Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 276 vom 14.04.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): E501E8714C6F88521720C8CCAC5D41BB9A91A3ECCA87D0D9A4CD10584C84C895

Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen,
Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen
(AV Isolation)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 14. April 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-38

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Begriffsbestimmung

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit nicht anders angegeben, für folgende Personen (betroffene Personen):

1.1
Personen, denen vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts enge Kontaktpersonen sind, die ein erhöhtes Infektionsrisiko haben (enge Kontaktpersonen).
1.2
Personen, bei denen
a)
ein Antigentest zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest), der nicht durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person vorgenommen wurde, ein positives Ergebnis aufweist, oder
b)
Erkrankungszeichen vorliegen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten,

und für die jeweils entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische (PCR-)Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund des positiven Ergebnisses des Antigentests oder nach ärztlicher Beratung aufgrund der Erkrankungszeichen einer molekularbiologischen (PCR-)Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen).

1.3
Personen, denen vom Gesundheitsamt, von der die Testung vornehmenden Person oder von der die Testung auswertenden Stelle nach dem 14. April 2021 mitgeteilt wurde, dass ein bei ihnen durch eine medizinischen Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführter molekularbiologischer (PCR-)Test oder ein bei ihnen durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführter Antigentest ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen) und die weder enge Kontaktpersonen nach Nr. 1.1 noch Verdachtspersonen nach Nr. 1.2 sind.
2.
Vorschriften zu Quarantäne und Isolation
2.1
Anordnung der Quarantäne oder Isolation
2.1.1
Quarantäne bei engen Kontaktpersonen
2.1.1.1
Enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts gemäß Nr. 1.1 in Quarantäne begeben, sofern keine anderweitige Anordnung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erfolgt. Das Gesundheitsamt nimmt die Kontaktdaten auf und belehrt die Kontaktpersonen unverzüglich schriftlich oder elektronisch über die einzuhaltenden Maßnahmen.
2.1.1.2
Die Quarantänepflicht nach Nr. 2.1.1.1 gilt vorbehaltlich Satz 3 nicht für
a)
enge Kontaktpersonen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind (ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung),
b)
immungesunde enge Kontaktpersonen, die von einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und mit einer Impfstoffdosis geimpft wurden und
c)
immungesunde enge Kontaktpersonen, die von einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten Fall von COVID-19 innerhalb von sechs Monaten nach dem Nachweis der vorherigen SARS-CoV-2-Infektion erfolgte.

Der Impfnachweis und der Nachweis der vorherigen SARS-CoV-2-Infektion sind dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen. Treten bei den in Satz 1 genannten Personen innerhalb von 14 Tagen ab dem engen Kontakt zu dem bestätigten Fall von COVID-19 typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geschmacks- und Geruchsverlust auf, so ist das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall eine abweichende Entscheidung treffen und eine Quarantäne anordnen.

2.1.2
Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts über die Anordnung der Testung oder, wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, unverzüglich nach Vornahme der molekularbiologischen (PCR-)Testung in Quarantäne begeben. Dies gilt auch dann, wenn ein zuvor vorgenommener Antigentest ein negatives Ergebnis aufweist. Das Gesundheitsamt, der Arzt, der die Beratung vor der Testung vornimmt, oder im Falle der Nr. 1.2 Buchst. a die Person, die die (PCR-)Testung vornimmt, informieren die Verdachtsperson schriftlich oder elektronisch über die Verpflichtung zur Quarantäne. Wird von einem Arzt eine Testung im Rahmen eines Hausbesuchs oder in der Praxis vorgenommen, so ist die Verdachtsperson durch diesen bei der Testabnahme über die Verpflichtung zur Quarantäne schriftlich oder elektronisch durch Übermittlung des Tenors dieser Allgemeinverfügung und anderer Materialien zu informieren. Verdachtspersonen sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t IfSG dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden.
2.1.3
Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Isolation begeben. Die das Testergebnis bekanntgebende Stelle informiert bei Bekanntgabe des Testergebnisses die positiv getesteten Personen schriftlich oder elektronisch über die Verpflichtung zur Isolation. Die Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG bleiben davon unberührt. Die positiv getestete Person ist verpflichtet, sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden und über das Testergebnis, die Art der Testung (PCR-Test oder Antigentest) und das Datum des Tests zu informieren.
2.2
Quarantäne oder Isolation haben in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen.
2.3
Enge Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Quarantäne oder Isolation die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts verlassen. Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, auf einer Terrasse oder einem Balkon ist allein gestattet. Für Testungen, die nach dieser Allgemeinverfügung zur Beendigung der Quarantäne oder Isolation vorgenommen werden und für sonstige, vom Gesundheitsamt angeordnete Testungen darf die Wohnung allein zu diesem Zwecke verlassen werden.
2.4
In der gesamten Zeit der häuslichen Quarantäne oder Isolation muss eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Hausstand des Betroffenen lebenden Personen sichergestellt sein. Eine „zeitliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine „räumliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass sich die betroffene Person in einem anderen Raum als die anderen Hausstandsmitglieder aufhält.
2.5
Während der Quarantäne oder Isolation darf die betroffene Person keinen Besuch durch Personen empfangen, die nicht zum selben Hausstand gehören. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im begründeten Einzelfall eine andere Entscheidung treffen.
3.
Hygieneregeln während Quarantäne und Isolation
3.1
Die enge Kontaktperson, die Verdachtsperson oder die positiv getestete Person sowie ggf. auch die weiteren im Hausstand lebenden Personen werden vom Gesundheitsamt belehrt und hinsichtlich geeigneter Hygiene- und Schutzmaßnahmen informiert, insbesondere zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der Infektionen.
3.2
Die Hinweise des Gesundheitsamts zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind zu beachten.
4.
Maßnahmen während der Quarantäne von engen Kontaktpersonen
4.1
Das Gesundheitsamt soll den Kontakt mit der engen Kontaktperson aktiv aufnehmen und pflegen. Die Kontaktaufnahme erfolgt per Telefon, hilfsweise durch elektronische Kommunikationsmittel wie z. B. E-Mail oder andere digitale Medien.
4.2
Während der Zeit der Quarantäne hat die enge Kontaktperson ein Tagebuch zu führen, in dem – soweit möglich – zweimal täglich die Körpertemperatur und – soweit vorhanden – der Verlauf von Erkrankungszeichen sowie allgemeine Aktivitäten und der Kontakt zu weiteren Personen festzuhalten sind. Auf Verlangen des Gesundheitsamts hat die enge Kontaktperson Informationen aus dem Tagebuch mitzuteilen.
4.3
Während der häuslichen Quarantäne hat die enge Kontaktperson Untersuchungen (z. B. ärztliche Konsultationen und Diagnostik) und die Entnahme von Untersuchungsmaterial durch Beauftragte des Gesundheitsamts an sich vornehmen zu lassen. Dies betrifft insbesondere Abstriche von Schleimhäuten.
4.4
Sollte die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten, wie der Umsetzung von Personal aus anderen Bereichen, durch die Quarantäne gefährdet sein, kann bei engen Kontaktpersonen im Einzelfall unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene zum Schutz anderer Mitarbeiter von der Anordnung der Quarantäne abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, ggf. nach Rücksprache mit dem betriebsärztlichen Dienst und der Betriebs- oder Behördenleitung.
5.
Weitergehende Regelungen während Quarantäne und Isolation
5.1
Wenn enge Kontaktpersonen Krankheitszeichen zeigen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind, oder wenn sich bei Verdachtspersonen der Gesundheitszustand verschlechtert, haben sie das Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch zu kontaktieren.
5.2
Sollte während der Quarantäne oder Isolation eine weitergehende medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich werden, muss die betroffene Person vorab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den Rettungsdienst über den Grund der Quarantäne oder Isolation informieren. Das Gesundheitsamt ist zusätzlich vorab zu unterrichten.
5.3
Ist die betroffene Person minderjährig oder ist eine Betreuerin oder ein Betreuer gesetzlich bestimmt, sind die Personensorgeberechtigten für die Einhaltung der häuslichen Quarantäne oder Isolation verantwortlich.
6.
Beendigung der Maßnahmen
6.1
Beendigung der Quarantäne bei engen Kontaktpersonen
6.1.1
Bei engen Kontaktpersonen endet die häusliche Quarantäne, wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall mindestens 14 Tage zurückliegt, während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind und eine frühestens 14 Tage nach dem letzten engen Kontakt durchgeführte Testung (PCR-Test oder Antigentest, durchgeführt durch medizinische Fachkräfte oder vergleichbare, hierfür geschulte Personen) ein negatives Ergebnis zeigt, mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.

In den anderen Fällen entscheidet die zuständige Kreisverwaltungsbehörde über das Ende der Quarantäne.

Ist das Testergebnis der engen Kontaktperson positiv, wird die Absonderung fortgesetzt und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde trifft die notwendigen Anordnungen. Für das Ende der Isolation gelten die Anordnungen nach Nr. 6.3.

6.1.2
Hausstandsmitglieder von COVID-19-Fällen, die nicht erkranken oder mit Atemwegssymptomen erkranken, aber durch eine molekularbiologische (PCR-)Testung negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurden, werden für mindestens 14 Tage nach Symptombeginn des Primärfalls, bei asymptomatischen Primärfällen für mindestens 14 Tage ab dem Datum der Abstrichnahme, die dem Erstnachweis des Erregers zugrunde liegt, unter Quarantäne gestellt, unabhängig vom Auftreten weiterer Fälle im Hausstand. Die Quarantäne endet, wenn eine frühestens 14 Tage nach dem Symptombeginn oder bei asymptomatischem Primärfall 14 Tage nach der Abstrichnahme des Primärfalls durchgeführte Testung (PCR-Test oder Antigentest, durchgeführt durch medizinische Fachkräfte oder vergleichbare, hierfür geschulte Personen) ein negatives Testergebnis zeigt, mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.

Andernfalls entscheidet jeweils die zuständige Kreisverwaltungsbehörde über das Ende der Quarantäne.

Ist das Testergebnis positiv, wird die Absonderung fortgesetzt und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde trifft die notwendigen Anordnungen. Für das Ende der Isolation gelten bei einem positiven Testergebnis die Anordnungen nach Nr. 6.3.

6.2
Bei Verdachtspersonen endet die häusliche Quarantäne mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses der (PCR-)Testung, spätestens jedoch mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der (PCR-)Testung. Das negative Testergebnis ist auf Verlangen der Verdachtsperson schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

Ist das Testergebnis der Verdachtsperson positiv, wird die Absonderung fortgesetzt und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde trifft die notwendigen Anordnungen. Für das Ende der Isolation gelten die Anordnungen nach Nr. 6.3.

6.3
Beendigung der Isolation bei positiv getesteten Personen
6.3.1
Bei Personen, die mittels Antigentest durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person positiv getestet werden, endet die Isolation, falls der erste nach dem positiven Antigentest bei diesen Personen vorgenommene molekularbiologische (PCR-)Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses.
6.3.2
Bei allen anderen positiv getesteten Personen endet die Isolation bei asymptomatischem Krankheitsverlauf frühestens 14 Tage nach Erstnachweis des Erregers, bei leicht symptomatischem Krankheitsverlauf frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden (definiert als nachhaltige Besserung der akuten COVID-19-Symptomatik gemäß ärztlicher Beurteilung). In beiden Fällen muss zur Beendigung der Isolation zusätzlich eine frühestens an Tag 14 durchgeführte Testung (PCR-Test oder Antigentest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person) ein negatives Ergebnis aufweisen. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde trifft die notwendigen Anordnungen und entscheidet über die Beendigung der Isolation.
7.
Übergangsvorschrift

Für Personen, die sich am 14. April 2021 aufgrund der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25. Februar 2021, Az. GZ6a-G8000-2021/505-8 (BayMBl. Nr. 151), betreffend die Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (AV Isolation), die durch Allgemeinverfügung vom 9. März 2021, Az. GZ6a-G8000-2021/505-15 (BayMBl. 176) geändert worden ist, in Quarantäne oder Isolation befinden, gelten die Bestimmungen der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25. Februar 2021, Az. GZ6a-G8000-2021/505-8 (BayMBl. Nr. 151), betreffend die Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (AV Isolation), die durch Allgemeinverfügung vom 9. März 2021, Az. GZ6a-G8000-2021/505-15 (BayMBl. 176) geändert worden ist, mit der Maßgabe weiter, dass sich die Beendigung der jeweiligen Isolation oder Quarantäne nach den in Nr. 6 der vorliegenden Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen richtet.

8.
Ordnungswidrigkeit

Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

9.
Sofortige Vollziehbarkeit

Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 15. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft. Mit Ablauf des 14. April 2021 tritt die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25. Februar 2021, Az. GZ6a-G8000-2021/505-8 (BayMBl. Nr. 151), betreffend die Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation), die durch Allgemeinverfügung vom 9. März 2021, Az. GZ6a-G8000-2021/505-15 (BayMBl. Nr. 176) geändert wurde, außer Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet hat. Es war zu beobachten, dass es auch in Bayern zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Insbesondere bei älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein sehr hohes Erkrankungsrisiko.

