Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 256 vom 07.04.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 647F0A18B4D63397AC0178B17AE52B4A052D731A0B346B175C3B2C4DC677FD42

Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Richtlinie Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 11. März 2021, Az. G4-7271-1/1186

1Grundlagen dieser Richtlinie sind:

  • Die Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022;
  • die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;
  • die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) einschließlich der einschlägigen dazu erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsrechtsakte;
  • die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates einschließlich der einschlägigen dazu erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsrechtsakte;
  • die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance;
  • die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen;
  • die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance;
  • die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz;
  • der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung;
  • das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum in Bayern 2014–2020;
  • die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften (VV) hierzu.

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Antragsteller“, „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie einschließlich aller Anlagen und Formulare alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.

Teil A: Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP)

1.
Zuwendungszweck

Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können investive Vorhaben in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert werden, die zur

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten oder
  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung beitragen,

unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes.

2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter

Zuwendungsfähig sind Investitionen in Bayern in langlebige Wirtschaftsgüter, die

  • die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs verbessern (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013),
  • ausschließlich der Erzeugung tierischer Produkte nach Anlage 1 bzw. der Verarbeitung oder Direktvermarktung von eigenerzeugten tierischen Anhang-I-Erzeugnissen dienen und
  • durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen mindestens einem oder mehreren der unter Nummer 1 genannten Zuwendungszwecke dienen.
2.2
Ausgaben für Betreuung

1Die Ausgaben für die Betreuung von Investitionsvorhaben können nur bei zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Ausgaben für Betreuung) von mehr als 100 000 € gefördert werden.

2Bei einer Förderung von Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Ausgaben für Betreuung) von mehr als 200 000 € ist ein fachkundiger, zugelassener Betreuer einzuschalten.

2.3
Einschränkungen der Förderung

Folgende Einschränkung ist zu beachten:

Räume zum Zerlegen (Zerwirken), Verarbeiten, Kühlen und Vermarkten von Fleisch sowie Milcherhitzungs- und -abfüllanlagen und Milchverarbeitung sind nur unter der Voraussetzung förderfähig, dass sie den entsprechenden hygienerechtlichen Vorgaben entsprechen (Stellungnahme der Kreisverwaltungsbehörde).

3.
Förderausschlüsse

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a)
Vorhaben von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gefördert werden können,
b)
Investitionen in Hopfen- und Tabakanbau,
c)
Investitionen in Rebanlagen, in bauliche Maßnahmen einschließlich technischer Einrichtungen im Weinbau sowie in sonstige Vorhaben, die Gegenstand einer Förderung nach dem Bayerischen Programm zur Stärkung des Weinbaus sein können,
d)
der Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen,
e)
Ersatzinvestitionen sowie der Erwerb gebrauchter Maschinen und Anlagen,
f)
Investitionen, die die Anpassung an bestehende rechtsverbindliche Standards zum Gegenstand haben,
g)
Investitionen im Schlachtbereich,
h)
Investitionen in die Pelztierhaltung,
i)
der Kauf von Maschinen und Geräten, mit Ausnahme erforderlicher technischer Erstausstattung bei Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Produkten,
j)
der Erwerb von Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen,
k)
laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Schuldzinsen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
l)
Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte), Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
m)
Investitionen im Wohnbereich und in Verwaltungsgebäude,
n)
Maschinen- und Erntelagerhallen,
o)
Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können,
p)
behördliche Kosten (Gebühren und Auslagen), Abgaben sowie satzungsgemäße Anschlussbeiträge sowie Erschließungs- und Stromanschlusskosten,
q)
Investitionen, die im Rahmen des Europäischen Meeres und Fischereifonds gefördert werden können,
r)
Investitionen, die zur Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen dienen,
s)
Vorhaben, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, soweit sie nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert sind,
t)
Lagerräume für Grundfutter (z. B. Fahrsilos),
u)
Lagerräume für Wirtschaftsdünger (z. B. Güllegruben), die nicht im direkten Zusammenhang mit einem zur Förderung beantragten Gebäude der Tierhaltung stehen.
4.
Sonstige Förderverpflichtungen

1Vom Betrieb sind besondere Anforderungen mindestens in einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz und zusätzlich im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 zu erfüllen.

  • Die besonderen Anforderungen des Verbraucherschutzes

werden erfüllt, wenn die Herstellung der Produkte nach den Anforderungen eines anerkannten Lebensmittelqualitätsprogramms nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfolgt.

Hierzu zählen die erfolgreiche Teilnahme an GQ-Bayern, QS (Qualität und Sicherheit), QM (Qualitätsmanagement Milch) oder GLOBAL G.A.P. mit dem Betriebszweig/den Betriebszweigen, in dem/in denen eine Förderung beantragt wird sowie die Herstellung der Produkte nach EG-Öko-Basisverordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 bzw. einer Nachfolgeverordnung.

  • Die besonderen Anforderungen des Umwelt- oder Klimaschutzes

sind in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes (z. B. von Wasser und/oder Energie) oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen nachzuweisen.

Dies ist der Fall, wenn im Rahmen des Auswahlverfahrens ein Kriterium aus dem Bereich Umwelt- oder Klimaschutz erfüllt wird.

2Der Tierbesatz des antragstellenden Unternehmens darf nach Durchführung der Investition in die Tierhaltung einen Wert von 2,0 GV/ha LF nach Mehrfachantrag nicht übersteigen.

3Darüberhinausgehende Vorgaben des Fachrechtes bleiben unberührt.

4Für Vorhaben über 200 000 € anerkannte zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Ausgaben für Betreuung) ist eine Buchführung, die dem BMEL-Jahresabschluss entspricht, für fünf Jahre ab Schlusszahlung fortzuführen.

5.
Zuwendungsempfänger
5.1
Unternehmen der Landwirtschaft

1Gefördert werden Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind, wenn entweder

  • deren Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
  • die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreicht oder überschritten wird oder
  • das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.

2Als Tierhaltung im Sinne des ersten Tirets gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei.

3Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein. 4Die Gesellschaft muss für eine Dauer von mindestens sechs Jahren, vom Zeitpunkt der Antragstellung, oder auf unbegrenzte Zeit vereinbart sein.

5Gefördert werden bei Personengesellschaften nur die Anteile von Gesellschaftern mit über 10 % Stimmanteil, die gleichzeitig die Voraussetzungen nach Nr. 6.2 (Prosperität) erfüllen. 6Der Fördersatz wird um den Anteil reduziert, der dem Stimmanteil des nicht zuwendungsfähigen Gesellschafters entspricht.

7Das antragstellende Unternehmen muss grundsätzlich auch Bewirtschafter bzw. Betreiber des geförderten Objekts sein.

5.2
Nicht förderfähige Unternehmen

Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

6.
Zuwendungsvoraussetzungen

Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, müssen die Zuwendungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung eingehalten werden.

6.1
Qualifikation, Unternehmenszahlen

Der Zuwendungsempfänger hat zur Antragstellung

  • berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs nachzuweisen.
  • einen Nachweis in Form eines Investitionskonzepts über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und die Finanzierbarkeit des durchzuführenden Vorhabens zu erbringen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf Grund des durchzuführenden Vorhabens zulassen.
  • grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vorzulegen. Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen.
6.2
Prosperität

1Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 140 000 € je Jahr bei Ledigen und 170 000 € je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben.

2Die Einkommensprosperität betrifft bei Personengesellschaften alle Gesellschafter (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), die über einen Stimmanteil von mehr als 10 % verfügen. 3Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o. g. Gesellschafter 140 000 € je Jahr bei Ledigen und 170 000 € je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird der Fördersatz um den Anteil reduziert, der dem Stimmanteil dieses Gesellschafters entspricht.

4Bei juristischen Personen wird die Kennziffer „Ordentliches Ergebnis plus Lohnaufwand“ auf Grundlage des Durchschnitts der letzten beiden vorliegenden Jahresabschlüsse für die Prüfung der Einkommensprosperität herangezogen. 5Diese Kennziffer darf den Wert von 140 000 € je Voll-Arbeitskraft im Unternehmen nicht überschreiten.

