Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 296 vom 28.04.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

605-F
  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich
  • Gemeindefinanzen (Kommunaler Finanzausgleich)

605-F

Steuerkraftzahlen aus der Grundsteuer und der Gewerbesteuer für 2022
(Steuerkraftzahlenbekanntmachung 2022 – StKraftBek 2022)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 15. April 2021, Az. 63-FV 6110-2/7

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat macht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bekannt:

2Die Ermittlung der Steuerkraftzahlen aus der Grundsteuer und der Gewerbesteuer für das Jahr 2022 richtet sich nach:

  • Art. 4 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F) in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung,
  • der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F) in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung,
  • der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern über die Erhebung der Gewerbesteuerumlage, Auszahlung der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und des Einkommensteuerersatzes vom 4. April 2008 (FMBl. S. 125, AllMBl. S. 338, StAnz. Nr. 17, Nr. 20).
1.
Allgemeines
1.1
Für die Festsetzung der Steuerkraftzahlen 2022 sind die Isteinnahmen 2020 und die für 2020 festgesetzten Realsteuerhebesätze maßgebend (Gewerbesteuer- und Grundsteuergrundbeträge 2020).
1.2
1Soweit im Jahr 2020 die Hebesätze in einer Gemeinde für einzelne Steuerarten nicht für das gesamte Gemeindegebiet einheitlich festgesetzt waren, sind die Grundbeträge für die einzelnen Gemeindegebiete gesondert zu ermitteln. 2Maßgebend sind die Isteinnahmen, die im Jahr 2020 für das Gebiet der jeweiligen am 1. Januar 2022 bestehenden Gemeinde angefallen sind.
1.3
Soweit sich das Gebiet einer am 1. Januar 2022 bestehenden Gemeinde nach dem 1. Januar 2020 verändert hat, sind zunächst die Grundbeträge der an der Änderung beteiligten Gemeinden nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 2019 einzeln festzustellen und dann entsprechend der Aufteilung der Einwohnerzahl hinzuzurechnen beziehungsweise abzuziehen.
1.4
1Falls die an der Gebietsänderung beteiligten Gemeinden sich einigen, kann abweichend von der Einwohnerzahl aufgeteilt werden. 2Eine entsprechende Einigung ist dem Landesamt für Statistik bis spätestens 1. September 2021 zu übermitteln.
2.
Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer
2.1
1Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuergrundbeträge sind die Meldungen über die Gewerbesteueristeinnahmen 2020 an das Finanzamt München sowie die im Jahr 2020 gemeldeten Berichtigungen früherer Jahre. 2Soweit Berichtigungen, die im Jahr 2020 gemeldet wurden, bereits bei der Ermittlung der Grundbeträge 2019 berücksichtigt wurden, werden die Gewerbesteuereinnahmen 2020 vom Landesamt für Statistik entsprechend bereinigt.
2.2
Berichtigungen von Gewerbesteuereinnahmen, die bei der Mitteilung für die Gewerbesteuerumlage 2021 gemeldet werden, sind grundsätzlich erst bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen für das Jahr 2023 zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 FAGDV).
2.3
Bei gemeindefreien Gebieten werden die Gewerbesteuergrundbeträge nach den Meldungen über die Gewerbesteueristeinnahmen für die Vierteljahresstatistik 2020 ermittelt.
2.4
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen werden auch die in 2020 zugeflossenen Einnahmen aus der Spielbankabgabe zur Hälfte berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FAGDV).
2.5
1Die Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder sind bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen 2022 zusätzlich zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 5 BayFAG):
  1. 1. 1Soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen entfallen, werden sie wie Gewerbesteuereinnahmen angesetzt. 2Für die Ermittlung des Grundbetrags und des Zuschlags nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFAG sind der für das Erhebungsjahr 2019 festgesetzte Hebesatz und der Vervielfältiger der Gewerbesteuerumlage 2020 maßgebend.
  2. 2. Soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe entfallen, gelten sie als Einnahmen aus der Spielbankabgabe und sind zur Hälfte zu berücksichtigen (vergleiche Nr. 2.4).

2Für nachträgliche Berichtigungen der Zuweisungen gilt § 4 Abs. 4 FAGDV entsprechend (vergleiche Nr. 2.2).

