Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 272 vom 14.04.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2030.2.3-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Laufbahnrecht
  • Beurteilungen

2030.2.3-K

Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung
der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 24. März 2021, Az. II.5-BP4010.2/23/17

Auf Grund von Art. 55 Abs. 3, Art. 56 Abs. 3 Satz 2, Art. 58 Abs. 6 Satz 1 und 2, Art. 59 Abs. 1 Satz 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 4, Art. 62 Abs. 6, Art. 64 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, und Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, sowie Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), das zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. Oktober 2017 (FMBl. S. 510) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat folgende ergänzende Richtlinien für die Beurteilung und Leistungsfeststellung:

 Abschnitt A 
Allgemeines

1.
Rechtsgrundlagen

1Die Grundsätze für die dienstliche Beurteilung, die Leistungsfeststellung und die fiktive Laufbahnnachzeichnung der Beamten und Beamtinnen ergeben sich aus Art. 17a und Teil 4 LlbG sowie aus Art. 30 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG). 2Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilungen und der Leistungsfeststellung regeln die Abschnitte 3 und 5 der VV-BeamtR sowie Nr. 30 und 66 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes).

2.
Geltungsbereich
2.1
Definition der unterschiedlichen Beschäftigtengruppen

1Im Weiteren werden für die Beurteilung von staatlichen Lehrkräften sowie von staatlichen Fach- und Förderlehrern (im Folgenden: Lehrer und Lehrerinnen) zum Teil von den Regelungen für die übrigen Beamten und Beamtinnen (im Folgenden: Verwaltungsbeamte und -beamtinnen) differenzierende Regelungen festgelegt (Art. 64 Satz 1 LlbG). 2Mit der Bezeichnung „Beamte und Beamtinnen“ werden beide Beschäftigtengruppen unterschiedslos erfasst.

2.2
Sachlicher und personeller Anwendungsbereich

1Diese Richtlinien gelten ergänzend zu den allgemeinen Rechtsgrundlagen für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium), die nicht unter den Geltungsbereich der „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern“ fallen.

2Sie gelten damit insbesondere auch

  • für die Lehrer und Lehrerinnen, die an eine mit nicht-unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums (insbesondere auch das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung, das Bayerische Landesamt für Schule, die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, die Bayerische Landeszentrale für politsche Bildungsarbeit sowie die staatlichen Schulberatungsstellen und den Schulaufsichtsdienst) versetzt sind sowie
  • für die Verwaltungsbeamten und -beamtinnen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums tätig sind,

mit Ausnahme

  • der Beamten und Beamtinnen im Staatsministerium sowie der Beamten und Beamtinnen, die an das Staatsministerium abgeordnet sind, soweit die Tätigkeit im Staatsministerium mehr als die Hälfte des individuellen Arbeitszeitumfangs umfasst und
  • der staatlichen Lehrkräfte sowie der staatlichen Fach- und Förderlehrer an den Schulen sowie an den Staatsinstituten für die Ausbildung der Fach- und Förderlehrer.
3.
Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen

1Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen sind § 178 Abs. 2 des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX), Art. 21 LlbG und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR) vom 29. April 2019 (BayMBl. Nr. 165) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 2Auf die Vorschriften in Nr. 9 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien – insbesondere zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – wird ausdrücklich hingewiesen. 3Entsprechendes gilt für die Leistungsfeststellungen.

4.
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

Gleichstellungsbeauftragte sind auf Antrag der zu Beurteilenden zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes – BayGlG).

5.
Gleichbehandlung

1Es ist darauf zu achten, dass die Beamten und Beamtinnen insbesondere weder aufgrund des Geschlechts noch aufgrund der Stellung als schwerbehinderte oder als diesen gleichgestellte behinderte Beamte und Beamtinnen benachteiligt werden. 2Ferner darf sich eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung der Beamten und Beamtinnen nicht nachteilig auswirken (Abschnitt 3 Nr. 4 der VV-BeamtR). 3Dies gilt auch für die Tätigkeit als Mitglied des Personalrats oder der Schwerbehindertenvertretung sowie als Gleichstellungsbeauftragter oder als Gleichstellungsbeauftragte bzw. Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin (Art. 15 Abs. 1 und 2 BayGlG). 4Insbesondere ist bei einer Teilzeitbeschäftigung oder teilweisen Freistellung die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zur anteiligen Arbeitszeit zu bewerten.