6.3
Existenzgründung

1Bei Unternehmen, die während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nr. 6.1 mit der Maßgabe, dass

  • statt einer erfolgreichen Bewirtschaftung ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
  • die Wirtschaftlichkeit des durchzuführenden Vorhabens durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen ist.

2Als Existenzgründung in diesem Sinne zählt nicht, wenn das Unternehmen infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet wurde.

7.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
7.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

7.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben nach Maßgabe der Nr. 1.2 (Teile A und B), soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind

  • die Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichen Vermögen,
  • der Kauf neuer technischer Einrichtungen der Innenwirtschaft einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computerhardware und -software,
  • allgemeine Aufwendungen, für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, sofern sie Teil einer durchgeführten Investition sind.
7.3
Höhe der Zuwendung

1Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 20 000 €, wird keine Förderung gewährt.

2Die Förderung wird begrenzt auf zuwendungsfähige Ausgaben von 800 000 € (ohne Ausgaben für Betreuung) je Zuwendungsempfänger; abweichend davon wird die Förderung bei Betriebszusammenschlüssen auf zuwendungsfähige Ausgaben von 1 600 000 € (ohne Ausgaben für Betreuung) begrenzt. 3In der aktuellen Planungsperiode (2014 bis 2022) darf eine Obergrenze in Höhe von 1 500 000 € zuwendungsfähige Ausgaben je Zuwendungsempfänger (3 000 000 €) höchstens einmal ausgeschöpft werden.

4Zudem darf der Gesamtwert der je Zuwendungsempfänger nach Nr. 7.3.1 und Nr. 7.3.2 gewährten Beihilfen, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (zuwendungsfähige Ausgaben den Wert von 40 % nicht übersteigen.

5Beihilfen, die als staatliche Beihilfen gewährt werden, dürfen den Betrag von 500 000 € pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen.

7.3.1
Zuschuss für Investitionen

1Bei Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

2Bei Investitionen in die Tierhaltung wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, sofern die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt werden (Premiumförderung).

3Für Investitionen, die der erstmaligen Umstellung der Anbindehaltung von Milchkühen auf Laufstallhaltung dienen, wird ein Zuschlag zum Fördersatz der Premiumförderung von 15 Prozentpunkten gewährt.

4Bei Investitionen in die Zuchtsauenhaltung wird ein Zuschlag von 15 Prozentpunkten gewährt.

5Bei Investitionen in die Mastschweinehaltung, die die Kriterien des BMEL-Tierwohllabels Stufe 3 erfüllen, wird ein Zuschlag von 10 Prozentpunkten gewährt.1

7.3.2
Förderung der Betreuung

1Die Ausgaben für die Betreuung werden bis zu einer Höhe von

  • 2,5 % des förderfähigen Investitionsvolumens bis zu 500 000 €,
  • 1,5 % des 500 000 € überschreitenden förderfähigen Investitionsvolumens

als förderfähig anerkannt.

2Der Sockelbetrag der förderfähigen Betreuergebühren beträgt 6 000 €, der Höchstbetrag 17 500 €.

3Die Betreuung wird mit einem Zuschuss von bis zu 50 % gefördert.

4Bei Investitionen, die der erstmaligen Umstellung der Anbindehaltung von Milchkühen auf Laufstallhaltung dienen und bei Investitionen in die Zuchtsauenhaltung wird die Betreuung mit einem Zuschuss von bis zu 40 % gefördert.

Teil B: Diversifizierungsförderung (DIV)

1.
Zuwendungszweck

Die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbstständiger Tätigkeit wird unterstützt und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raums geleistet.

2.
Art der Förderung

Bei der Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

3.
Gegenstand der Förderung
3.1
Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen

1Gefördert werden Investitionen in Bayern zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum, die die Bedingungen des Art. 19 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER-Verordnung) sowie die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) erfüllen.

