Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 386 vom 07.06.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Selbsttests für (nicht eingeschulte) Kinder

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 4. Juni 2021, Az. V3/6511-1/640-1

Soweit und solange gemäß der jeweils geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für die Träger von Kindertageseinrichtungen, Heilpädagogischen Tagesstätten sowie Kindertagespflegepersonen die Pflicht gilt, pro Woche und pro betreutem, nicht schulpflichtigem Kind zwei Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten (Angebotspflicht), werden hiermit nachfolgende Regelungen zur Angebotspflicht getroffen:

1.
Das StMAS stellt den Trägern der Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten sowie den Kindertagespflegepersonen über die Aufsichtsbehörden ein Muster für einen Berechtigungsschein zur Vorlage in der Apotheke (Berechtigungsschein) zur Verfügung.
1.1
1Die Berechtigungsscheine werden durch die Träger der Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten oder die von diesen beauftragten Personen sowie im Falle der Kindertagespflegepersonen durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des Musters des StMAS ausgestellt (Ausgabestellen). 2Die Berechtigungsscheine sind fortlaufend zu nummerieren.
1.2
Die Träger der Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten stellen den Personensorgeberechtigten der in den Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten betreuten, nicht schulpflichtigen Kinder den Berechtigungsschein auf Verlangen insgesamt höchstens zwei Mal und mit einem Abstand von fünf Wochen aus.
1.3
1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen den Berechtigungsschein wahlweise unmittelbar den Personensorgeberechtigten der von den Kindertagespflegepersonen betreuten Kinder oder den Kindertagespflegepersonen zur Weitergabe an die betreffenden Personensorgeberechtigten aus. 2Pro Kind wird der Berechtigungsschein insgesamt höchstens zwei Mal und mit einem Abstand von fünf Wochen ausgestellt.
2.
1Die Personensorgeberechtigten der in den Kindertageseinrichtungen, Heilpädagogischen Tagesstätten und Kindertagespflegestellen betreuten, nicht schulpflichtigen Kinder legen den von der Ausgabestelle ausgestellten Berechtigungsschein in einer Apotheke ihrer Wahl vor und erhalten im Gegenzug zehn Selbsttest-Kits für Kinder. 2Der entsprechend gekennzeichnete Teil des Berechtigungsscheins verbleibt in der Apotheke. 3Der entsprechend gekennzeichnete andere Teil des Berechtigungsscheins wird an die Ausgabestelle, im Falle der Kindertagespflege über die Kindertagespflegeperson, zurückgegeben. 4Nicht eingelöste Berechtigungsscheine geben die Personensorgeberechtigten entsprechend an die Ausgabestelle zurück, eine Weitergabe an andere Personen ist nicht gestattet. 5Der zweite Berechtigungsschein wird seitens der Träger der Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten sowie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erst nach Rücklauf des ersten Berechtigungsscheins und im Abstand von fünf Wochen zur Ausgabe des ersten Berechtigungsscheins ausgestellt.
3.
1Die Ausgabestellen bewahren die zurückgegebenen Berechtigungsscheine mindestens bis zum 31. Dezember 2022 auf. 2Die zurückgegebenen Berechtigungsscheine sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 unverzüglich zu vernichten. 3Auf Aufforderung durch die Aufsichtsbehörden oder das StMAS teilen die Träger der Kindertageseinrichtungen, Heilpädagogischen Tagesstätten und im Falle der Kindertagespflegepersonen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit, wie viele Berechtigungsscheine sie ausgegeben haben.
4.
1Diese Bekanntmachung tritt am 8. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Nrn. 1 und 2 mit Ablauf des 8. September 2021 außer Kraft.

Werner Zwick

Ministerialdirigent