Abschnitt B 
Ergänzende Regelungen für das Beurteilungsverfahren im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

1.
Beurteilungsbogen
1.1
1Für die dienstlichen Beurteilungen sind die Beurteilungsbogen, die diesen Richtlinien als Anlagen beigefügt sind, zu verwenden. 2Es sind bestimmt
  • Anlage A: für die periodische Beurteilung, Zwischenbeurteilung, Anlassbeurteilung, für den Beurteilungsbeitrag, für die fiktive Laufbahnnachzeichnung bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen
  • Anlage B: für die Einschätzung während der Probezeit (bei allen Beamten und Beamtinnen)
  • Anlage C: für die Probezeitbeurteilung (bei allen Beamten und Beamtinnen)
  • Anlage D: für die gesonderte Leistungsfeststellung bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen
  • Anlage E: für die periodische Beurteilung, Zwischenbeurteilung, Anlassbeurteilung, für den Beurteilungsbeitrag, für die fiktive Laufbahnnachzeichnung bei Lehrern und Lehrerinnen
  • Anlage F: für die gesonderte Leistungsfeststellung bei Lehrern und Lehrerinnen
1.2
Es ist darauf zu achten, dass in dem für die verschiedenen Beurteilungsanlässe zu verwendenden Beurteilungsbogen nach Anlage A und nach Anlage E die Verwendung als periodische Beurteilung, als Zwischenbeurteilung, als Anlassbeurteilung, als Beurteilungsbeitrag oder als fiktive Laufbahnnachzeichnung gekennzeichnet wird.
2.
Bewertung
2.1
Beurteilungskriterien
2.1.1
Verwaltungsbeamte und -beamtinnen

1Die Beurteilungskriterien bestimmen sich bei den Verwaltungsbeamten und -beamtinnen nach Art. 58 Abs. 3 LlbG. 2Davon abweichend wird anstelle des Beurteilungskriteriums „Serviceorientierung, insbesondere gegenüber dem Bürger“ nach Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) LlbG das Beurteilungskriterium „Verhalten nach außen (Umgang mit den Bürgern und Bürgerinnen, nachgeordneten Behörden, anderen Dienststellen und Institutionen; dienstleistungsorientiertes Verhalten)“ festgelegt.

2.1.2
Lehrer und Lehrerinnen

Bei den Lehrern und Lehrerinnen im Geltungsbereich dieser Richtlinie werden folgende Beurteilungskriterien festgelegt (vgl. auch Muster der Anlage E):

  • Fachliche Leistung:
    • Quantität
    • Qualität
    • Dienstleistungsorientiertes Wirken nach innen und außen
    • Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten
    • Sonstige dienstliche Tätigkeiten
    • Wahrnehmung von übertragenen Funktionen
    • Führungsverhalten (nur bei Führungskräften)
  • Eignung und Befähigung:
    • Entscheidungsvermögen
    • Einsatzbereitschaft
    • Berufskenntnisse und ihre Erweiterung.
2.2
Bewertungssystem
2.2.1
Verwaltungsbeamte und -beamtinnen

Bei den Verwaltungsbeamten und -beamtinnen erfolgt die Bewertung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (vgl. auch Abschnitt 3 Nr. 3.2 VV-BeamtR).

2.2.2
Lehrer und Lehrerinnen

1Bei den Lehrern und Lehrerinnen erfolgt die Bewertung nach dem auch im Geltungsbereich der „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern“ definierten System mit sieben Bewertungsstufen. 2Die Einzelmerkmale und das Gesamtergebnis sind mit den Abkürzungen der folgenden Bewertungsstufen auszudrücken:

  • Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ)
  • Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG)
  • Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)
  • Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE)
  • Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird (HM)
  • Leistung, die Mängel aufweist (MA)
  • Leistung, die insgesamt unzureichend ist (IU).

3Die bei dem jeweiligen Einzelmerkmal zugrunde zu legenden Kriterien sind beispielhaft im Muster der Anlage E angegeben. 4Eine verbale Beschreibung der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale ist nicht vorzunehmen.

3.
Periodische Beurteilung (Art. 56, 58 ff. LlbG; Abschnitt 3 Nr. 2 bis 8 VV-BeamtR)
3.1
Zu beurteilender Personenkreis
3.1.1
Der periodischen Beurteilung ist bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen das Muster der Anlage A, bei Lehrern und Lehrerinnen das Muster der Anlage E zugrunde zu legen.
3.1.2
Der periodischen Beurteilung unterliegen alle Beamten und Beamtinnen, die am Beurteilungsstichtag die Probezeit nach Art. 12 LlbG abgeschlossen haben, bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 + AZ.
3.1.3
1Es sind alle Beamten und Beamtinnen unabhängig von ihrem Lebensalter zu beurteilen (Art. 56 Abs. 3 LlbG). 2Nicht mehr beurteilt werden Beamte und Beamtinnen, die im Lauf des Jahres, das an das Ende des regulären Beurteilungszeitraums anschließt,
  • in den gesetzlichen Ruhestand,
  • in den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt),
  • in die Freistellungsphase der Altersteilzeit,
  • in die Freistellungsphase eines Sabbatjahrmodells und unmittelbar anschließend in den gesetzlichen Ruhestand oder den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt) oder
  • ohne Dienstbezüge beurlaubt werden und unmittelbar anschließend in den gesetzlichen Ruhestand oder den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt)

treten. 3Dies gilt nicht, wenn der Beamte oder die Beamtin noch nicht die Endstufe (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayBesG) in ihrer Besoldungsgruppe erreicht hat.

3.1.4
1Beamte und Beamtinnen, die am Beurteilungsstichtag beurlaubt oder aus anderen Gründen vom Dienst freigestellt sind, unterliegen der Beurteilung nur, wenn sie mindestens zwölf Monate während des Beurteilungszeitraums Dienst geleistet haben. 2Dies gilt nicht für die Fälle, die nach Art. 56 Abs. 1 Satz 3 LlbG der periodischen Beurteilung unterliegen.
3.2
Beurteilungsstichtage

Die nächste periodische Beurteilung aller Beamten und Beamtinnen erfolgt im Jahr 2021.

3.2.1
Verwaltungsbeamte und -beamtinnen

1Verwaltungsbeamte und -beamtinnen werden alle drei Jahre periodisch beurteilt (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 2Die darauffolgenden Beurteilungsstichtage liegen für die Verwaltungsbeamten und -beamtinnen mithin in den Jahren 2024, 2027, 2030, usw. 3Als Stichtag wird stets der 31. Mai festgelegt.

3.2.2
Lehrer und Lehrerinnen

1Lehrer und Lehrerinnen werden alle vier Jahre periodisch beurteilt (Art. 64 Satz 1 LlbG). 2Nach der periodischen Beurteilungsrunde im Jahr 2021 erfolgt eine Anpassung der Beurteilungszeiträume an den in den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern“ definierten Beurteilungsrythmus. 3Die darauffolgenden Beurteilungszeiträume enden mithin in den Jahren 2022, 2026, 2030, usw. 4Als Stichtag wird stets der 31. Dezember festgelegt.

3.3
Beurteilungszeiträume
3.3.1
Verwaltungsbeamte und -beamtinnen

Der periodischen Beurteilung ist bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen – soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist – der Zeitraum vom 1. Juni des Jahres der letzten periodischen Beurteilung bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die periodische Beurteilung nach Abschnitt B Nr. 3.2.1 zu erfolgen hat, zugrunde zu legen.

3.3.2
Lehrer und Lehrerinnen

Der periodischen Beurteilung ist bei Lehrern und Lehrerinnen – soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist – der Zeitraum vom 1. Januar des Folgejahres der letzten periodischen Beurteilung bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die periodische Beurteilung nach Abschnitt B Nr. 3.2.2 zu erfolgen hat, zugrunde zu legen.

3.3.3
Abweichender Beginn des Beurteilungszeitraums

Der Beurteilungszeitraum beginnt – abweichend vom nach Abschnitt B Nr. 3.3.1 und Nr. 3.3.2 festgelegten Beurteilungszeitraum – frühestens

a)
mit dem Ablauf der Probezeit,
b)
mit dem Tag der Versetzung bei Beamten und Beamtinnen, die von anderen Dienstherren oder aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde in den Geltungsbereich dieser Richtlinien übernommen worden sind oder
c)
mit dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes bei Beamten und Beamtinnen, die beurlaubt oder vom Dienst frei gestellt waren und deren Beurlaubung bzw. Freistellung vor dem Stichtag der letzten periodischen Beurteilung begonnen hatte; erfolgt die Beurlaubung bzw. Freistellung nach dem Stichtag der letzten periodischen Beurteilung, so beginnt der Beurteilungszeitraum bei den Verwaltungsbeamten und -beamtinnen regulär zum 1. Juni des Jahres der letzten periodischen Beurteilung bzw. bei den Lehrern und Lehrerinnen zum 1. Januar des Folgejahres der letzten periodischen Beurteilung.
3.4
Zurückstellungen und Nachholungen