Da nach wie vor weder in ausreichender Menge ein Impfstoff noch eine wirksame Therapie zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems unvermindert fort. Gegenwärtig besteht in allen Regionen Deutschlands ein hohes Infektionsgeschehen.

Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird nach wie vor insgesamt als sehr hoch eingeschätzt.

Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohender Krankheitsverläufe muss es weiterhin Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen eine Ausbreitung der Infektionen mit SARS-CoV-2 soweit wie möglich zeitlich zu verlangsamen. Hierzu zählen eine häusliche Quarantäne von Kontaktpersonen mit engem Kontakt zu COVID-19-Fällen, und die Quarantäne von Verdachtspersonen, die aufgrund einschlägiger Symptomatik oder eines positiven Antigentests, der nicht durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person vorgenommen wurde, auf SARS-CoV-2 getestet werden, sowie eine häusliche Isolierung von Personen, die positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Nur so können auch die vorgenannten Risikogruppen ausreichend geschützt werden. Die häusliche Quarantäne beziehungsweise häusliche Isolation ist dabei aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten.

Zunächst im Ausland, zunehmend aber auch in Deutschland sind Virusvarianten aufgetreten, die leichter übertragbar sind und bei denen zum Teil der Verdacht auf schwerere Krankheitsverläufe besteht (Variants of Concern – VOC). Derzeit führen das Robert Koch-Institut und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (European Centre for Disease Prevention and Control – ECDC) drei Varianten von SARS-CoV-2 als „besorgniserregende Virusvarianten“: die britische (B.1.1.7), die südafrikanische (B1.351) und die brasilianische Variante (B.1.1.28 P.1). Für die britische VOC wurde eine erhöhte Übertragungsfähigkeit sowie eine möglicherweise höhere Fallsterblichkeit berichtet. Auch für die VOC aus Südafrika und Brasilien wird eine erhöhte Übertragbarkeit angenommen, zudem wird eine Reduktion der Wirksamkeit neutralisierender Antikörper bei Genesenen bzw. Geimpften diskutiert. Des Weiteren gibt es zunehmend Beobachtungen über verlängerte Inkubationszeiten bei Kontaktpersonen, die erst nach mehr als zehn Tagen nach dem letzten relevanten Kontakt zu einem Infizierten symptomatisch und positiv getestet wurden. Die Variante B.1.1.7 ist nunmehr die auch in Deutschland vorherrschende Virusvariante.

Zu Nr. 1:

Unter die Definition einer „engen Kontaktperson“ fallen die Personen, die einen engen Kontakt zu COVID-19-Erkrankten im Sinn der jeweils aktuellen Empfehlungen „Kontaktpersonennachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2“ des Robert Koch-Instituts gehabt haben. In der vorgenannten Empfehlung werden die entsprechenden Übertragungswege der Erkrankung berücksichtigt und mögliche Expositionsszenarien benannt.

Voraussetzung der Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne ist, dass die betreffende Person durch das Gesundheitsamt als enge Kontaktperson identifiziert wurde und eine entsprechende Mitteilung des Gesundheitsamts erhalten hat. Die Identifizierung als enge Kontaktperson erfolgt nach den fachlichen Kriterien des Robert Koch-Instituts durch das zuständige Gesundheitsamt. Die Referate für Gesundheit der in § 2 Abs. 2 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung genannten kreisfreien Städte gelten als Gesundheitsamt im Sinne dieser Allgemeinverfügung.

Unter Verdachtsperson werden Personen verstanden, die entweder Erkrankungszeichen zeigen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind, oder bei denen ein nicht von einer medizinischen Fachkraft oder einer vergleichbaren, hierfür geschulten Person vorgenommener Antigentest ein positives Ergebnis aufweist, und für die entweder vom Gesundheitsamt eine molekularbiologische (PCR-)Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet wurde oder die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung oder aufgrund des positiven Antigentests einer solchen Testung unterzogen haben.

Positiv getestete Personen sind alle Personen, die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person vorgenommene molekularbiologische (PCR-)Testung oder ein bei ihnen durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person vorgenommener Antigentest auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist. Enge Kontaktpersonen und Verdachtspersonen werden aus der Definition positiv getesteter Personen ausgenommen, da enge Kontaktpersonen und Verdachtspersonen nach dieser Allgemeinverfügung bereits zeitlich vor der Kenntnis eines positiven Testergebnisses zur Quarantäne verpflichtet sind und die Pflicht zur Absonderung für diese Personen mit Kenntnis des positiven Testergebnisses fortdauert.

