Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 35 vom 15.01.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-15-G

Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV)

vom 15. Januar 2021

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Januar 2021 (BayMBl. 2020 Nr. 34) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV.

Für die Erforderlichkeit der grundlegenden Maßnahmen in der 11. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 737), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 5), wird auf die jeweiligen Begründungen verwiesen, die in BayMBl. 2020 Nr. 738 und BayMBl. 2021 Nr. 6 veröffentlicht sind.

Die vorliegende Verordnung hat eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard (FFP2-Maskenpflicht) in bestimmten Bereichen, insbesondere im Öffentlichen Personennahverkehr sowie in Handels- und Dienstleistungsbetrieben, zum Gegenstand.

Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG stellt die Anordnung einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) eine mögliche notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung schützt die sich in unmittelbarer Nähe des – möglicherweise asymptomatischen, aber infektiösen – Trägers aufhaltenden Personen vor dessen Auswurf von festen oder flüssigen Partikeln und ist ein integraler Baustein des AHA-Konzeptes (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske) zur nachhaltigen Senkung des Infektionsrisikos in Innenräumen und in Situationen, in denen die Abstandsregeln nicht befolgt werden können. Der Nutzen des Tragens von Masken zum Schutz vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 konnte mittlerweile wissenschaftlich belegt werden; sie dienen vor allem dem Fremd- und Eigenschutz. Entsprechend ordnet die 11. BayIfSMV, ähnlich wie ihre Vorgängerverordnungen, eine Maskenpflicht in verschiedenen Lebensbereichen an.

Die bisher im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen sowie in den nach § 12 zulässigerweise geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetrieben bestehende Maskenpflicht wird nunmehr zu einer FFP2-Maskenpflicht ausgeweitet. Dies schließt auch Arztpraxen sowie alle sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden und soweit die Art der Leistung das Tragen einer Maske zulässt, mit ein. Die FFP2-Maskenpflicht gilt dabei nur für die jeweiligen Fahrgäste bzw. Kunden und Patienten.

Damit wird insbesondere das Ziel verfolgt, das Infektionsgeschehen einzudämmen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung – insbesondere auch vor dem Hintergrund der vermutlich bis zu 70 % höheren Übertragbarkeit der mittlerweile auch in Bayern nachgewiesenen mutierten Virusvariation aus Großbritannien – zu reduzieren. Im öffentlichen Personennahverkehr sowie in den nach § 12 zulässigerweise geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetrieben, wie z. B. den Supermärkten, kommt es weiterhin insbesondere zu Stoßzeiten zu zahlreichen zufälligen Kontakten unterschiedlichster Personen. Eine Nachverfolgbarkeit von Kontaktpersonen ist unter diesen Rahmenbedingen kaum möglich. Mit FFP2-Masken wird bei fachgerechter Anwendung ein höheres Schutzniveau im Vergleich zu Community-Masken bzw. Alltagsmasken erreicht. FFP2-Masken bieten dabei vor allem einen wesentlich besseren Eigenschutz gegen virushaltige Aerosole.

Ausnahmen von der FFP2-Maskenpflicht bestehen weiterhin für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Darüber hinaus sind Kinder bis zum 15. Geburtstag von der FFP2-Maskenpflicht ausgenommen.

Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung sind – wie durch § 28a Abs. 5 IfSG angeordnet – zeitlich befristet. Darüber hinaus ist auf Bund-Länder-Ebene vereinbart, bis Ende Januar 2021 über die Maßnahmen ab 1. Februar 2021 zu beraten und diese im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung anzupassen.