1In den nachfolgend dargestellten Fällen der Zurückstellung und Nachholung der periodischen Beurteilung ist der Beurteilungszeitraum nach Abschnitt B Nr. 3.3 entsprechend anzupassen. 2Mithin kann der Beurteilungszeitraum bei den Verwaltungsbeamten und -beamtinnen mehr oder weniger als drei bzw. bei den Lehrern und Lehrerinnen mehr oder weniger als vier Jahre umfassen. 

3.4.1
Zurückstellung

1Nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kann die periodische Beurteilung zurückgestellt werden, wenn ein in der Person des oder der zu Beurteilenden liegender wichtiger Grund besteht. 2Ein wichtiger Grund im Sinn des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG liegt insbesondere vor, wenn die Beamten und Beamtinnen in den letzten zwölf Monaten vor dem Beurteilungsstichtag

a)
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sind,
b)
von anderen Dienstherren oder aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde in den Geltungsbereich dieser Richtlinien versetzt worden sind,
c)
nach einer Beurlaubung bzw. aus einer Freistellung den Dienst wieder aufgenommen haben oder
d)
befördert worden sind oder im Weg der Ausbildungsqualifizierung ein höheres Amt übertragen bekommen haben.
3.4.2
Nachholung von zurückgestellten periodischen Beurteilungen

1Die nach Abschnitt B Nr. 3.4.1 zurückgestellten periodischen Beurteilungen sind nachzuholen, wenn die Beamten und Beamtinnen nach

a)
der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Abschnitt B Nr. 3.4.1 Buchst. a),
b)
der Versetzung in den Geltungsbereich dieser Richtlinien (Abschnitt B Nr. 3.4.1 Buchst. b),
c)
der Wiederaufnahme des Dienstes (Abschnitt B Nr. 3.4.1 Buchst. c) oder
d)
der Beförderung oder der Übertragung eines höheren Amts im Weg der Ausbildungsqualifizierung (Abschnitt B Nr. 3.4.1 Buchst. d)

ein Jahr Dienst geleistet haben. 2In den Fällen der Buchst. a und b umfasst der Beurteilungszeitraum jeweils ein Jahr dienstliche Tätigkeit. 3In den Fällen der Buchst. c und d verlängert sich der Beurteilungszeitraum bis zum Ablauf eines Jahres nach der Wiederaufnahme des Dienstes oder der Beförderung.

3.4.3
Nachholung in sonstigen Fällen

1Nachzuholen sind ferner die periodischen Beurteilungen, wenn die Beamten und Beamtinnen nach dem Beurteilungsstichtag

a)
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sind,
b)
von anderen Dienstherren oder aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde in den Geltungsbereich dieser Richtlinien versetzt worden sind oder
c)
nach einer Beurlaubung bzw. aus einer Freistellung ihren Dienst wieder aufgenommen haben.

2In den Fällen der Buchst. a und b umfasst der Beurteilungszeitraum jeweils ein Jahr dienstliche Tätigkeit. 3In den Fällen des Buchst. c verlängert sich der Beurteilungszeitraum bis zum Ablauf eines Jahres nach der Wiederaufnahme des Dienstes.

3.4.4
Nachholung als Nachteilsausgleich

Die Beurteilung ist in den Fällen nach Abschnitt B Nr. 3.4.2 und Nr. 3.4.3 bereits nach einer Mindestbewährungszeit von sechs Monaten vor Ablauf der Jahresfrist zu erstellen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines gewährten laufbahnrechtlichen Nachteilsausgleichs oder zum Ausgleich einer laufbahnrechtlichen Verzögerung erforderlich ist.

3.4.5
Zurückstellung bei nachgeholter periodischer Beurteilung

Umfasst der Beurteilungszeitraum einer periodischen Beurteilung auf Grund einer vorangegangenen nachgeholten periodischen Beurteilung weniger als zwölf Monate, so ist die periodische Beurteilung zurückzustellen und ein Jahr nach Ablauf des Beurteilungszeitraums der nachgeholten periodischen Beurteilung nachzuholen.

