Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 312 vom 07.05.2021

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Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

2246-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst, Kulturpflege und Kulturschutz
  • Theater, Orchester

2246-WK

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen
in Theatern, Opern- und Konzerthäusern

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege

vom 6. Mai 2021, Az. K.2-M4635/27/312 und G54-68390-2021/1543-U2

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes verbindliches Rahmenkonzept für Schutz- und Hygienekonzepte für kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Konzert- und Opernhäusern bekannt gemacht:

1.Organisatorisches

1.1
1Der Betreiber erstellt ein speziell auf den Betrieb abgestimmtes Schutz- und Hygienekonzept unter Berücksichtigung von Besucherinnen und Besuchern sowie Mitwirkenden (Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige) unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.
1.2
Konzepte nach Nr. 1.1 müssen insbesondere regeln,
  • dass zwischen allen Besuchern, für die die Kontaktbeschränkung gilt, ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten ist; bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten;
  • dass für sämtliche Personen (Besucher und Mitwirkende) Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske bzw. FFP2-Maske) gilt;
  • wie Kontaktmöglichkeiten reduziert werden und der Mindestabstand gewährleistet werden kann;
  • wie die zur Verfügung stehenden Sitzplätze so belegt werden, dass die Regelungen über die Einhaltung des Mindestabstands eingehalten werden;
  • wie die geschlossenen Räumlichkeiten im Rahmen eines Lüftungskonzepts bestmöglich gelüftet werden können; ein Lüftungskonzept stellt sicher, dass ein infektionsschutzgerechtes Lüften erfolgt und die Empfehlungen des Umweltbundesamtes sowie weiterer Bundesbehörden (z. B. BAuA) und der einschlägigen Fachgesellschaften berücksichtigt werden;
  • wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können;
  • wie und in welchen Intervallen die notwendige Reinigung der Kontaktflächen erfolgt und
  • wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann.
1.3
1Der Betreiber bzw. Veranstalter schult Mitwirkende und berücksichtigt dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. 2Mitwirkende werden über den richtigen Umgang mit dem Mund-Nasen-Schutz sowie über allgemeine Hygienevorschriften informiert. 3Mitwirkende, die akute Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können (etwa Atemwegssymptome jeglicher Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen), dürfen nicht arbeiten. 4Mitwirkende, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, dürfen ebenfalls nicht zur Arbeit erscheinen.
1.4
1Der Betreiber bzw. Veranstalter kommuniziert die Notwendigkeit der Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes an seine Besucher und Mitarbeiter. 2Gegenüber Besuchern und Gästen, die diese Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
1.5
Der Betreiber bzw. Veranstalter kontrolliert die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes seitens der Mitwirkenden und Besucher und ergreift bei Verstößen geeignete Maßnahmen.
1.6
Bei gastronomischen Angeboten sind die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie einschließlich der lebensmittelhygienischen Vorgaben bei Wiederaufnahme des Betriebs umzusetzen.

2.Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

2.1
Mindestabstand:

1Zwischen allen Personen, für die die Kontaktbeschränkung gilt, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 2Oberstes Gebot ist die Einhaltung der geltenden Regelungen über die Einhaltung des Mindestabstands zwischen Personen in allen Räumlichkeiten und im Freien einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten auf Fluren, Gängen, Treppen, Garderoben-, Kassen- und Sanitärbereichen. 3Personen, die nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, haben die Abstandsregel untereinander nicht zu befolgen. 4Das gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m ist nur den Personen gestattet, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt. 5Eine gemeinsame Platzierung ist nur dann möglich, wenn die Personen gegenüber dem Betreiber bzw. Veranstalter als Gruppe gemeinsam auftreten.

