. Januar 2021 in den Mitteilungen des DIBt veröffentlicht wurde.
  3. 3. 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2021 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 20. September 2018 (AllMBl. S. 577) tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
  4. 4. Auf Bauvorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden ist (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO) oder die bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt worden sind (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayBO), sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben mit Baubeginn vor dem 1. April 2021 dürfen die BayTB nach der bisherigen Fassung (Bekanntmachung vom 20. September 2018, AllMBl. S. 577) angewendet werden.

Helmut Schütz

Ministerialdirektor


1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 sind beachtet.

Anlage