2Gefördert werden

  • Investitionen, die landwirtschaftsnahe, sowie hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Tätigkeiten ermöglichen, sowie
  • sonstige Vorhaben, die gleichzeitig dem Erhalt und der Modernisierung bestehender Gebäudesubstanz dienen.

3Voraussetzung für eine Förderung von Vorhaben ist die räumliche Nähe zu einem landwirtschaftlichen Betrieb.

3.2
Einschränkungen der Förderung

Folgende Einschränkungen sind zu beachten:

  • Investitionen im Bereich Gästebeherbergung können nur bis zur Gesamtkapazität von maximal 25 Gästebetten gefördert werden.
  • Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 hl) zuwendungsfähig; Brennereigeräte können gefördert werden, soweit es sich um die Modernisierung bestehender Abfindungs- bzw. Verschlusskleinbrennereien handelt.
  • Die Ausgaben für die Betreuung von Investitionsvorhaben können nur bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 100 000 € (ohne Ausgaben für Betreuung) gefördert werden.
  • Bei einer Förderung von Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Ausgaben für Betreuung) von mehr als 200 000 € ist ein fachkundiger, zugelassener Betreuer einzuschalten.
4.
Förderausschlüsse

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a)
Vorhaben von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gefördert werden können,
b)
Investitionen in Hopfen- und Tabakanbau,
c)
Investitionen in Rebanlagen, in bauliche Maßnahmen einschließlich technischer Einrichtungen im Weinbau sowie in sonstige Vorhaben, die Gegenstand einer Förderung nach dem Bayerischen Programm zur Stärkung des Weinbaus sein können,
d)
der Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen,
e)
Ersatzinvestitionen sowie der Erwerb gebrauchter Maschinen und Anlagen,
f)
Investitionen, die die Anpassung an bestehende rechtsverbindliche Standards zum Gegenstand haben,
g)
Investitionen im Schlachtbereich,
h)
Investitionen, die ausschließlich die Erzeugnisse gem. Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission (AEUV) betreffen,
i)
der Kauf von Maschinen und Geräten, soweit diese nicht zur Ausstattung und Funktionalität des geförderten Objekts dienen,
j)
der Erwerb von Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen,
k)
laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Schuldzinsen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
l)
Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte), Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
m)
Investitionen im Wohnbereich und in Verwaltungsgebäuden,
n)
Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können,
o)
behördliche Kosten (Gebühren und Auslagen), Abgaben sowie satzungsgemäße Anschlussbeiträge sowie Erschließungs- und Stromanschlusskosten,
p)
Investitionen, die im Rahmen des Europäischen Meeres und Fischereifonds gefördert werden können,
q)
Investitionen die für die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen dienen,
r)
Lager-, Maschinen- oder Mehrzweckhallen.
5.
Zuwendungsempfänger
5.1
Unternehmen der Landwirtschaft

1Gefördert werden:

a)
Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform
  • deren Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und
  • welche die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten

oder

  • die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Als Tierhaltung im Sinne des 1. Spiegelstrichs gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei.

Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein. Die Gesellschaft muss für eine Dauer von mindestens sechs Jahren, vom Zeitpunkt der Antragstellung, oder auf unbegrenzte Zeit vereinbart sein. Gefördert werden bei Personengesellschaften nur die Anteile von Gesellschaftern mit über 10 % Stimmanteil, die gleichzeitig die Voraussetzungen nach Nr. 6.2 (Prosperität) erfüllen. Der Fördersatz wird um den Anteil reduziert, der dem Stimmanteil des nicht zuwendungsfähigen Gesellschafters entspricht.

b)
Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen oder deren Ehegatten oder mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Abs. 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), letztere aber nur, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen oder entwickeln.

2Das antragstellende Unternehmen muss grundsätzlich auch Bewirtschafter bzw. Betreiber des geförderten Objekts sein.

5.2
Nicht förderfähige Unternehmen

Nicht gefördert werden Unternehmen,

  • bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder
  • Unternehmen die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Schwierigkeiten befinden.
6.
Zuwendungsvoraussetzungen

Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, müssen die Zuwendungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung eingehalten werden.

6.1
Allgemeine Anforderungen

Der Zuwendungsempfänger hat zur Antragstellung einen Nachweis in Form eines Investitionskonzepts mit einer Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und die Finanzierbarkeit des durchzuführenden Vorhabens zu erbringen und berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs nachzuweisen.

6.2
Prosperität

1Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 140 000 € je Jahr bei Ledigen und 170 000 € je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben.

2Die Einkommensprosperität betrifft bei Personengesellschaften alle Gesellschafter (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), die über einen Gesellschaftsanteil von mehr als 10 % verfügen. 3Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o. g. Gesellschafter 140 000 € je Jahr bei Ledigen und 170 000 € je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird der Fördersatz um den Anteil reduziert, der dem Gesellschaftsanteil dieses Gesellschafters entspricht.

4Bei juristischen Personen wird die Kennziffer „Ordentliches Ergebnis plus Lohnaufwand“ auf Grundlage des Durchschnitts der letzten beiden vorliegenden Jahresabschlüsse für die Prüfung der Einkommensprosperität herangezogen. 5Diese Kennziffer darf den Wert von 140 000 € je Voll-Arbeitskraft im Unternehmen nicht überschreiten.

7.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
7.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

7.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben nach Maßgabe der Nr. 1.2 (Teile A und B), soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:

  • Errichtung oder Modernisierung von Bauten und baulichen Anlagen einschließlich dem Kauf neuer (technischer) Einrichtungen der Innenwirtschaft, notwendige Außenanlagen sowie Computersoftware sowie Wirtschaftsgüter, soweit diese inventarisierbar sind. Ausgenommen davon sind sämtliche Heimtextilien einschließlich Vorhänge. Ebenso nicht förderfähig sind Verbrauchsgegenstände.
  • Allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, sofern sie Teil einer durchgeführten Investition sind.

2Die Ausgaben für die Betreuung werden bis zu einer Höhe von

  • 5 % des förderfähigen Investitionsvolumens bis zu 500 000 €,
  • 3 % des 500 000 € überschreitenden förderfähigen Investitionsvolumens

als förderfähig anerkannt. 3Der Sockelbetrag der förderfähigen Betreuergebühren beträgt 6 000 €, der Höchstbetrag 17 500 €.

7.3
Höhe der Zuwendung

1Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 10 000 €, wird keine Förderung gewährt.

2Bei diesen Investitionen wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben inklusive Betreuung gewährt.

7.4
De-minimis-Vorgaben

Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200 000 € bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren (Steuerjahren) nicht übersteigen.

Teile A und B: Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Verfahren, In-Kraft-Treten

1.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. 2Es gelten deshalb die VV zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in diesen Richtlinien oder im jeweiligen Zuwendungsbescheid nicht etwas anderes bestimmt ist.

3Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewandt.

4Diese Regelung gilt auch für alle noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, die auf der Grundlage vorhergehender Richtlinien bewilligt wurden.

5Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

1.1
Mehrfachförderung

1Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Programme mit Ausnahme des Denkmalschutzes gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.

2Eine gleichzeitige Förderung mit dem Bayerischen Programm zur Stärkung des Weinbaus ist bei kombinierten Vorhaben möglich (kombinierte Vorhaben bestehen aus mehreren eigenständigen Vorhaben, die zwar unter Umständen zeitlich und räumlich sehr eng verbunden sein können, jedoch verschiedenen Zwecken dienen). 3Dies stellt keine Doppelförderung dar.

4Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, COSME (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU) des Europäischen Investitionsfonds (EIF) und den Förderbanken des Freistaats Bayern ist möglich, soweit hierbei die Förderhöchstgrenze von 40 % nicht überschritten wird.

1.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen i. S. d. § 14 Umsatzsteuergesetz nachgewiesenen projektbezogenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte).

2Für Eigenleistungen (z. B. Selbsthilfe durch Angehörige oder Angestellte des Betriebes, Holz, Kies und dgl. aus eigenem Betrieb, Selbstanfertigungen u. ä.), Zahlungen an Privatpersonen, behördliche Kosten (Gebühren und Auslagen), Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dgl. an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie für Zölle werden keine Zuwendungen gewährt.

1.3
Brandfälle/Naturkatastrophen

Sind Investitionen als Folge eines Brands oder einer Naturkatastrophe erforderlich, müssen bare Eigenleistungen mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde.

1.4
Rückforderungsansprüche

Rückforderungsansprüche sind nur dann abzusichern, wenn ein erkennbares wirtschaftliches Risiko oder Vorhabensrisiko vorliegt.

2.
Verfahren
2.1
Antragstellung

Der Antrag ist unter Verwendung der vorgesehenen Formulare beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder bei der jeweiligen zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.

2.2
Auswahlverfahren

1Es wird ein Auswahlverfahren mit Punktesystem durchgeführt. 2Alle Anträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen und die im jeweiligen Programmteil festgesetzte Mindestpunktzahl erreichen, nehmen am Auswahlverfahren teil. 3Eine Auswahl erfolgt entsprechend den nach Verwaltungskontrolle erreichten Punktzahlen bis zur Ausschöpfung des festgesetzten Plafonds. 4Anträge, die nicht am Auswahlverfahren teilnehmen oder nicht ausgewählt wurden, werden abgelehnt.

5Nach dem Endtermin für die Einreichung der Anträge (vgl. Nr. 2.1) sind keine Änderungen an den beantragten Auswahlkriterien mehr zulässig.

2.3
Entscheidung über den Antrag

1Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie. 2Dies gilt auch für Anträge, die nach vorhergehenden Richtlinien gestellt wurden.

2.4
Zulässiger Maßnahmenbeginn

1Die Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO wird nicht angewendet.

2Es sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. nach Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind.

3Abweichend von Satz 2 sind generell Ausgaben für Planungsaufträge (bis Leistungsphase 7 HOAI) und Baugrunduntersuchungen zuwendungsfähig, die vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind, soweit diese für die Erstellung des Förderantrags erforderlich sind.

4In begründeten Härtefällen (z. B. Brandfall) können auch Ausgaben für Vorhaben gefördert werden, die nach Antragstellung aber bereits vor der Bewilligung begonnen wurden.

5Weitere Ausnahmen von Satz 2 sind nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten möglich.

6Ausgaben, bei denen eine Ausnahme gemäß den Sätzen 4 und 5 nicht vorliegt und bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages oder die Bezahlung vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind, sind nicht zuwendungsfähig. 7Wird für solche Ausgaben eine Zuwendung beantragt, werden diese gemäß Art. 63 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sanktionsrelevant gekürzt.

8Diese Regelung zum zulässigen Maßnahmenbeginn gilt auch für alle noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, die auf der Grundlage vorhergehender Richtlinien bewilligt wurden.

2.5
Zahlungsantrag

1Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung eines Zahlungsantrags (Verwendungsnachweis) ausgezahlt. 2Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1.5 ANBest-P ist nicht zugelassen.

3Es kann nur ein Zahlungsantrag gestellt werden.

2.6
Zweckbindungsfrist

1Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen 12 Jahre, bei technischen Einrichtungen und Maschinen fünf Jahre ab Schlusszahlung.

2Die Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1, die Anforderungen an das Tierwohllabel Stufe 3 sowie die 2,0 GV-Grenze sind für die Dauer der Zweckbindungsfrist des geförderten Vorhabens einzuhalten.

3Werden die geförderten Investitionen innerhalb der genannten Fristen veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, wird die Zuwendung grundsätzlich anteilig zurückgefordert.

2.7
Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen, Verwaltungssanktionen

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung gewährter Zuschüsse und die Verhängung von Verwaltungssanktionen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen.

2Abweichend von Nr. 8.7 VV zu Art. 44 BayHO unterbleiben Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 250 €. 3Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.

3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft. 2Sie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor


1
Der Zuschlag von 10 Prozentpunkten bei Investitionen in die Mastschweinehaltung wird bis auf Weiteres nicht angeboten.


Anlagen