3.5
Überprüfungsverfahren
3.5.1
1Die Beurteilungen der Verwaltungsbeamten und -beamtinnen sind jeweils bis 1. August den für die Überprüfung zuständigen Stellen vorzulegen, soweit eine Überprüfung erfolgt, vgl. Abschnitt B Nr. 9.3; diese schließen die Überprüfung jeweils bis spätestens 1. Dezember ab. 2Die für die Überprüfung zuständigen Stellen fertigen eine Zusammenstellung über die Ergebnisse der Beurteilungen und legen diese bis spätestens 31. Dezember dem Staatsministerium vor.
3.5.2
1Die Beurteilungen der Lehrer und Lehrerinnen sind jeweils bis 1. März des auf den Beurteilungsstichtag darauffolgenden Jahres den für die Überprüfung zuständigen Stellen vorzulegen, soweit eine Überprüfung erfolgt, vgl. Abschnitt B Nr. 9.3; diese schließen die Überprüfung jeweils bis spätestens 1. Juli ab. 2Die für die Überprüfung zuständigen Stellen fertigen eine Zusammenstellung über die Ergebnisse der Beurteilungen und legen diese bis spätestens 31. Juli dem Staatsministerium vor.
3.5.3
1Ist die Behörde dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet und erfolgt in diesen Fällen nur eine ausnahmsweise Überprüfung im Fall von Einwendungen, vgl. Abschnitt B Nr. 9.3, so fertigt die Behörde eine Zusammenstellung über die Ergebnisse der Beurteilungen und legt diese dem Staatsministerium vor. 2Die Vorlage der Übersicht über die Ergebnisse der periodischen Beurteilungen von Verwaltungsbeamten und -beamtinnen hat bis spätestens 1. August zu erfolgen. 3Die Übersicht über die Ergebnisse der periodischen Beurteilungen von Lehrern und Lehrerinnen hat bis spätestens 1. März zu erfolgen.
4.
Einschätzung während der Probezeit (Art. 55 Abs. 1, 3 LlbG; Abschnitt 3 Nr. 10.1 VV-BeamtR) 
4.1
Der Einschätzung während der Probezeit ist das Muster der Anlage B zugrunde zu legen.
4.2
1Die Einschätzung während der Probezeit beschränkt sich auf die Feststellung, ob der Beamte bzw. die Beamtin voraussichtlich geeignet ist. 2Maßstab der Einschätzung dabei sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. 3Die Dokumentation erfolgt ausschließlich verbal, eine Bewertung einzelner Beurteilungskriterien wird nicht vorgenommen.
4.3
Kommt eine Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 bzw. Art. 53 Satz 1 LlbG in Betracht, ist dies in der Einschätzung zu vermerken.
4.4
Bestehen Zweifel an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit, so sind diese und die Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herauszustellen.
5.
Probezeitbeurteilung (Art. 55 Abs. 2, 3 LlbG; Abschnitt 3 Nr. 10.2 VV-BeamtR)
5.1
Der Probezeitbeurteilung ist das Muster der Anlage C zugrunde zu legen.
5.2
1Die Probezeitbeurteilung beschränkt sich auf die Feststellung, ob die Probezeitbeamten und Probezeitbeamtinnen im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) für die Aufgaben der Fachlaufbahn, und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunktes, sowie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sind. 2Es genügt eine verbale, die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit umfassende Stellungnahme. 3Dabei kommen ausschließlich folgende Bewertungen bezüglich des Gesamturteils in Betracht:
  • Beamte und Beamtinnen auf Probe, die sich in der Probezeit – gemessen an den Anforderungen ihrer Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts – bezogen auf die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung bewährt haben und die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen, erhalten die Bewertung „geeignet“.
  • Kann die Bewährung oder Eignung bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG) nicht festgestellt werden, kommt jedoch eine Verlängerung der Probezeit gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG in Betracht, so ist die Bewertung „noch nicht geeignet“ zu vergeben.
  • Beamte und Beamtinnen, die sich während der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt haben oder sonst nicht geeignet sind, sind mit „nicht geeignet“ zu beurteilen.
5.3
1Bei leistungsstarken Beamten und Beamtinnen kommt eine Abkürzung der Probezeit nach Maßgabe des Art. 36 Abs. 1 bzw. Art. 53 Satz 1 LlbG in Betracht. 2Ist eine entsprechende positive Stellungnahme bereits in einer vorhergehenden Einschätzung erfolgt (Abschnitt B Nr. 4.3), bedarf es in der Probezeitbeurteilung einer erneuten Stellungnahme dazu.
5.4
Im Falle einer Verlängerung der Probezeit ist eine erneute Probezeitbeurteilung zu erstellen.
6.
Zwischenbeurteilung (Art. 57 LlbG; Abschnitt 3 Nr. 10.3 VV-BeamtR)
6.1
Der Zwischenbeurteilung ist bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen das Muster der Anlage A, bei Lehrern und Lehrerinnen das Muster der Anlage E zugrunde zu legen.
6.2
1Eine Zwischenbeurteilung ist nur zu erstellen, wenn der Beamte oder die Beamtin mindestens ein Jahr nach dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums oder der Probezeit die Behörde wechselt, beurlaubt oder vom Dienst freigestellt wird; auf die ergänzenden Regelungen in Abschnitt 3 Nr. 10.3.2 VV-BeamtR wird verwiesen. 2Die Zwischenbeurteilung ist unverzüglich zu erstellen. 3Ein Gesamturteil ist nicht festzulegen.
6.3
1Eine Zwischenbeurteilung im Sinne des Art. 57 LlbG hat keine selbständige Bedeutung. 2Sie soll nur sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten bzw. der Beamtin in einem förmlichen Beurteilungsbeitrag bei der nächsten periodischen Beurteilung berücksichtigt werden kann.
7.
Anlassbeurteilung (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 LlbG)

1Der Anlassbeurteilung ist bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen das Muster der Anlage A, bei Lehrern und Lehrerinnen das Muster der Anlage E zugrunde zu legen. 2Sie ist nur auf Anforderung des Staatsministeriums zulässig, wenn es die dienstlichen bzw. persönlichen Verhältnisse erfordern. 3Sie kommt beispielsweise in Betracht, wenn mehrere Bewerber und Bewerberinnen um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle Betroffenen ausreichend aktuelle vergleichbare periodische Beurteilungen vorliegen.

8.
Aktualisierung der periodischen Beurteilung (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG; Abschnitt 3 Nr. 9 VV-BeamtR)

Es wird auf Abschnitt 3 Nr. 9 VV-BeamtR verwiesen, soweit diese Richtlinien keine abweichende Regelung enthalten. 

9.
Zuständigkeit und Verfahren (Art. 60, 61 LlbG; Abschnitt 3 Nr. 11 VV-BeamtR)
9.1
1Die Beurteilung erfolgt durchdie jeweilige Behördenleitung als Dienstvorgesetztem bzw. Dienstvorgesetzter. 2Bei der Anhörung der unmittelbaren Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten oder der zu beurteilenden Beamtin bzw. bei der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs durch den unmittelbaren Vorgesetzten ist zu beachten, dass die unmittelbaren Vorgesetzten nicht beteiligt werden dürfen, wenn diese und der zu beurteilende Beamte oder die zu beurteilende Beamtin derselben Besoldungsgruppe angehören. 3In diesen Fällen sind die nächsthöheren Vorgesetzten zu beteiligen, sofern diese nicht bereits für die Beurteilung des Beamten oder der Beamtin zuständig sind. 4Gehören die für die Beurteilung zuständige Behördenleitung und die zu beurteilenden Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe an, so ist die Beurteilung von der Leitung der vorgesetzten Dienststelle zu erstellen.
9.2
1Die dienstliche Beurteilung wird dem Beamten bzw. der Beamtin bei der Behörde eröffnet, bei der er oder sie Dienst leistet. 2Auf das für die Eröffnung der Beurteilung vorgesehene Verfahren in Abschnitt 3 Nr. 11.6 VV-BeamtR wird besonders hingewiesen. 3Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung kann auf einen Vorgesetzten oder auf eine Vorgesetzte des Beamten bzw. der Beamtin delegiert werden, wenn dieser oder diese an der Erstellung der Beurteilung wesentlich mitgewirkt hat. 4Für etwaige Einwendungen ist dem Beamten bzw. der Beamtin eine Überlegungsfrist von drei Wochen einzuräumen.
9.3
1Die Beurteilung ist danach der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorzulegen (Art. 60 Abs. 2 LlbG). 2Ist die vorgesetzte Dienstbehörde das Staatsministerium, wird die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen auf die Fälle beschränkt, in denen der Beamte oder die Beamtin gegen die Beurteilung Einwendungen erhoben hat.
10.
Fiktive Laufbahnnachzeichnung (Art. 17a LlbG; Abschnitt 3 Nr. 4.2 VV-BeamtR)
10.1
Der fiktiven Laufbahnnachzeichnung ist bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen das Muster der Anlage A, bei Lehrern und Lehrerinnen das Muster der Anlage E zugrunde zu legen.
10.2
1Bei Beamten und Beamtinnen, die sich zum Beurteilungsstichtag in Elternzeit oder familienpolitischer Beurlaubung befinden und für die keine verwendbare periodische Beurteilung vorliegt, soll die letzte periodische Beurteilung fiktiv nachgezeichnet werden (Art. 17a Abs. 1 LlbG). 2Bei Beamten und Beamtinnen, die sich zum Beurteilungsstichtag in Sonderurlaub, welcher dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, befinden und für die keine verwendbare periodische Beurteilung vorliegt, ist die letzte periodische Beurteilung fiktiv nachzuzeichnen (Art. 17a Abs. 2 LlbG). 3Die fiktive Nachzeichnung ist auf drei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume zu beschränken (Art. 17a Abs. 4 LlbG).
10.3
Verfahren bei fiktiver Laufbahnnachzeichnung
10.3.1
1Grundlage einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung ist die letzte periodische Beurteilung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin. 2Die Leistungsnachzeichnung entfällt daher in Fällen, in denen die erste periodische Beurteilung fehlt.
10.3.2
Die periodische Beurteilung ist jeweils nach Ablauf des Beurteilungszeitraums der regulären periodischen Beurteilung von der jeweiligen Behördenleitung (Abschnitt B Nr. 9.1) nachzuzeichnen, sobald die aktuellen periodischen Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen der Vergleichsgruppe (Abschnitt B Nr. 10.3.4) überprüft sind.
10.3.3
Nachzeichnung und Fortgeltung der einzelnen Teile der Beurteilung
a)
1Die letzte periodische Beurteilung ist hinsichtlich aller Teile (Gesamturteil, Einzelkriterien, Verwendungseignung, Eignung für die modulare Qualifizierung und Ausbildungsqualifizierung, Feststellungen zu Art. 30 und 66 BayBesG) nachzuzeichnen. 2Hierzu ist eine Vergleichsgruppe zu bilden (Abschnitt B Nr. 10.3.4). 3Die fiktive Laufbahnnachzeichnung bemisst sich maßgeblich an den in dieser Vergleichsgruppe bei der nächsten Beurteilungsrunde tatsächlich erreichten Gesamturteilen und Feststellungen.
b)
1Bei Lehrern und Lehrerinnen werden den einzelnen Prädikaten folgende Zahlenwerte zugewiesen: HQ: 1, BG: 2, UB: 3, VE: 4, HM: 5, MA: 6, IU: 7.

2Das Gesamturteil errechnet sich aus dem kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundeten Durchschnittswert (arithmetisches Mittel) der Gesamturteile der nach Abschnitt B Nr. 10.3.4 gebildeten Vergleichsgruppe.

3Die Zahlenwerte, aus denen sich die Einzelkriterien der nachzuzeichnenden Beurteilung ergeben, errechnen sich wie folgt: 4Es wird berechnet, welche aus dem kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundeten Durchschnittswerte (arithmetisches Mittel) die nach Abschnitt B Nr. 10.3.4 gebildete Vergleichsgruppe bei den jeweiligen Einzelkriterien sowohl zum Beurteilungsstichtag der letzten periodischen Beurteilung als auch zum Beurteilungsstichtag der aktuellen periodischen Beurteilung erzielt hat. 5Anschließend wird bei den jeweiligen Einzelkriterien der Differenzwert zwischen den Durchschnittswerten berechnet. 6Dieser Differenzwert wird bei dem betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin auf das jeweilige Einzelkriterium ihrer letzten periodischen Beurteilung aufgerechnet. 7Bei jeder weiteren nachzuzeichnenden Beurteilung gilt dies entsprechend.

c)
Eine in der letzten periodischen Beurteilung festgestellte Verwendungseignung, Eignung für die Ausbildungsqualifizierung, Eignung für die modulare Qualifizierung bzw. die zuletzt getroffenen Feststellungen zu Art. 30 und 66 BayBesG werden fortgeschrieben.
10.3.4
Bildung der Vergleichsgruppe
a)
1Die Vergleichsgruppe setzt sich – auch bei mehrfach hintereinander erfolgenden fiktiven Laufbahnnachzeichnungen – zusammen aus den Beamten und Beamtinnen im Geltungsbereich dieser Richtlinien, die zum Zeitpunkt der letzten periodischen Beurteilung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin in derselben Besoldungsgruppe, derselben Fachlaufbahn und im selben fachlichen Schwerpunkt dasselbe Gesamturteil wie der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin erreicht haben. 2Nicht in die Vergleichsgruppe einbezogen werden Beamte und Beamtinnen, die zum jeweiligen Beurteilungsstichtag ebenfalls nicht periodisch beurteilt werden. 3Wurde der betroffene Beamte bzw. die betroffene Beamtin nach seiner oder ihrer letzten periodischen Beurteilung befördert, so ist die Vergleichsgruppe auf diejenigen Beamten und Beamtinnen zu beschränken, die im entsprechenden Beurteilungszeitraum ebenfalls befördert wurden.
b)
1Die Vergleichsgruppe soll mindestens fünf Beamte und Beamtinnen umfassen. 2Umfasst die Vergleichsgruppe nicht mindestens fünf Beamte und Beamtinnen, wird die letzte periodische Beurteilung des betroffenen Beamten bzw. der betroffenen Beamtin hinsichtlich des Gesamturteils und der Einzelkriterien unverändert übernommen. 3Soweit die Vergleichsgruppe nach der ersten fiktiven Laufbahnnachzeichnung die Mindestgröße von fünf Beamten und Beamtinnen unterschreitet (z. B. aufgrund von Beförderungen), wird das Ergebnis der fiktiven Laufbahnnachzeichnung hinsichtlich des Gesamturteils und der Einzelkriterien unverändert übernommen. 4Die Regelung in Abschnitt B Nr. 10.3.3 Buchst. c findet entsprechende Anwendung.
11.
Leistungsfeststellung (Art. 62 LlbG; Abschnitt 5 VV-BeamtR)

Ergänzend zu Abschnitt 5 der VV-BeamtR wird Folgendes festgelegt:

11.1
1Art. 62 Abs. 1 Satz 1 LlbG bestimmt, dass Leistungsfeststellungen, die für die Entscheidungen nach Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG sowie Art. 66 Abs. 2 BayBesG erforderlich sind, soweit möglich, mit der periodischen Beurteilung verbunden werden. 2Für die Leistungsfeststellung im Rahmen der periodischen Beurteilung ist bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen das Muster der Anlage A, bei Lehrern und Lehrerinnen das Muster der Anlage E zu verwenden. 3Für die gesonderte Leistungsfeststellung ist bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen das Muster der Anlage D, bei Lehrern und Lehrerinnen das Muster der Anlage F zu verwenden.
11.2
Gegenstand der Feststellung sind die Kriterien der fachlichen Leistung nach Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG bzw. nach Abschnitt B Nr. 2.
11.3
1Sofern während der Probezeit Leistungsfeststellungen nach Art. 30 Abs. 3, Art. 66 Abs. 2 BayBesG erforderlich werden, können diese mit der Einschätzung bzw. der Probezeitbeurteilung verbunden werden (Art. 62 Abs. 1 Satz 4 LlbG). 2Die Muster der Anlage B und Anlage C sind insoweit bei allen Beamten und Beamtinnen zu verwenden.
11.4
Für Leistungsfeststellungen während der Probezeit gelten abweichend die für die Einschätzung bzw. die Probezeitbeurteilung maßgebenden Bewertungsmaßstäbe (Art. 62 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LlbG).
12.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 8. April 2021 in Kraft. 2Mit Ablauf des 7. April 2021 tritt die Bekanntmachung über die Beurteilung und Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Februar 2012 (KWMBl. S. 90) außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

Anlagenverzeichnis:

Anlage A:
für die periodische Beurteilung, Zwischenbeurteilung, Anlassbeurteilung, für den Beurteilungsbeitrag, für die fiktive Laufbahnnachzeichnung bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen
Anlage B:
für die Einschätzung während der Probezeit (bei allen Beamten und Beamtinnen)
Anlage C:
für die Probezeitbeurteilung (bei allen Beamten und Beamtinnen)
Anlage D:
für die gesonderte Leistungsfeststellung bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen
Anlage E:
für die periodische Beurteilung, Zwischenbeurteilung, Anlassbeurteilung, für den Beurteilungsbeitrag, für die fiktive Laufbahnnachzeichnung bei Lehrern und Lehrerinnen
Anlage F:
für die gesonderte Leistungsfeststellung bei Lehrern und Lehrerinnen


Anlagen