2.1.1
1Ausgenommen von der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregel sind ferner Mitwirkende, soweit die Einhaltung der Abstandsregel zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führen würde oder soweit sie mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung nicht vereinbar ist. 2Wenn zugleich eine Befreiung von der Maskenpflicht besteht (siehe Nr. 2.2), müssen zur Kompensation andere Schutzmaßnahmen im Rahmen des betrieblichen Schutzkonzepts ergriffen werden, die unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit und der Kunstfreiheit einen angemessenen Schutz bieten (z. B. Teststrategie, Bildung von festen Besetzungen oder kleinen festen Gruppen).
2.1.2
1Bei Einsatz von Blasinstrumenten sowie bei Gesang ist in Sing- bzw. Blasrichtung ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 m zwingend einzuhalten. 2Grundsätzlich wird für alle Musizierenden der erweiterte Mindestabstand von 2,0 m empfohlen. 3Beim Einsatz von Querflöten beträgt der Abstand mindestens 3,0 m nach vorne.
2.2
Maskenpflicht:

1Besucherinnen und Besucher haben eine FFP2-Maske und Mitwirkende eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu tragen. 2Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

3Von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind nur ausgenommen:

  • Mitwirkende, soweit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt oder mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung nicht vereinbar ist (die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske gilt in diesen Fällen nur für den Auf- und Abtritt),
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
2.3
Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen:

1Vom Besuch und von der Mitwirkung an Veranstaltungen sind folgende Personen (Besucherinnen und Besucher/Mitwirkende/Dienstleister) ausgeschlossen:

  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion.
  • 1Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten) und/oder Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen. 2Zu Ausnahmen wird hier auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

2Die Besucherinnen und Besucher/Mitwirkende/Dienstleister sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang).

2.4
Entwicklung von Symptomen während der Veranstaltung:

1Sollten Personen während der Veranstaltung für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsort zu verlassen. 2Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Besucherinnen bzw. Besucher und Mitwirkende) während des Veranstaltungsbetriebs ist die Betriebsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. 3Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung umzusetzen sind. 4Das Vorgehen bei Personen, die im Rahmen eines Selbsttests vor Ort oder eines Schnelltests vor Veranstaltungsbeginn positiv getestet wurden, ist unter Nr. 5 dargestellt.

3.Allgemeine Schutzmaßnahmen

3.1
1Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereitgestellt. 2Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. 3Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht.
3.2
Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tischoberflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen.
3.3
Als zusätzliche Schutzmaßnahme können Spuckschutzvorrichtungen oder Trennwände, v. a. in Servicebereichen, angebracht werden.
3.4
1Laufwege zur Lenkung von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen sollten nach örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Vorstellung). 2Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. 3Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. 4Es sollte bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen ebenfalls auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie von automatisch öffnenden Türen. 5Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert.
3.5
Parkplatzkonzept:

1Sofern vom Betreiber zur Verfügung gestellte Parkplätze von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt werden können, sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden. 2Es sollten Einweiserinnen bzw. Einweiser eingesetzt werden, sofern erforderlich. 3Die Parkplatzanzahl sollte beschränkt und ggf. Parkplätze gesperrt werden, sofern erforderlich.

3.6
Sammeltransport:

Falls ein Transport durch den Betreiber bzw. Veranstalter vorgesehen ist, müssen die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung und die hierfür ggf. jeweils geltenden Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) beachtet werden:

  • Gesichtsmasken für Fahrer und Fahrgäste entsprechend den infektionsschutzrechtlichen (BayIfSMV) bzw. arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben;
  • ausreichende Lüftung sicherstellen;
  • einschlägige gesetzliche Vorgaben beachten; ggf. Verstärkung des Angebotes.
3.7
Lüftungskonzept:

1Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. 2Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. 3Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 4Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von möglichst 100 Prozent (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. 5Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). 6Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen. 7Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. 8Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften. 9Die Mitarbeiter sind in Bezug auf das Lüftungskonzept zu schulen. 10Während der Proben sind entsprechend den Empfehlungen der Bundesbehörden sowie der einschlägigen Fachgesellschaften – unter Berücksichtigung von etwaigen vermehrt aerosolproduzierenden Tätigkeiten (z. B. Singen, Blasmusik) – ausreichende Lüftungspausen oder aber eine ausreichende kontinuierliche Lüftung, z. B. durch raumlufttechnische Anlagen zu gewährleisten. 11Dabei ist ein ausreichender Frischluftaustausch, der ein infektionsschutzgerechtes Lüften sicherstellt, zu gewährleisten. 12Ggf. ist die Probendauer in geeignetem Maß zu reduzieren.

3.8
Reinigungskonzept:
  • Die Reinigungsintervalle werden angepasst, z. B. durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen (insbesondere Türklinken, Halterungen, Griffstangen) sowie Toiletten.
  • 1Besuchertoiletten werden regelmäßig gereinigt. 2Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und ggf. Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen. 3Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen, nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. 4Gäste werden über richtiges Händewaschen (Aushang) und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. 5Lüfter und Handtrockner sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. 6Auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken. 7Soweit erforderlich, wird der Zugang geregelt, um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen.
  • Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet.
  • Auf Hochdruckreiniger wird verzichtet.

4.Durchführung von Veranstaltungen

4.1
1Die Ticketausstellung erfolgt ausschließlich mit Zuordnung von festen Sitzplatznummern sowie personalisiert auf den Kartenkäufer. 2Name und Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) werden (bei Sitzplatzvergabe sitzplatzbezogen) für die Dauer von vier Wochen gespeichert. 3Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist. 4Bei der Datenerhebung sind die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. 5Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. 6Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. 7Eine Übermittlung der Daten darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. 8Mitwirkende, Besucherinnen und Besucher und Personal sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren. 9Bei einer Weitergabe der Karten an Dritte ist der Kartenkäufer verpflichtet, im Bedarfsfall zur Nachverfolgung von Infektionen mit SARS-CoV-2 die Kontaktdaten der Besucher zur Verfügung zu stellen.
4.2
Soweit allgemein ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Buchung zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis beschränkt, der gemäß den jeweils geltenden diesbezüglichen allgemeinen Regelungen von den Kontaktbeschränkungen befreit ist.
4.3
Für die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen Besucherinnen und Besuchern, die ihren Sitzplatz eingenommen und in die gleiche Richtung blicken, ist der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Sitzflächen der jeweils eingenommenen Sitzplätze maßgeblich.
4.4
Die sich aus Anwendung der allgemeinen Vorschriften über den Mindestabstand ergebende maximale Belegungszahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
4.5
Der Ticketverkauf sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um lange Warteschlangen an der Konzertkasse und im Kassenbereich zu vermeiden.
4.6
Besucherinnen und Besucher sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen nach Nr. 2.5 sowie bei einem wissentlichen engen Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Infizierten in den letzten 14 Tagen ein Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen ist.
4.7
Besucherinnen und Besucher sind über die Verpflichtung, einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten sowie eine FFP2-Maske zu tragen, zu informieren.
4.8
Ist die Öffnung eines Theaters, Konzert- oder Opernhauses gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben nur für Besucherinnen und Besucher mit einer SARS-CoV-2-Testung zugelassen, sollte die Besucherin bzw. der Besucher bei Terminbuchung/Kartenkauf auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises hingewiesen werden.
4.9
Besucherinnen und Besucher sind ggf. über weitere Schutz- und Verhaltensmaßnahmen in geeigneter Weise zu informieren.
4.10
1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in die Schutzmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich ihrer Umsetzung eingewiesen. 2Sie erhalten z. B. Informationen zum Infektionsgeschehen sowie zu SARS-CoV-2-kompatibler Symptomatik.
4.11
Sofern gastronomische und/oder touristische Angebote im Rahmen des Veranstaltungsbetriebs angeboten werden, wird auf die einschlägigen Regelungen der BayIfSMV sowie die diesbezüglichen Hygienekonzepte verwiesen:
  • Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Gastronomie“, sofern z. B. Bewirtungsservices angeboten werden;
  • Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Beherbergung“, sofern z. B. Übernachtungsservices angeboten werden.
4.12
Ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept einschließlich eines Parkplatzkonzeptes, sofern Besucherparkplätze zur Verfügung gestellt werden, sind von jedem Veranstalter auf Basis des vorliegenden Rahmenkonzepts sowie auf Basis der Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen und ggf. unter Einbezug weiterer einschlägiger Konzepte (siehe Nr. 4.11) auszuarbeiten.

5.Testung

1Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für den Besuch der Veranstaltung vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. 2Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). 3Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.

5.1
1PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. 2Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Veranstaltung dem Veranstalter vorzulegen ist; der PCR-Test darf höchstens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung vorgenommen worden sein.
5.2
1Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen werden. 2Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den niedergelassenen Ärzten, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich. 3Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Veranstaltung dem Veranstalter vorzulegen ist; der Schnelltest muss höchstens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung vorgenommenen worden sein. 4Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Veranstaltung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). 5Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. 6Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
5.3
1Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters/des Betreibers oder einer vom Veranstalter/Betreiber beauftragten Person durchgeführt werden. 2Im Schutz- und Hygienekonzept des Veranstalters/des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. 3Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. 4Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
5.4
Organisation:
  • Die Besucher sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines negativen Testergebnisses hingewiesen werden.
  • Die Testung der Besucher/Gäste/Kunden kann wie folgt durchgeführt werden:
    • Im Rahmen der Bürgertestung nach der Testverordnung des Bundes (TestV) durch Schnelltests in lokalen Testzentren, bei niedergelassenen Ärzten oder in Apotheken sowie Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten durch PCR-Tests.
    • Durch Selbsttests unter Aufsicht des Veranstalters/des Betreibers; bei positivem Selbsttest erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt ggf. notwendigem Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung PCR-Test).
    • 1Gemäß § 1a der 12. BayIfSMV sind geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. 2Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. 3Als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. 4Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. 5Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.

6.Arbeitsschutz für das Personal

1Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 2Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 3Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).

4Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.

5Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h., dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. 6Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

7Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.

8Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. 9Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.

7.Inkrafttreten

Dieses Rahmenkonzept tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Erläuterungen

1Dieses Rahmenkonzept gilt für die Durchführung kultureller Veranstaltungen in Theatern, Konzert- und Opernhäusern, soweit die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die Öffnung dieser Einrichtungen aufgrund einer Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zulässt.

2Theater, Opern- und Konzerthäuser sind Einrichtungen mit fest zugewiesenen Sitzplätzen, in denen regelmäßig kulturelle Veranstaltungen stattfinden. 3Die Zulässigkeit des Spielbetriebs in einer bestimmten Spielstätte bzw. der jeweiligen Veranstaltung richtet sich insbesondere nach den örtlichen Verhältnissen, den baulichen Gegebenheiten und der Möglichkeit der Einhaltung von Schutzstandards (Lüftungssituation, Einhaltung der Abstände auch bei Zutritt und Verlassen des Veranstaltungsorts etc.) sowie der üblichen Nutzung der Veranstaltungsstätte. 4Ob die Öffnung einer Spielstätte bzw. eine Veranstaltung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, entscheidet die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Rahmenkonzepts. 5Veranstaltungen, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind untersagt.

6Kulturelle Veranstaltungen sind nur solche, die planmäßig, zeitlich eingegrenzt und durch einen kulturellen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. 7Darunter fallen insbesondere Theater-, Konzert- und Opernaufführungen, Lesungen, Liederabende und ähnliche Darbietungen im professionellen Bereich wie im Bereich der Laienkultur.

8Die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzepts trifft den Betreiber des Theaters, Konzert- oder Opernhauses. 9Betreiber ist in der Regel die für die künstlerische Leitung oder Geschäftsführung der Einrichtung verantwortliche Person. 10Wird eine Spielstätte vermietet, trifft die Pflicht zur Umsetzung den Mieter, auf dessen Veranlassung die Veranstaltung durchgeführt wird. 11Soweit die erforderlichen Maßnahmen nur im Zusammenwirken mit dem Betreiber umgesetzt werden können, ist dies durch entsprechende vertragliche Regelung sicherzustellen.

12Die Regelungen in dieser Bekanntmachung zum Ticketverkauf gelten nur, wenn für eine Veranstaltung Tickets verkauft werden. 13Sie führen nicht zu einer Pflicht, Tickets zu verkaufen.

14Für gastronomische Angebote im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung sind ergänzend die Vorgaben zur Gastronomie zu beachten. 15Für Gäste gilt insoweit auch die Ausnahme von der Maskenpflicht, um den Verzehr von Speisen und Getränken zu ermöglichen, unabhängig davon, ob er während der Veranstaltung oder einer Pause stattfindet. 16Die Maske darf nur abgenommen werden, solange es für den Verzehr erforderlich ist.

17Diese Bekanntmachung trifft keine abschließenden Regelungen für den Bereich des Arbeitsschutzes. 18Die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes sind zu beachten. 19Daher können insbesondere weitergehende Mindestabstände gelten, wenn dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes im Hinblick aufveine mit der Arbeit verbundene Gefährdung von Beschäftigten erforderlich ist.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor