Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 350 vom 19.05.2021

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2154-I
  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Katastrophenschutz

2154-I

Richtlinie zur Erstattung der Kosten für den Betrieb der
lokalen SARS-CoV-2-Testzentren 2021
(SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie 2021)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege

vom 18. Mai 2021, Az. D4-2257-3-40 und G8000-2020/619/32

1.Zweck der Erstattung

1Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie hat der Ministerrat am 10. August 2020 beschlossen, das Testangebot für eine Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erheblich auszubauen. 2Mit Gemeinsamem Schreiben der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie für Gesundheit und Pflege vom 19. August 2020 wurden die Landratsämter und kreisfreien Städte in Bayern aufgefordert, lokale Testzentren einzurichten. 3Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 hat sich der Ministerrat dafür ausgesprochen, die in allen kreisfreien Städten und Landkreisen eingerichteten lokalen Testzentren über den 31. Dezember 2020 bis mindestens 30. Juni 2021 fortzuführen. 4Mit Beschluss vom 23. März 2021 hat sich der Ministerrat dafür ausgesprochen, die in allen kreisfreien Städten und Landkreisen eingerichteten lokalen Testzentren über den 30. Juni 2021 hinaus zunächst bis 30. September 2021 fortzuführen.

5In der Sitzung am 4. März 2021 hat der Ministerrat ausdrücklich begrüßt, dass sich nun auch der Bund dazu entschlossen hat, die Teststrategie deutlich zu verbessern und insbesondere kostenlose, nach dem Vorbild der Bayerischen Teststrategie leicht zugängliche Testmöglichkeiten sowie ein Testangebot für Jedermann einzuführen. 6Mit entsprechender Neufassung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 8. März 2021 hat jede asymptomatische Person Anspruch auf mindestens einen PoC-Antigen-Test pro Woche. 7Zudem hat der Ministerrat am 23. März 2021 beschlossen, dass der Freistaat Bayern die Kosten für Schnellteststraßen und Schnelltestzentren der Kreisverwaltungsbehörden vom 1. Januar 2021 bis vorerst einschließlich 30. Juni 2021 übernimmt, soweit sie nicht nach der TestV oder von anderen Kostenträgern getragen werden. 8Diese Richtlinie regelt die Erstattung der den Landkreisen und kreisfreien Städten bei der Errichtung und dem Betrieb der lokalen PCR-Testzentren sowie der mit Beschluss vom 23. März 2021 erleichterten Errichtung und Betrieb von Schnellteststraßen und Schnelltestzentren entstandenen notwendigen und angemessenen Kosten, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2021 für PCR-Testungen beziehungsweise im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 für PoC-Antigen-Schnelltestungen entstehen. 9Diese Richtlinie schließt damit an den Erstattungszeitraum der SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie vom 9. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 584), die am 15. Oktober 2020 in Kraft getreten ist und den Erstattungszeitraum vom 10. August 2020 bis 31. Dezember 2020 regelt, an. 10Die Erstattung erfolgt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Sonderfonds Corona-Pandemie hierfür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.

2.Gegenstand der Erstattung

2.1Zeitraum der Erstattung

1Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 30. September 2021 für den Betrieb von lokalen SARS-CoV-2-Testzentren, in denen die Durchführung einer Testung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PCR-Testung angeboten wird, entstehen. 2Kosten, die für den Betrieb von lokalen SARS-CoV-2-Testzentren, in denen die Durchführung einer Testung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigen-Schnelltests angeboten wird, entstehen, werden im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 30. Juni 2021 erstattet.

2.2Definition lokale Testzentren

1Bei lokalen Testzentren handelt es sich um ortsgebundene Einrichtungen (Teststellen), die von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde insbesondere zur Testung über das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PCR-Testung oder PoC-Antigen-Schnelltestung von Personen, die nach der nationalen Teststrategie gemäß der TestV oder nach der Bayerischen Teststrategie einen Anspruch auf Testung haben, eingerichtet wurden. 2Die Kreisverwaltungsbehörden können zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe mehrere Testzentren beziehungsweise Außenstellen einrichten und die Testzentren nach Bedarf verlagern. 3Keine lokalen Testzentren im Sinne dieser Richtlinie sind:

  • Testzentren, die nicht vom öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Alt. 2 TestV als Testzentrum beauftragt wurden,
  • Arztpraxen, medizinische Labore, Apotheken, Drogerien oder weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung (insbesondere nach einer Schulung gemäß § 12 Abs. 4 TestV) garantieren,
  • Testzentren mit einem beschränkten Zugangskreis, in denen sich nicht jeder Bewohner Bayerns testen lassen kann,
  • Testzentren, die vom ÖGD als weitere Leistungserbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 in Verbindung mit Satz 2 TestV beauftragt wurden,
  • mobile Testzentren.

3.Art und Umfang der Erstattung

3.1Erstattungsfähige Kosten

1Alle notwendigen und angemessenen Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der lokalen Testzentren sind erstattungsfähig. 2Die lokalen Testzentren sind wirtschaftlich zu betreiben, insbesondere hinsichtlich der Ausstattung mit Personal, der genutzten Räumlichkeiten sowie der Dauer des Betriebs. 3Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören insbesondere:

  • Kosten für die Errichtung und den Abbau von lokalen Testzentren,
  • Miete für Räumlichkeiten,
  • Betriebsmittel und Nebenkosten,
  • Miete für Gerätschaften,
  • Instandsetzungs- und Wartungskosten für Räumlichkeiten und Gerätschaften (ohne Fahrzeuge),
  • Fahrtkosten (insbesondere Proben-Transport) pauschal 0,35 Euro pro zurückgelegten Kilometer mit Dienstfahrzeugen oder bei dienstlicher Veranlassung mit privaten Fahrzeugen der Beschäftigten (gegen Nachweis auch gegebenenfalls höhere tatsächliche Kosten),
  • Verbrauchsmaterialien (ohne Testmaterialien),
  • Hard- und Software, EDV-Dienstleistungen,
  • Entschädigungskosten für die Beauftragung freiwilliger Hilfsorganisationen,
  • Kosten für die Amtshilfe von Feuerwehr, THW, Behörden und anderen (ohne Bundeswehr),
  • Personalkosten für eingesetztes nichtstaatliches Personal,
  • angemessene Kosten für die Beauftragung externer Dienstleister für den Betrieb des Testzentrums (ohne nach § 9 TestV abrechenbare Kosten beziehungsweise die nach der Bayerischen Teststrategie abrechenbaren Kosten nach der KVB-Vereinbarung1),
  • Kosten für einen Sicherheitsdienst (die Notwendigkeit ist zu dokumentieren und nach dem ersten Monat des Betriebs der lokalen Testzentren, in denen PCR-Testungen angeboten werden, zu evaluieren),
  • Kosten für Öffentlichkeitsarbeit,
  • Sachkosten von PoC-Antigen-Schnelltests, soweit nicht die vorrangig durch das StMGP zur Verfügung gestellten PoC-Antigen-Schnelltests verwendet worden sind.

4Für lokale Testzentren sind nicht erstattungsfähig:

  • kalkulatorische Kosten (zum Beispiel Miete für städtische beziehungsweise kreiseigene Gebäude und Liegenschaften, Zinsen, Abschreibungen und Ähnliches),
  • persönliche Schutzausrüstung für Ärzte und für das von diesen gestellte nicht-ärztliche Personal,
  • Kosten jeder Art, soweit vom Freistaat Bayern ausreichend Vorkehrungen getroffen wurden und ausreichende Ressourcen zur Verfügung gestellt wurden, außer es handelt sich um eine Notbeschaffung,
  • nach § 9 TestV abrechenbare Kosten beziehungsweise die nach der Bayerischen Teststrategie abrechenbaren Kosten nach der KVB-Vereinbarung,
  • Kosten, die im Schwerpunkt dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag der KVB unterliegen,
  • Kosten für von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen veranlasste Maßnahmen, die nach § 4 TestV erstattungsfähig sind.

3.2Ausgleich durch andere Mittel

1Die nach der TestV abrechenbaren Kosten sind durch den ÖGD, soweit Testzentren durch ihn betrieben werden im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TestV, oder durch die vom ÖGD als Testzentrum beauftragten Dritten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TestV nach der TestV mit der KVB abzurechnen. 2Die Kreisverwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass die Einnahmen aus der Abrechnung mit der KVB von den Kreisverwaltungsbehörden dem Staatshaushalt als Einnahmen zugeführt werden, sofern die Ausgaben aus dem Staatshaushalt vorfinanziert wurden. 3Doppelerstattungen durch zusätzliche Inanspruchnahme anderer Corona-Hilfen und Erstattungen sind ausgeschlossen. 4Auch alle Einnahmen, die die Erstattungsempfänger beziehungsweise von diesen Beauftragte von anderen Kostenträgern erhalten (zum Beispiel Sozialversicherungsträger, gesetzliche Krankenversicherung, KVB), vermindern die erstattungsfähigen Kosten. 5Soweit mit der Erbringung der ärztlichen Leistung an den lokalen Testzentren und/oder der labordiagnostischen Leistung Ärzte oder Labore beauftragt wurden, die nach der KVB-Vereinbarung oder unmittelbar nach der TestV abrechnungsberechtigt sind, sind die erbrachten Leistungen von diesen Leistungserbringern unmittelbar gegenüber der KVB gemäß der Vereinbarung oder der TestV abzurechnen und nicht gemäß dieser Richtlinie erstattungsfähig.

3.3Angemessenheit der Kosten

1Die Kosten für die Beauftragung externer Dienstleister sind als angemessen anzusehen, wenn vor der Auftragserteilung mindestens ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, in dessen Rahmen drei einschlägige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, durchgeführt wurde und der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt wurde. 2Sollten die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sein, müssen geeignete Vergleichsmaßstäbe herangezogen werden. 3Für ärztliche Leistungen bestimmt sich die Angemessenheit dann beispielsweise nach den in der KVB-Vereinbarung festgelegten Sätzen. 4Für labordiagnostische Leistungen bestimmt sich die Angemessenheit nach den in der TestV festgelegten Sätzen. 5Im Übrigen ist als Vergleichsmaßstab der marktübliche Preis mit einem angemessenen Aufschlag aufgrund der Eilbedürftigkeit der Beauftragung heranzuziehen; die Annahme eines angemessenen Aufschlags zum marktüblichen Preis ist im Feststellungsvermerk der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Aufwendungen gesondert zu begründen. 6Die Vorgaben entbinden nicht von der Einhaltung der einschlägigen vergaberechtlichen Regelungen.

4.Verfahren bei kreisfreien Städten

4.1Antrag

1Die Erstattungsempfänger stellen bei der zuständigen Regierung für jedes Quartal 2021 einen Erstattungsantrag für die lokalen Testzentren, für Kosten, die nicht über die TestV abgerechnet werden konnten, nach dem Muster der Anlage zu dieser Richtlinie. 2Den Anträgen ist ein Sachbericht beizufügen, der das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen und die Angemessenheit der entstandenen Kosten belegt. 3Die in den Anträgen enthaltenen Kosten sind durch prüffähige Belege (in Kopie) nachzuweisen. 4Prüffähige Belege über nachgewiesene Kosten sind beispielsweise bestätigte Stundennachweise (Arbeitszeiterfassung), bezahlte Rechnungen, Zahlungsbelege und Ähnliches. 5Den Anträgen ist die Bescheinigung der KVB über die Erstattungsleistung nach der TestV für das jeweilige Quartal beizufügen. 6Satz 5 gilt im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 7. März 2021 nur für die den lokalen Testzentren entstandenen Kosten für PCR-Testungen, nicht für PoC-Antigen-Schnelltestungen. 7Soweit kreisfreie Städte eine Kostenerstattung durch die KVB und gleichzeitig Abschlagszahlungen durch die Regierungen erhalten haben, sind eventuelle Doppelerstattungen zurückzufordern.

4.2Antragsfrist

1Erstattungsanträge sind für Kosten im Jahr 2021 spätestens zwei Monate nach Erhalt der Bescheinigung der KVB über die Erstattungsleistung nach der TestV bei der zuständigen Regierung einzureichen. 2Über Ausnahmen entscheidet die Regierung unter Berücksichtigung der Gründe, die zu der Verzögerung geführt haben.

4.3Zuständigkeit

Die Regierung, in deren Bezirk der Erstattungsempfänger seinen Sitz hat, entscheidet über die Anträge per Erstattungsbescheid.

4.4Nebenbestimmungen zum Erstattungsbescheid

1Werden dem Antragsteller nachträglich Kosten erlassen oder von Dritten erstattet, ist die zuständige Regierung unverzüglich zu unterrichten und die Erstattung wird um diesen Betrag gekürzt. 2Anlagegüter sind für etwaige weitere Corona-Wellen bis zum Ende der Corona-Pandemie vorzuhalten, mindestens bis zum 31. Dezember 2021. 3Danach sind Anlagegüter so zu verwerten, dass sich der höchstmögliche Erlös ergibt. 4Der Erstattungsempfänger wird im Erstattungsbescheid verpflichtet, sämtliche Verwertungserlöse unverzüglich an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen und entsprechend prüffähige Belege vorzulegen. 5Die Regierung kann stichprobenartig die tatsächliche Verwertung prüfen. 6Auf Verlangen ist Vertretern der Regierungen bis zum Ende der Pandemie die Besichtigung der Anlagegüter zu ermöglichen.

4.5Prüfungsrecht durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Entsprechende Prüfungsrechte sind explizit in den Erstattungsbescheid als Nebenbestimmung aufzunehmen.

5.Verfahren bei Landratsämtern

Diese Richtlinie gilt mit folgenden Maßgaben zum Verfahren sinngemäß auch für Landratsämter.

5.1Buchung der Ausgaben

Die Landratsämter verausgaben die nach dieser Richtlinie erstattungsfähigen Ausgaben direkt über das integrierte Haushalts- und Kassenverfahren (IHV) des Freistaates Bayern.

5.2Buchungsfrist

Bis zum 6. Dezember 2021 sind alle Ausgaben im Staatshaushalt zu verbuchen.

5.3Zuführung von Einnahmen und Verwertungserlösen

1Werden nachträglich Kosten der lokalen Testzentren erlassen oder von Dritten erstattet, sind die Einnahmen dem Staatshaushalt zuzuführen. 2Sollte der Zugriff auf die erforderlichen Haushaltsstellen weggefallen sein, ist die Regierung zu unterrichten. 3Wurden für die lokalen Testzentren Anlagegüter beschafft, so sind diese bis zum Ende der Corona-Pandemie vorzuhalten, mindestens bis zum 31. Dezember 2021. 4Danach sind die Anlagegüter so zu verwerten, dass sich der höchstmögliche Erlös ergibt. 5Die Einnahmen sind dem Staatshaushalt zuzuführen.

5.4Dokumentation

1Zur Einrichtung und zum Betrieb der lokalen Testzentren sind prüffähige Akten zu führen. 2Die Akten müssen insbesondere prüffähige Belege über die entstandenen Kosten wie beispielsweise bestätigte Stundennachweise (Arbeitszeiterfassung), bezahlte Rechnungen, Zahlungsbelege und Ähnliches enthalten. 3Außerdem müssen den Akten insbesondere die Erwägungen zur Notwendigkeit und Angemessenheit der entstandenen Kosten entnommen werden können. 4Nach Prüfung und Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Aufwendungen ist anstatt eines Erstattungsbescheides zwingend ein Vermerk anzufertigen, der die Grundlage für die Zahlungsbuchungen im IHV bildet. 5Die Vorgaben der BayHO, insbesondere zur Aufbewahrung der Buchungsbelege und der zahlungsbegründenden Unterlagen, sind zu beachten.

5.5Gemeinsame Testzentren

Wenn ein Landratsamt und eine kreisfreie Stadt ein gemeinsames lokales Testzentrum betreiben, sollen die Kosten des lokalen Testzentrums vom Landratsamt gemäß dem Verfahren nach den Nrn. 5.1 bis 5.4 im Staatshaushalt gebucht werden.

5.6Prüfungsrecht durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß Art. 88 bis 90 BayHO zu prüfen. 2Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie der Regierung sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

6.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor



1
Vereinbarung zwischen der KVB und dem Freistaat Bayern über die Durchführung der Abrechnung im Rahmen von Testungen für den Nukleinsäurenachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem beta-Coronavirus SARS-CoV-2 vom 23. Juni 2020 in der jeweils geltenden Fassung (KVB-Vereinbarung)


Anlage