3.
Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) und von den Grundstücken (Grundsteuer B)
3.1
Grundlage für die Berechnung der Grundsteuergrundbeträge sind die Meldungen für die Vierteljahresstatistik 2020.
3.2
Berichtigungen der Meldungen über Grundsteuereinnahmen früherer Jahre, die 2021 gemeldet werden, werden grundsätzlich erst bei der Ermittlung der Grundsteuerkraftzahlen 2023 berücksichtigt (§ 4 Abs. 4 FAGDV).
3.3
Grundsteueraufkommensbeträge des Jahres 2020, die erst im Laufe des Jahres 2021 kassenwirksam geworden sind, brauchen nicht gesondert gemeldet zu werden, da diese automatisch in der Vierteljahresstatistik 2021 erfasst und damit bei der Berechnung der Grundsteuerkraftzahlen 2023 berücksichtigt werden.
4.
Interkommunale Gewerbegebiete
4.1
Bei der Berechnung der Grundsteuerkraftzahl und der Gewerbesteuerkraftzahl können von der Ertragshoheit abweichende Verteilungsregelungen der an einem interkommunalen Gewerbegebiet beteiligten Gemeinden unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:
a)
Die interne Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens zwischen den beteiligten Gemeinden eines interkommunalen Gewerbegebietes muss in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 7 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) oder in einer Verbandssatzung nach Art. 19 KommZG verbindlich festgelegt sein.
b)
An dem interkommunalen Gewerbegebiet dürfen nur bayerische Gemeinden beteiligt sein und es darf sich nicht auf Gebiete außerhalb Bayerns erstrecken; denn der kommunale Finanzausgleich wirkt nicht grenzüberschreitend.
c)
1Die beteiligten bayerischen Gemeinden eines interkommunalen Gewerbegebietes müssen einen gemeinsamen Antrag auf abweichende Realsteuerverteilung stellen, an den sie auf die Dauer von fünf Jahren gebunden sind. 2Eine Berücksichtigung ist erstmals ab dem auf die Antragstellung folgenden Jahr möglich. 3Rückwirkende Änderungen der Steuerkraftzahlen sind ausgeschlossen. 4Der Antrag und die zugrundeliegenden Regelungen, Vereinbarungen sowie etwaige Änderungen dieser Grundlagen sind bis spätestens 1. September 2021 beim Landesamt für Statistik vorzulegen, wenn er in die Berechnung der Steuerkraft 2022 eingehen soll. 5Auf die Übermittlung kann verzichtet werden, soweit der Antrag oder die Unterlagen dem Landesamt für Statistik bereits vorliegen.
4.2
1Soweit die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Vereinbarung über eine abweichende Steuerverteilung erfüllt sind, sind jährlich die betroffenen Realsteueristeinnahmen aus dem interkommunalen Gewerbegebiet zu melden. 2Die beteiligten Gemeinden teilen dem Landesamt für Statistik bis zum 1. September 2021 in einer gemeinsamen Erklärung die Realsteueristeinnahmen aus dem interkommunalen Gewerbegebiet und deren Aufteilung auf die beteiligten Gemeinden mit. 3Bei der Gewerbesteuer sind die Beträge zu melden, die in den Meldungen für die Berechnung der Gewerbesteuerumlage 2020 enthalten sind; bei der Grundsteuer sind es die in den Meldungen zur Vierteljahresstatistik 2020 enthaltenen Beträge.
4.3
Anschließend werden für die Berechnung der Realsteuerkraftzahlen der beteiligten Gemeinden durch das Landesamt für Statistik folgende Korrekturen vorgenommen:
a)
Korrektur der maßgebenden Grundbeträge

1Die im interkommunalen Gewerbegebiet vereinnahmten Realsteuern werden anhand des Hebesatzes der steuererhebenden Gemeinde auf den Grundbetrag heruntergerechnet. 2Danach wird dieser Grundbetrag entsprechend der im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 7 KommZG oder in der Verbandssatzung nach Art. 19 KommZG festgelegten Anteile der beteiligten bayerischen Gemeinden aufgeteilt. 3Die sich insgesamt für die beteiligten bayerischen Gemeinden ergebenden Grundbeträge werden um diese jeweiligen Beträge korrigiert. 4Der für jede Gemeinde korrigierte Grundbetrag wird sodann mit dem Nivellierungshebesatz der jeweiligen Steuerart, beim Gewerbesteuergrundbetrag abzüglich des Vervielfältigers der Gewerbesteuer-Umlage, multipliziert.

b)
Korrektur des maßgebenden Zuschlags

1Der Zuschlag auf die Realsteuereinnahmen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFAG richtet sich für die im interkommunalen Gewerbegebiet vereinnahmten Realsteuern nach den Verhältnissen der steuererhebenden Gemeinde. 2Der so ermittelte Zuschlag wird entsprechend den im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 7 KommZG oder in der Verbandssatzung nach Art. 19 KommZG festgelegten Anteilen der beteiligten bayerischen Gemeinden aufgeteilt. 3Die sich insgesamt für die beteiligten bayerischen Gemeinden ergebenden Zuschläge werden um diese jeweiligen Beträge korrigiert.

4.4
1Für die Zurechnung ist das Jahr der Vereinnahmung der Realsteuern aus dem interkommunalen Gewerbegebiet durch die steuererhebende Gemeinde maßgeblich. 2Auf den Zeitpunkt der Weiterleitung von Steuerbeträgen an die übrigen beteiligten Gemeinden kommt es dabei nicht an.
4.5
1Soweit die im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder zugeflossenen Zuweisungsbeträge auf einen zuweisungsfähigen Betrag für Gewerbesteuermindereinnahmen eines interkommunalen Gewerbegebiets entfallen, können diese wie Gewebesteuereinnahmen aus dem interkommunalen Gewerbegebiet zwischen den am interkommunalen Gewerbegebiet beteiligten Gemeinden aufgeteilt werden (Art. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BayFAG). 2Hierfür teilen die beteiligten Gemeinden dem Landesamt für Statistik bis zum 1. September 2021 in einer gemeinsamen Erklärung die Zuweisungsbeträge, die auf die Gewerbesteuermindereinnahmen aus dem interkommunalen Gewerbegebiet entfallen, und deren Aufteilung auf die beteiligten Gemeinden mit. 3Für die Ermittlung des Grundbetrags und des Zuschlags nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFAG ist der von der steuererhebenden Gemeinde für das Erhebungsjahr 2019 festgesetzte Hebesatz maßgeblich.
5.
Behandlung negativer Steuerkraftzahlen
5.1
1Wenn bei einer Gemeinde im Ermittlungsjahr bei einer Steuerart die Steuerrückzahlungen höher waren als die Steuereinnahmen, kann dies, unter Berücksichtigung des Zuweisungsbetrags zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder, zu einem negativen Grundbetrag und damit zu einer negativen Steuerkraftzahl führen. 2Der Zuschlag auf die Realsteuereinnahmen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFAG gilt auch im Falle einer negativen Steuerkraftzahl. 3In diesem Fall hat auch der Zuschlag ein negatives Vorzeichen und erhöht damit den negativen Wert der Steuerkraftzahl. 4Wenn die negative Steuerkraftzahl durch die Steuerkraftzahlen aus den anderen Realsteuern, der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer nicht voll ausgeglichen wird, so geht in die Berechnung der Schlüsselzuweisungen die negative Steuerkraftmesszahl ein.
5.2
Bei der Festsetzung der Kreisumlage ist wie folgt zu verfahren:
a)
1Auf die Steuerkraftzahlen und die anzurechnenden Schlüsselzuweisungen sind die jeweiligen Kreisumlagesätze anzuwenden. 2Etwaige negative Beträge sind gegen positive Beträge aufzurechnen. 3Der überschießende positive Betrag bildet die von der Gemeinde zu entrichtende Kreisumlage.
b)
1Ergibt sich nach Aufrechnung für die Kreisumlage ein negativer Betrag, so ist dieser mit der Kreisumlage der Gemeinde im darauffolgenden Haushaltsjahr zu verrechnen. 2Durch diese Verrechnung werden Zahlungen der Landkreise an kreisangehörige Gemeinden aufgrund negativer Steuerkraftzahlen vermieden.
5.3
Für die Bezirksumlage gilt Nr. 5.2 entsprechend.
6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor