Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 305 vom 05.05.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2239-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Erwachsenenbildung

2239-K

Richtlinie für die Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen des Freistaats Bayern
für die von den Beschränkungen aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie betroffenen
Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Zuständigkeitsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 20. April 2021, Az. VI.9-BS1701.0/133/7

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe

  • des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
  • dieser Richtlinie, sowie
  • ergänzender Vollzugsbestimmungen

finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus institutionell gefördert werden und akut in ihrer Existenz gefährdet sind. 2Die Unterstützungsmaßnahme erfolgt als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.
Zweck der Unterstützungsmaßnahmen

1Die weltweite dynamische Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 hat insbesondere für viele Einrichtungen der Erwachsenenbildung zu massiven Umsatzeinbrüchen und Einnahmeverlusten geführt und gefährdet nach wie vor ihre wirtschaftliche Existenz sowie die Fortführung des Betriebes. 2Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb am 23. März 2021 einen weiteren Rettungsschirm zur Unterstützung der Erwachsenenbildung in Bayern in Höhe von bis zu 5,5 Mio. Euro beschlossen. 3Die Höhe des auf den Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus entfallenden Anteils am Rettungsschirm beträgt insgesamt bis zu 5 Mio. Euro. 4Unterstützungsmaßnahmen aus diesem Rettungsschirm werden für Einrichtungen in der Rechtsform des Privatrechts gewährt, wenn diese in Folge der Corona-Krise akut in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, um diese flächendeckend zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten.

2.
Antragsvoraussetzungen
2.1
Antragsberechtigung

1Antragsberechtigt sind unter der Maßgabe der folgenden Regelungen grundsätzlich Landesorganisationen, Träger, sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politische Akademien, Stiftungen und Vereine, soweit sie durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus institutionell gefördert werden. 2Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. 3Ein Antrag ist ausgeschlossen, sofern zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

2.2
Existenzbedrohung

1Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass seine Einrichtungen durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten1 geraten sind, weil die vom 1. November 2020 bis zum 31. März 2021 dauernde vollständige bzw. teilweise Untersagung des Präsenzbetriebs der Erwachsenenbildung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sowie im Weiteren fortbestehende Einschränkungen zu existenzbedrohenden Einnahmeverlusten geführt hat. 2Notwendig ist dabei neben dem Nachweis der vom Förderzweck umfassten, entfallenen Einnahmen saldiert um ersparte Ausgaben sowie der akuten Existenzgefährdung, dass die Träger sämtliche notwendigen und zumutbaren Unterstützungsleistungen erbracht haben, und dass die Hilfeleistung ggf. zusammen mit weiteren Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand oder von Dritten zur Beseitigung der Insolvenzreife ausreicht (§ 1 Abs. 3 Satz 3 COVInsAG). 3Von einer Existenzgefährdung ist daher in der Regel nicht auszugehen, wenn die Einrichtung einen leistungsfähigen Träger mit nicht insolvenzfähigen Gesellschaftern hat oder der Träger selbst eine Kommune oder kommunale Gebietskörperschaft ist.

3.
Art und Umfang der Unterstützungsmaßnahme

1Die Unterstützungsmaßnahme erfolgt als Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO. 2Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich bei den Antragsberechtigten an einem glaubhaft versicherten existenzbedrohenden Einnahmeausfall saldiert um ersparte Ausgaben vom 1. November 2020 bis zum 31. März 2021. 3Die Landesorganisationen und Träger verteilen die Billigkeitsleistung an die Einrichtungen nach vorab mit dem Staatsministerium abgestimmten und genehmigten Entscheidungsgrundsätzen. 4Die Entscheidungsgrundsätze sind dem Antrag der Landesorganisationen und der Träger beizulegen und werden Teil des Bescheids. 5Sie richten sich nach dem Grad der Existenzbedrohung der einzelnen Einrichtung und sonstigen bereits erhaltenen Leistungen des Bundes, des Freistaats, der Kirchen, Parteien oder von kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften zur Eindämmung der Folgen der Pandemiebeschränkungen.

4.
Höhe der Unterstützungsmaßnahme

1Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach der Höhe der vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereitgestellten Haushaltsmittel, nach dem Umfang der geltend gemachten Existenzbedrohung, sowie nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Anträge. 2Es werden höchstens 50 Prozent der Einnahmeverluste saldiert um ersparte Ausgaben, die während der Untersagung des Präsenzbetriebs entfallen und vom Förderzweck umfasst sind, ausgeglichen. 3Übersteigt die Summe der von allen Antragstellern beantragten und nach Prüfung anerkannten Leistungen die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel, so erfolgt eine proportionale Kürzung der Hilfeleistung.

5.
Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen, insbesondere weiteren Unterstützungsmaßnahmen des Bundes, des Freistaats, der Kirchen, Parteien oder von kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften an Landesorganisationen und Träger, deren Einrichtungen, sowie sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politische Akademien, Stiftungen und Vereine zur Eindämmung der Folgen der Pandemiebeschränkungen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation erfolgt.

6.
Zuständigkeit
6.1
Landesorganisationen und Träger, sowie sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politische Akademien, Stiftungen und Vereine

Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Unterstützungsmaßnahme ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

6.2
Einrichtungen innerhalb der Landesorganisationen und Träger

1Die Landesorganisationen bzw. die Träger der Erwachsenenbildung unterstützen den Freistaat Bayern bei dem Vollzug des Rettungsschirms und verteilen die Mittel an ihre von der Corona-Krise akut in der Existenz bedrohten Einrichtungen. 2Sie erhalten für die Unterstützung und die dadurch entstehenden Kosten eine Verwaltungspauschale als Kostenerstattung2. 3Die für die Bewirtschaftung erforderlichen Mittel werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus zugewiesen.

7.
Verfahren

1Die Anträge der Landesorganisationen und Träger, sowie sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politischer Akademien, Stiftungen und Vereine sind bis zum 31. Mai 2021 unter Vorlage der Entscheidungsgrundsätze für die Weitergabe der Unterstützungsmaßnahme an deren Einrichtungen sowie der Antragsformulare für deren Einrichtungen an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu stellen. 2Die Landesorganisationen und Träger, sowie sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politische Akademien, Stiftungen und Vereine haben spätestens zum 30. November 2021 einen Verwendungsnachweis vorzulegen. 3Darin ist listenmäßig nachzuweisen, an welche Einrichtungen und in welcher Höhe die Unterstützungsleistung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ausgezahlt wurde. 4Nicht verbrauchte Mittel sind unverzüglich nach Vorlage des Verwendungsnachweises zurückzuzahlen. 5Zweifelsfälle sind dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Entscheidung vorzulegen. 6Die Anträge haben zwingend folgende Angaben und Erklärungen zu enthalten:

  • 1Die Erklärung, dass der/die Gesellschafter oder Träger sämtliche notwendigen und zumutbaren Unterstützungsleistungen erbracht haben. 2Eine Erläuterung, falls keine Unterstützungsleistungen erbracht wurden.
  • Die Erklärung, dass die Einrichtung akut in ihrer Existenz gefährdet ist, auch wenn sie einen leistungsfähigen, nicht-insolvenzfähigen Gesellschafter oder Träger, wie Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften o. ä. hat.
  • Bereits erhaltene oder beantragte Zuschüsse aus den Überbrückungshilfen des Bundes, anderer zur Abmilderung der Folgen der Pandemiebeschränkung erfolgter Zuwendungen des Staates oder der Kommunen bzw. der Kirchen und Parteien oder anderer Stellen.
  • Die Nettoeinnahmeverluste unterteilt in Einnahmeverluste und ersparte Ausgaben.
  • Die Erklärung, dass die Einrichtung vor Antragstellung alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, ihre Verluste zu minimieren.
8.
Auskunftspflichten, Prüfung
8.1
Prüfung durch die Bewilligungsstellen

1Der für die Mittelverteilung jeweils Zuständige prüft die Voraussetzungen der Billigkeitsleistung anhand der vorab dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vorzulegenden und genehmigten Entscheidungsvorgaben und führt eine Plausibilitätskontrolle durch. 2Er hat zumindest stichprobenartig eine hinreichende Prüfung der erfolgten Bewilligungen zu gewährleisten. 3Der Empfänger der Leistung ist verpflichtet, die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

8.2
Prüfung durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Unterstützungsleistung Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Daher müssen alle für die Unterstützungsleistung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden.

8.3
Mitwirkungs- und Erstattungspflicht

1Der Empfänger ist verpflichtet, der jeweils die Mittel an ihn weiterreichenden Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn sich die für die Bewilligung der Unterstützungsmaßnahme maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen. 2Der Empfänger ist außerdem verpflichtet, die gewährte Unterstützungsmaßnahme zurückzuerstatten, wenn die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragsstellung beruht oder eine Änderung oder ein Wegfall von für die Bewilligung maßgeblichen Umständen nicht unverzüglich angezeigt wurde.

9.
Strafrechtliche Hinweise

1Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (GVBl. S. 345). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. 3Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben.

10.
Steuerrechtliche Hinweise

1Die als Unterstützungsmaßnahme unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. 2Die Bewilligungsstelle kann die Finanzbehörden auf Ersuchen oder muss auch von Amts wegen über die einem Antragsteller jeweils gewährte Unterstützungsmaßnahme unter Benennung des Antragstellers informieren; dabei sind die Vorgaben der Mitteilungsverordnung zu beachten.

11.
Datenschutzerklärung

1Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus den Antragsunterlagen und den Unterstützungsmaßnahmen ergebenden Daten durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus und die entsprechend der Richtlinie eingeschalteten Bewilligungsstellen verarbeitet werden. 2Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die gemäß Nr. 6 zuständige Bewilligungsstelle.

12.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 30. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor


1
Eine Existenzbedrohung liegt vor, wenn einer Einrichtung ohne die Mittel aus dem Rettungsschirm mit hoher Wahrscheinlichkeit ein massiver Liquiditätsengpass drohen würde, und sie in der Folge im Jahr 2021 Insolvenz anmelden müsste.
2
Für die jeweilige Landesorganisation/Träger im Sinne des BayEbFöG 0,5 Prozent der auf die Landesorganisation/Träger entfallenden Gesamtsumme der tatsächlich ausgereichten Mittel.