Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 257 vom 07.04.2021

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Sonstige Bekanntmachung

Allgemeinverfügung zur Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots
nach § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung im Freistaat Bayern
zur Aufrechterhaltung effizienter Lieferketten
vor dem Hintergrund der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 1. April 2021, Az. C4-3612-21-79

Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus und der damit verbundenen Auswirkungen ergeht auf Grundlage von § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. Den Führern von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendeten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen wird zur Aufrechterhaltung effizienter Lieferketten eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO zur Beförderung aller Güter erteilt.
  2. 2. Dies gilt auch für Leerfahrten, die in direktem Zusammenhang mit einer der vorgenannten Beförderungen stehen.
  3. 3. Die Ausnahmegenehmigung gilt für das Gebiet des Freistaates Bayern.
  4. 4. Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
  5. 5. Die Ausnahmegenehmigung tritt am 11. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 16. Mai 2021 außer Kraft.

Nebenbestimmungen

  1. 1. Von der Ausnahmegenehmigung darf wegen der gebotenen Rücksicht auf die Sonn- und Feiertagsruhe, die Wohnbevölkerung und die Umwelt nur bei notwendigen Fahrten Gebrauch gemacht werden.
  2. 2. Es ist zu gewährleisten, dass die Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter Beachtung der jeweiligen Verkehrslage in Anspruch genommen werden.
  3. 3. Alle weiteren Vorschriften der StVO sowie die einschlägigen Bestimmungen der StVZO sind einzuhalten. Weisungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörden sowie der Polizei ist unbedingt nachzukommen.

Begründung

Aufgrund der am 8. März 2021 mit der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in Kraft getretenen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ist zu erwarten, dass bestimmte Waren in stärkerem Maße als gewöhnlich nachgefragt werden.

Um die Verfügbarkeit der für die Bevölkerung und die Wirtschaft wichtigen Waren und Güter zu garantieren, sind effiziente Lieferketten aufrechtzuerhalten und zu verstärken. Dies kann durch ein vorübergehendes Aussetzen des Sonn- und Feiertagsfahrverbots wirksam unterstützt werden.

Die Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist vorliegend gerechtfertigt, da aufgrund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus und dem vermehrten Auftreten von Virus-Mutationen (insbesondere Mutante B.1.1.7) eine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit gegeben ist.

Hierbei gilt es auch, Unterbrechungen der Lieferketten durch Verzögerungen beispielsweise anlässlich polizeilicher Kontrollen an der Grenze bzw. im Grenzbereich zu vermeiden.

Das Interesse der Allgemeinheit an der durchgehenden Funktionsfähigkeit effizienter Lieferketten zur Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit wichtigen Waren und Gütern überwiegt aufgrund der derzeitigen besonderen Lage den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Um das dargestellte Ziel der Allgemeinverfügung effektiv erreichen zu können, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlich.

Hinweise

  • Im Land Bayern wird der Nachweis einer Ausnahmegenehmigung bis einschließlich 16. Mai 2021 nicht benötigt.
  • Die jeweils aktuelle Regelungslage in den anderen Ländern ist bei den dort zuständigen Behörden zu erfragen.

Eine Übersicht über die entsprechende Situation in den anderen Ländern kann über die Internetseite der BAG abgerufen werden (https://www.bag.bund.de – die Übersicht gibt einen Stichtag wieder und ist ggf. nicht tagesaktuell!).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

  • Regierungsbezirk Oberbayern:
    Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
  • Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
    Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
  • Regierungsbezirk Oberfranken:
    Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
  • Regierungsbezirk Unterfranken:
    Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
  • Regierungsbezirk Mittelfranken:
    Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28,
  • Regierungsbezirk Schwaben:
    Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Gegen Verwaltungsakte des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration ist ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen. Durch die Einlegung eines Widerspruchs wird die Klagefrist nicht gewahrt.
  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
  • Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
  • Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor