Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 351 vom 19.05.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-16-G

Verordnung zur Änderung
der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 19. Mai 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 20. April 2021 (GVBl. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

§ 27 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der Nr. 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

„ab dem 21. Mai 2021 ferner die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1;“.

b)
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen, ab dem 21. Mai 2021 ferner
a)
unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen;
b)
auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie, dass alle Kunden über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen;
c)
die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung, dass Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen;“.
c)
In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
d)
Folgende Nr. 7 wird angefügt:
„7.
ab dem 21. Mai 2021 die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1 und nach vorheriger Terminbuchung.“
2.
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:

„ab dem 21. Mai 2021 ferner die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher,“.

b)
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel, ab dem 21. Mai 2021 ferner
a)
unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen;
b)
auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung;
c)
die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen,“.
c)
Der Nr. 4 wird am Ende ein Komma angefügt.
d)
Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:
„5.
ab dem 21. Mai 2021 die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung“.

§ 2
Weitere Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

In § 19 Abs. 1 Satz 2 der der Zwölften Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden nach dem Wort „für“ die Wörter „die Betreuung von Vorschulkindern sowie für“ eingefügt.

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 25. Mai 2021 in Kraft.

München, den 19. Mai 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister