Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 368 vom 28.05.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Aufhebung zweier Allgemeinverfügungen zur Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 28. Mai 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-66

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1, §§ 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, Corona-Pandemie: Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten (AV Testnachweis von Einreisenden) vom 15. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 38), Az. G51o-G8000-2020/415-75, die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 29. April 2021 (BayMBl. Nr. 300), Az. G51s-G8000-2021/505-45, geändert wurde, wird aufgehoben.
  2. 2. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, Corona-Pandemie: Ausnahme für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in den Freistaat Bayern einreisen vom 11. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 315), Az. G51s-G8000-2021/505-48, wird aufgehoben.
  3. 3. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung vom 13. Mai 2021 in Kraft.

Begründung

Die Bundesregierung hat am 12. Mai 2021 die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV), BAnz AT 12.05.2021 V1, erlassen. Die CoronaEinreiseV hat die bisherige CoronaEinreiseV, BAnz AT 13.01.2021 V1 (CoronaEinreiseV a.F.) aufgehoben, § 14 Abs. 2 CoronaEinreiseV.

Nach § 7 Abs. 4 CoronaEinreiseV n.F. sind die Genesenen-, Impf- oder Testnachweise der zuständigen Behörde durch Nutzung des elektronischen Einreiseportals (digitale Einreiseanmeldung) zu übermitteln. Außerdem endet nach § 4 Abs. 2 CoronaEinreiseV n.F. die Quarantäne für genesene, geimpfte oder getestete Personen erst dann vorzeitig, wenn diese den Genesenennachweis, Impfnachweis oder Testnachweis der zuständigen Behörde übermitteln. Schließlich ist in Fällen, in denen eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich war und die Ersatzmitteilung nicht bei der Einreise dem Beförderer oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zur Überlassung an die zuständige Behörde ausgehändigt wurde, entweder innerhalb von 24 Stunden ab der Einreise die digitale Einreiseanmeldung nachzuholen oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltungsbehörde als untere Infektionsschutzbehörde. Einer Anforderung dieser Nachweise durch die zuständige Behörde bedarf es nach der neuen CoronaEinreiseV nicht mehr.

Da die CoronaEinreiseV abschließend die Quarantänepflichten nach einem Voraufenthalt in einem Risikogebiet regelt, wurde die bislang in Bayern geltende Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) aufgehoben (Verordnung vom 14. Mai 2021, BayMBl. Nr. 336).

Durch die CoronaEinreiseV ist damit der Anwendungsbereich der unter Nr. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen entfallen; sie werden mit dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.

gez. i. V.

Stephanie Jacobs

Ministerialdirektorin