Zu Nr. 2:

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern stark ausgebreitet hat. Da die Infektion mit SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z. B. durch Husten und Niesen, sowie über Aerosole erfolgt, kann es über diesen Weg zu einer Übertragung von Mensch zu Mensch kommen. Prinzipiell ist auch eine Übertragung durch Schmierinfektion/Infektion durch kontaminierte Oberflächen nicht auszuschließen. Beide Übertragungswege sind bei der Festlegung erforderlicher Maßnahmen daher zu berücksichtigen.

Nach derzeitigem Wissen kann die Inkubationszeit bis zu 14 Tage betragen. Daher müssen grundsätzlich alle Personen, die in den letzten 14 Tagen einen engen Kontakt im Sinn der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mit einem COVID-19-Fall hatten, abgesondert werden. Da nicht nur bereits Erkrankte bzw. Personen mit charakteristischen Symptomen, sondern auch infizierte Personen, die noch keine Krankheitszeichen zeigen, das Virus übertragen können, ist eine häusliche Quarantäne erforderlich. Nur so können die Weitergabe des Coronavirus SARS-CoV-2 an Dritte wirksam verhindert und Infektionsketten unterbrochen werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Betroffenen sich räumlich und zeitlich konsequent von Personen des eigenen Hausstands als auch weiteren Personen getrennt halten. Nur so kann ein Kontakt von Dritten mit potenziell infektiösen Aerosolen, Sekreten und Körperflüssigkeiten ausgeschlossen werden. Durch eine schnelle Identifizierung und Isolation von engen Kontaktpersonen durch das Gesundheitsamt wird sichergestellt, dass möglichst keine unkontrollierte Weitergabe des Virus erfolgt. Das Gesundheitsamt nimmt aktiv Kontakt mit den Betroffenen auf, belehrt sie über die Hygiene- und Schutzmaßnahmen und übermittelt entsprechendes Informationsmaterial. Vor diesem Hintergrund ist die zeitlich befristete Anordnung einer häuslichen Isolation aus medizinischer und rechtlicher Sicht verhältnismäßig und gerechtfertigt.

Vollständig gegen COVID-19 geimpfte, asymptomatische Personen sind nach Exposition zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall von Quarantäne-Maßnahmen ausgenommen, ebenso wie asymptomatische Personen, die in der Vergangenheit eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben („Genesene“) und mit einer Impfstoffdosis geimpft sind. Nach bisherigem Kenntnisstand kann diese Ausnahme von der Quarantäne für alle aktuell in Deutschland zugelassenen und von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfstoffe gelten.

Wenn eine Kontaktperson vollständig geimpft ist (Tag 15 nach der abschließenden Impfung), ist keine Quarantäne erforderlich.

Wenn es sich bei der asymptomatischen engen Kontaktperson um einen immungesunden, früheren PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Fall handelt, ist aufgrund der aktuellen Datenlage zu Reinfektionen und Kontagiosität bei erneuter Infektion nur dann keine Quarantäne erforderlich, wenn der Kontakt innerhalb von 6 Monaten nach dem Nachweis der vorherigen SARS-CoV-2-Infektion erfolgte.

Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall abweichende Entscheidungen treffen und eine Quarantäne gegenüber engen Kontaktpersonen, für die nach dieser Allgemeinverfügung eine Ausnahme von der Quarantänepflicht gilt, anordnen. Eine solche Anordnung ist bei zuvor infizierten und genesenen Kontaktpersonen geboten, wenn bei dem Indexfall der Verdacht auf eine Infektion mit einer in Deutschland bislang nicht vorherrschenden besorgniserregenden Virusvariante besteht.

Zur Eindämmung von Infektionen ist es zudem erforderlich, dass sich auch Verdachtspersonen mit Erkrankungssymptomen, für die aufgrund dieser medizinischen Indikation entweder vom Gesundheitsamt eine molekularbiologische (PCR-)Testung angeordnet wurde oder die sich nach ärztlicher Beratung einer molekularbiologischen (PCR-)Testung unterzogen haben, sowie Verdachtspersonen, bei denen ein nicht von einer medizinischen Fachkraft oder einer vergleichbaren, hierfür geschulten Person vorgenommener Antigentest ein positives Ergebnis aufweist und für die entweder vom Gesundheitsamt eine molekularbiologische (PCR-)Testung angeordnet wurde oder die sich aufgrund des positiven Ergebnisses des Antigentests einer PCR-Testung unterzogen haben, zunächst in häusliche Isolation begeben. Dies gilt auch dann, wenn ein zuvor vorgenommener Antigentest ein negatives Ergebnis aufweist. Antigentests stellen ein Hilfsmittel zur Diagnose von COVID-19 dar und weisen den Vorteil auf, schnell ein Ergebnis der Testung aufzuzeigen. Antigentests können derzeit die wesentlich verlässlicheren molekularbiologischen (PCR-)Testungen aber nicht ersetzen. Auch für Personen, die sich trotz eines vorangegangenen Antigentests mit negativem Ergebnis aufgrund von Erkrankungsanzeichen nach ärztlicher Beratung einer molekularbiologischen Testung unterziehen, ist eine häusliche Quarantäne bis zum Vorliegen des Ergebnisses der molekularbiologischen (PCR-)Testung erforderlich.

Das Gesundheitsamt oder der beratende Arzt haben die Verdachtsperson über die Verpflichtung zur Quarantäne zu informieren. Hierfür können die einschlägige Information des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie zusätzliche von den Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellte Informationsmittel genutzt werden. Die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG, die auch in Fällen gilt, in denen die betreffende Person nicht bereit ist, sich freiwillig einer Testung zu unterziehen, bleibt unberührt. Für Personen, die sich ohne Erkrankungssymptome einer lediglich aus epidemiologischer Indikation vorsorglich vorgenommenen Testung (etwa einer sogenannten „Reihentestung“) unterziehen, gilt die Pflicht zur Isolation nach dieser Allgemeinverfügung nicht, solange kein positives Testergebnis vorliegt.

Zur Eindämmung der Infektion ist es darüber hinaus unabdingbar, dass sich Personen, bei denen entweder eine molekularbiologische (PCR-)Untersuchung oder ein von einer medizinischen Fachkraft oder einer vergleichbaren, hierfür geschulten Person vorgenommener Antigentest das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt hat, unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in häusliche Isolation begeben. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann auch durch asymptomatische Personen übertragen werden. Liegt ein positives Testergebnis vor, so bestehen dringende Anhaltspunkte für eine Infektion. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo und aus welchem Anlass die Testung vorgenommen wurde und ob die Testung durch einen molekularbiologischen (PCR-)Test oder durch einen von einer medizinischen Fachkraft oder einer vergleichbaren, hierfür geschulten Person vorgenommenen Antigentest erfolgte. Zwar weisen Antigentests insgesamt eine geringere Verlässlichkeit auf als molekularbiologische (PCR-)Testungen. Antigentests zeigen aber auch und gerade bei Proben mit einer hohen Viruslast ein positives Ergebnis. Es ist daher erforderlich, dass sich Personen, bei denen ein von einer medizinischen Fachkraft oder einer vergleichbaren, hierfür geschulten Person vorgenommener Antigentest ein positives Ergebnis aufweist, schon im Zeitraum bis zum Vorliegen des Ergebnisses einer bestätigenden molekularbiologischen (PCR-)Testung isolieren. Ist die bestätigende molekularbiologische (PCR-)Testung negativ, so endet die Pflicht zur Isolation mit dem Vorliegen des Testergebnisses. Isolations- oder Quarantänepflichten, die daneben aus anderen Gründen bestehen, bleiben hiervon unberührt. Weist die bestätigende molekularbiologische (PCR-)Testung ein positives Ergebnis auf, so greifen die Anordnungen für positiv getestete Personen.

Die den Test abnehmende Person hat die durch einen Antigentest positiv getestete Person über die Verpflichtung zur Isolation und die erforderliche Bestätigung des Testergebnisses durch einen molekularbiologischen (PCR-)Test zu informieren. Hierfür können die einschlägige Information des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie zusätzliche von den Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellte Informationsmittel genutzt werden.

Durch die Ausweitung von Testmöglichkeiten und die unterschiedlichen Anbieter von Testungen kann trotz der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Meldepflichten nicht ausgeschlossen werden, dass die positiv getestete Person von dem Ergebnis der Testung schneller erfährt, als das zuständige Gesundheitsamt über den Meldeweg nach dem Infektionsschutzgesetz. Zudem unterliegen Personen, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Testungen vornehmen, nicht dem Meldeweg des Infektionsschutzgesetzes. Es ist daher erforderlich, dass positiv getestete Personen von sich aus das zuständige Gesundheitsamt über das positive Testergebnis, die Art der Testung und das Datum des Tests informieren.

Zu Nr. 3:

Um eine Weitergabe des Virus zu vermeiden, müssen die in ihrer Wirksamkeit anerkannten Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen durch die engen Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv getesteten Personen zuverlässig eingehalten werden. Dies trifft auch auf Personen zu, die mit der von dieser Allgemeinverfügung jeweils erfassten Person in einem Hausstand leben. Hierzu ist eine umfassende Belehrung durch das Gesundheitsamt vorgesehen.

Zu Nr. 4:

Um zeitkritisch die weitere gesundheitliche Entwicklung bei den engen Kontaktpersonen, die ein höheres Krankheitsrisiko für COVID-19 haben, nachvollziehen zu können, müssen Kontaktperson und Gesundheitsamt regelmäßigen Kontakt halten. Ideal ist ein täglicher Kontakt, ausgehend von der engen Kontaktperson. Zur Bestätigung einer COVID-19-Erkrankung muss das Gesundheitsamt eine entsprechende Diagnostik bzw. die Entnahme von Proben (z. B. Abstriche der Rachenwand) veranlassen können. Das zu führende Tagebuch unterstützt die Kontaktpersonen, frühzeitig Krankheitssymptome zu erkennen und ermöglicht dem Gesundheitsamt gesundheitliche Risiken von anderen Personen, z. B. der Haushaltsangehörigen, sowie den Verlauf der Quarantäne bzw. Erkrankung einschätzen zu können.

Für Fälle, in denen die häusliche Quarantäne von engen Kontaktpersonen den Dienst- oder Geschäftsbetrieb von Behörden oder Unternehmen der kritischen Infrastruktur gefährdet, ist die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung im Einzelfall vorgesehen, die mit den notwendigen Auflagen zum Schutz anderer Mitarbeiter von Infektionen verbunden werden soll. Die Entscheidung über eine Ausnahmeregelung trifft nach § 28 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 6 und 7 IfSG die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinn dieser Allgemeinverfügung zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Zu Nr. 5:

Beim Auftreten von für COVID-19 einschlägigen Krankheitszeichen bei einer engen Kontaktperson muss das Gesundheitsamt unverzüglich informiert werden, um die weiteren infektionsmedizinischen Maßnahmen ohne Verzug ergreifen zu können. Verdachtspersonen müssen das Gesundheitsamt informieren, wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Mit den weiteren Regelungen wird erreicht, dass eine notwendige medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport mit Kenntnis des Gesundheitsamts möglich ist. Gleichzeitig wird aber auch ein ausreichender Schutz Dritter vor einer Infektion sichergestellt. Außerdem ist es erforderlich, dass auch minderjährige Kontaktpersonen und Verdachtspersonen bzw. solche, die eine Betreuerin bzw. einen Betreuer haben, unter die Regelungen zur Isolation fallen. Die in diesem Fall verantwortliche Person muss festgelegt werden.

Zu Nr. 6:

Zu Nr. 6.1:

Die häusliche Quarantäne von engen Kontaktpersonen kann grundsätzlich erst dann beendet werden, wenn der enge Kontakt einer Person mit einem COVID-19-Fall, der zur anschließenden Absonderung geführt hat, mindestens 14 Tage zurückliegt und während der ganzen Zeit der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Symptome aufgetreten sind.

Bei Personen, die mit COVID-19-Fällen in einem Hausstand leben und die nicht erkranken oder mit Atemwegssymptomen erkranken, aber negativ auf SARS-CoV-2 getestet werden, dauert die Quarantäne auch dann in der Regel längstens 14 Tage ab dem Symptombeginn des zuerst an COVID-19 erkrankten Hausstandsmitglieds, wenn während der Quarantäne andere Mitglieder desselben Hausstands an COVID-19 erkranken. Ist der bestätigte Fall von COVID-19 asymptomatisch, dann berechnet sich die Dauer der Quarantäne für Hausstandsmitglieder ab dem Datum der Abstrichnahme.

Bei Kontaktpersonen, bei denen während der Dauer der Quarantäne keine typischen Anzeichen einer Erkrankung mit COVID-19 auftreten, endet die Quarantäne, wenn ein 14 Tage nach dem letzten engen Kontakt oder – bei Hausstandsmitgliedern – 14 Tage nach dem Symptombeginn bzw. der Abstrichnahme des bestätigten Falls von COVID-19 vorgenommener Test ein negatives Ergebnis aufweist mit dem

Vorliegen des negativen Testergebnisses. Findet keine Testung statt oder hat die Testung kein negatives Ergebnis, so muss die häusliche Isolation fortgesetzt werden. Das Gesundheitsamt trifft die erforderlichen Anordnungen.

Zu Nr. 6.2:

Die Quarantäne der Verdachtsperson endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses der PCR-Testung, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Tagen seit der Testung. In diesem Zeitraum wird das Testergebnis in der Regel vorliegen. Da eine unverzügliche Benachrichtigung der Verdachtsperson aber nicht in allen Fällen zuverlässig sichergestellt werden kann, ist eine Höchstdauer der Isolation aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Die Benachrichtigung über ein negatives Testergebnis kann auch telefonisch erfolgen. Zu Beweiszwecken hinsichtlich der Beendigung der Pflicht zur Isolation kann die Verdachtsperson aber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung verlangen. Ist das Ergebnis der bei der Verdachtsperson vorgenommenen Testung positiv, so muss die Isolation fortgesetzt werden.

Zu Nr. 6.3:

Bei Personen, die durch einen Antigentest, der von einer medizinischen Fachkraft oder einer vergleichbaren, hierfür geschulten Person vorgenommen wurde, positiv getestet wurden, endet die Isolation, wenn die zur Bestätigung des positiven Antigentests vorgenommene molekularbiologische (PCR-)Testung ein negatives Ergebnis aufweist mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses. Weist die zur Bestätigung eines positiven Antigentests vorgenommene molekularbiologische (PCR-)Testung ein positives Ergebnis auf, so gelten die Anordnungen für Personen, die durch einen molekularbiologischen (PCR-)Test positiv getestet wurden.

Bei Personen, die durch eine molekularbiologische (PCR-)Testung positiv getestet wurden, trifft die nach § 28 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 6 und 7 IfSG zuständige Kreisverwaltungsbehörde die erforderlichen weiteren Anordnungen. Diese entscheidet auch über die Dauer der Isolation. Im Fall eines positiven Testergebnisses einer molekularbiologischen (PCR-)Testung endet die Isolation bei asymptomatischem Krankheitsverlauf frühestens 14 Tage nach Erstnachweis des Erregers, bei leicht symptomatischem Krankheitsverlauf frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden (definiert als nachhaltige Besserung der akuten COVID-19-Symptomatik gemäß ärztlicher Beurteilung).

In beiden Fällen muss zur Beendigung der Isolation eine frühestens an Tag 14 durchgeführte Testung (PCR-Test oder Antigentest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person) ein negatives Ergebnis aufweisen. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde trifft die notwendigen Anordnungen und entscheidet über die Beendigung der Isolation. Im Falle eines asymptomatischen oder mild/moderaten Krankheitsverlaufs sollte die Abschlusstestung bevorzugt mittels Antigentest durchgeführt werden, bei schwerem Krankheitsverlauf oder bei Bewohnern von Altenpflegeeinrichtungen ausschließlich mittels PCR.

Zu Nr. 7:

Mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung tritt die Allgemeinverfügung vom 25. Februar 2021, BayMBl. Nr. 151, die durch Allgemeinverfügung vom 9. März 2021, BayMBl. Nr. 176 geändert wurde, außer Kraft. Für Personen, die sich am 14. April 2021 nach den Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 25. Februar 2021, BayMBl. Nr. 151, geändert durch Allgemeinverfügung vom 9. März 2021, BayMBl. Nr. 176, in Quarantäne oder Isolation befinden, gelten die Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 25. Februar 2021, BayMBl. Nr. 151, geändert durch Allgemeinverfügung vom 9. März 2021, BayMBl. Nr. 176, mit der Maßgabe weiter, dass sich die Dauer der Isolation oder Quarantäne nach den in Nr. 6 der vorliegenden Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen richtet.

Auf diese Weise werden auch für Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung bereits in Quarantäne oder Isolation befinden, die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts berücksichtigt.

Zu Nr. 8:

Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme folgt aus § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG.

Zu Nr. 9:

Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Zu Nr. 10:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom 15. April 2021 bis einschließlich 31. Mai 2021. Mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung tritt die Allgemeinverfügung vom 25. Februar 2021, BayMBl. Nr. 151, zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 9. März 2021, BayMBl. Nr. 176, außer Kraft.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor