Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 390 vom 09.06.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 49A697D6E3AA0720B60A12E49A48C8B9A07B4788B9388F26469FCD279E0E529D

Verwaltungsvorschrift

8110.0-A
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderung sowie Eingliederung behinderter Menschen und ausländischer Arbeitnehmer
  • Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Schwerbehindertenrecht
  • Schwerbehindertenrecht (Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – SGB IX, Teil 2)
  • Arbeits- und Berufsförderung sowie begleitende Hilfen im Arbeitsleben schwerbehinderter Menschen

8110.0-A

Rahmenhygieneplan-Corona Werk- und Förderstätten
für Menschen mit Behinderung

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege

vom 25. Mai 2021, Az. II3/6430.01-1/252 und G5ASz-G8000-2021/505-60

Die Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege erlassen den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Werk- und Förderstätten nach der jeweils geltenden Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“.

1.
Geltungsbereich

1Der Rahmenhygieneplan-Corona Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung („RHP Werk- und Förderstätten“) gilt für alle Bayerischen Werk- und Förderstätten. 2Er bezieht sich auf das Werk- und Förderstättengebäude, das dazugehörige Gelände sowie auf die Nutzung der Fahrdienste von Werkstattbeschäftigten beziehungsweise Förderstättenbesuchenden. 3Soweit eine Beschäftigung oder Betreuung von Werkstattbeschäftigten beziehungsweise Förderstättenbesuchenden in Räumen oder Gebäuden außerhalb des Werk- oder Förderstättengeländes stattfindet, gilt dieser RHP als Mindeststandard auch in diesen Räumen/Gebäuden. 4Der RHP gilt nicht für Unternehmen und Betriebe in denen Werkstattbeschäftigte auf Außenarbeitsplätzen beschäftigt sind.

2.
Einrichtungsindividuelle Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte

1Der RHP dient als Grundlage für die einrichtungsindividuellen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte in Werk- und Förderstätten. 2Es wird empfohlen, diese bereits bestehenden Konzepte auf Änderungsbedarfe zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. 3Auf Verlangen ist das einrichtungsindividuelle Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 4Der RHP gibt nur einen Rahmen vor. 5Die konkrete Umsetzung ist von den individuellen Umständen vor Ort abhängig. 6Die einrichtungsindividuellen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte sind daher der jeweils standortspezifischen Situation entsprechend mit angemessenen Infektionsschutzmaßnahmen anzupassen. 7Es obliegt den Einrichtungsträgern, wie sie die Ziele der in diesem RHP enthaltenen Maßnahmen erreichen können. 8Wenn die Ziele auch auf anderem Wege erreicht werden können, so ist dies zulässig. 9Das Einrichtungspersonal, die Werkstattbeschäftigten beziehungsweise Förderstättenbesuchenden sowie gegebenenfalls eine rechtliche betreuende Person für die Aufenthaltsbestimmung/Wohnungsangelegenheiten und im Fall von Minderjährigen die personensorgeberechtigte Person sind vom Einrichtungsträger über das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept in geeigneter Weise zu informieren.

3.
Anordnungen der örtlichen Gesundheitsämter

1Die Beschäftigung und/oder Betreuung von Menschen mit Behinderung in Werk- und Förderstätten orientiert sich am jeweiligen örtlichen Infektionsgeschehen. 2Die Entscheidung zur Anordnung von Maßnahmen auf Grundlage des regionalen Infektionsgeschehens trifft das örtlich zuständige Gesundheitsamt. 3Die Gesundheitsämter entscheiden entsprechend des Ausbruchsgeschehens vor Ort. 4Bei der Abwägung über die Anordnung von Maßnahmen vor Ort, sind in erster Linie die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen in den Blick zu nehmen. 5Um den betroffenen Menschen mit Behinderung ihre gewohnte Tagesstruktur belassen zu können und um deren Teilhaberechte so wenig wie möglich einzuschränken, sollten Schließungen und Betretungsverbote das letzte Mittel sein. 6Sofern die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden aus Gründen des Infektionsschutzes Verschärfungen der Regeln im Einzelfall für erforderlich halten, sind entsprechende Anordnungen möglich. 7Die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden können bei Auftreten einzelner Corona-Verdachtsfälle beziehungsweise bestätigter Corona-Fälle innerhalb einer Werk- oder Förderstätte weitergehende Anordnungen treffen.

4.
Allgemeine Betretungsverbote
4.1
Als Grundsatz gilt: Personen,
  • die mit SARS-CoV-2 infiziert oder an COVID-19 erkrankt sind,
  • die als Verdachtspersonen zur Quarantäne verpflichtet sind nach einem positiven Antigentest zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2, der nicht durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person vorgenommen wurde,
  • denen vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts enge Kontaktpersonen sind, die ein erhöhtes Infektionsrisiko haben und/oder
  • die einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen (zum Beispiel Reiserückkehrer),

dürfen die Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung nicht betreten.

4.2
1Das Betretungsverbot gemäß Nr. 4.1 3. Spiegelstrich gilt vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes nicht für geimpfte und genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) soweit sichergestellt ist, dass sie die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen (insbesondere das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes – MNS – beziehungsweise einer FFP2-Maske) unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einhalten.

2Der Impfnachweis und der Nachweis der vorherigen SARS-CoV-2-Infektion im Sinne der SchAusnahmV sind dem Einrichtungsträger auf Anforderung vorzulegen. 3Treten bei den vom Betretungsverbot nach Nr. 4.1 3. Spiegelstrich ausgenommenen Personen innerhalb von 14 Tagen ab dem Kontakt zu einer mit dem SARS-CoV-2-Coronavirus infizierten oder an COVID-19 erkrankten Person typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geschmacks- und Geruchsverlust auf, gilt die Ausnahme vom Betretungsverbot für diese Personen nicht mehr.

5.
Notgruppenbetreuung

1Zu Beschäftigungs- und Betreuungszwecken soll der Einrichtungsträger für die Werkstattbeschäftigten sowie Förderstättenbesuchenden, die aufgrund von etwaigen Maßnahmen wie behördlich angeordneten Betretungsverboten und (Teil-)Schließungen nach Nr. 3 dieses RHP oder nach Nr. 4.1 der Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ in der jeweils geltenden Fassung die Einrichtungen nicht besuchen dürfen und für die keine anderweitige geordnete Betreuung und Versorgung sichergestellt werden kann, ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot zur Verfügung stellen. 2Bei der Beschäftigung und Betreuung in der Notgruppe ist sicherzustellen, dass die Betreuung und Beschäftigung in festen Arbeitsgruppen und möglichst ohne unmittelbaren Kontakt zu etwaigen anderen Werkstattbeschäftigten sowie Förderstättenbesuchenden stattfindet. 3Dies gilt auch für Personen, die in unterschiedlichen Notgruppen betreut oder beschäftigt werden. 4Insbesondere, wenn aufgrund von weitergehenden Maßnahmen Notgruppenbetreuungen zur Verfügung gestellt werden müssen, ist sicherzustellen, dass diese nicht mit bereits bestehenden Notgruppen zusammengeführt werden. 5Die Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten der Notgruppen müssen mit dem jeweiligen betriebsinternen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Werk- und Förderstätten vereinbar und in diesem spezifiziert sein.

6.
Fahrdienst

1Bei der Nutzung der Fahrdienste soll möglichst der Mindestabstand von 1,5 m, jedoch mindestens jeweils ein freier Sitzplatz zwischen den Fahrgästen, eingehalten werden. 2Zudem haben die Werkstattbeschäftigten sowie die Förderstättenbesuchenden eine FFP2-Maske zu tragen. 3Soweit Personen bei der Nutzung von Fahrdiensten von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Gesichtsmaske befreit sind, hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen gleichwertigen Infektionsschutz sicherstellen. 4Das Abnehmen des MNS ist zulässig, soweit es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, insbesondere zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung. 5Es ist ein individuelles Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zu entwickeln. 6Insbesondere ist sicherzustellen, dass eine regelmäßige Reinigung der Handkontaktflächen und eine regelmäßige Desinfektion der Hände durchgeführt werden.

7.
Feste Arbeitsgruppen und Abstandsregelung

1In den Einrichtungen sollen feste Arbeitsgruppen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Fahrgruppen, gebildet werden. 2Die Bildung von festen Arbeitsgruppen unter Berücksichtigung der Fahrgruppen ist entbehrlich, wenn alle zu befördernden Personen einer Fahrgruppe während der Nutzung der Fahrdienste eine FFP2-Maske tragen. 3In Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten ist die Maximalzahl der Werkstattbeschäftigten sowie der Förderstättenbesuchenden in einer Einrichtung und auch in den festen Gruppen so zu gestalten, dass der Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen sichergestellt ist. 4Im Falle nicht ausreichender Kapazitäten in einer Einrichtung stimmt der Träger sein individuelles Betreuungskonzept mit dem zuständigen Bezirk ab. 5Es ist auf einen entsprechenden Mindestabstand von 1,5 m zwischen Werkstattbeschäftigten sowie Förderstättenbesuchenden und Werk- und Förderstättenmitarbeitenden zu achten, sofern nicht zwingende Gründe wie Unterstützungsleistungen ein Unterschreiten erfordern. 6Ist durch andere Maßnahmen das Erreichen eines gleichwertigen Infektionsschutzes möglich, sind auch diese nach Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk möglich.

8.
Regelungen zum Tragen eines MNS (Maskenpflicht)

1Auf dem Einrichtungsgelände besteht Maskenpflicht. 2Als Mindeststandard ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. 3Soweit der Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig eingehalten werden kann, muss kein MNS getragen werden. 4Die Maskenpflicht gilt nicht für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keinen MNS tragen können. 5Das Abnehmen des MNS ist zulässig, soweit es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, insbesondere zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung. 6Weitergehende Regelungen zum MNS oder Atemschutz können sich für Mitarbeitende der Einrichtungen aus der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz ergeben (vergleiche Nr. 11).

9.
Verpflegung und Essensausgabe

1Eine Verpflegung der Werkstattbeschäftigten sowie der Förderstättenbesuchenden beziehungsweise eine Essensausgabe in der Einrichtung ist möglich, sofern gewährleistet ist, dass das Abstandsgebot von 1,5 m eingehalten wird. 2Die Verantwortlichen haben ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 3Auf die sonstigen Ausführungen dieses RHP, insbesondere zum Tragen eines MNS und der Befreiung von der Maskenpflicht wird hingewiesen.

10.
Hygienemaßnahmen
10.1
Persönliche Hygiene

Folgende Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind zu beachten:

  • regelmäßiges Händewaschen (mit Seife für 20 bis 30 Sekunden);
  • Abstandhalten (mindestens 1,5 m), soweit dieser Rahmenhygieneplan keine Ausnahme vorsieht;
  • Einhaltung der Husten- und Niesetikette (Husten und Niesen in die Armbeuge oder in ein Einmaltaschentuch);
  • Verzicht auf Körperkontakt (zum Beispiel persönliche Berührungen, Umarmungen, Händeschütteln), sofern dieser nicht aufgrund zwingender Unterstützungsleistungen notwendig ist;
  • Vermeidung des Berührens von Augen, Nase und Mund;
  • klare Kommunikation der Regeln an alle Werkstattbeschäftigten sowie Förderstättenbesuchenden und das Personal.
10.2
Raumhygiene
10.2.1
Lüften

1Dem infektionsschutzgerechten Lüften kommt gerade in den Herbst- und Wintermonaten enorme Bedeutung zu, um die Virenlast und damit die Ansteckungsgefahr in Innenräumen durch regelmäßige Frischluftzufuhr zu verringern. 2Mindestens alle 45 Minuten ist eine Stoßlüftung beziehungsweise Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten (mindestens fünf Minuten) vorzunehmen, wenn möglich auch öfter. 3Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, weil durch sie kaum Luft ausgetauscht wird. 4Ist eine solche Stoßlüftung oder Querlüftung nicht möglich, weil zum Beispiel die Fenster nicht vollständig geöffnet werden können, muss durch längere Lüftungszeit und Öffnen von Türen ein ausreichender Luftaustausch ermöglicht werden. 5Bei Räumen ohne zu öffnende Fenster oder mit raumlufttechnischen Anlagen ohne oder mit zu geringer Frischluftzufuhr hat die Einrichtungsleitung mit dem zuständigen Sachaufwandsträger geeignete Maßnahmen zu treffen (zum Beispiel zeitweise Öffnung an sich verschlossener Fenster). 6Grundsätzlich sollten raumlufttechnische Anlagen mit möglichst hohem Frischluftanteil betrieben werden. 7Bei Räumen ohne zu öffnende Fenster oder raumlufttechnische Anlagen oder mit zu geringer Frischluftzufuhr hat die Einrichtung mit dem zuständigen Bezirk geeignete Maßnahmen zu treffen.

10.2.2
Reinigung

1Auf eine regelmäßige Reinigung der Einrichtungen ist zu achten.

2Sicherzustellen sind insbesondere folgende Punkte:

  • Regelmäßige Oberflächenreinigung, insbesondere der Handkontaktflächen (zum Beispiel Türklinken, Lichtschalter, Treppen- und Handläufe); bei starker Kontamination auch anlassbezogen.
  • 1Eine routinemäßige Flächendesinfektion wird auch durch das Robert Koch-Institut (RKI) nicht empfohlen. 2Hier ist die angemessene Reinigung völlig ausreichend. 3Eine darüberhinausgehende Desinfektion von Oberflächen kann in bestimmten Situationen (zum Beispiel Kontamination mit Körperausscheidungen wie Blut, Erbrochenem oder Stuhl) jedoch erforderlich sein. 4Wird eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet, so muss diese generell als Wischdesinfektion durchgeführt werden. 5Eine Sprühdesinfektion, das heißt die Benetzung der Oberfläche ohne mechanische Einwirkung, ist weniger effektiv und auch aus Arbeitsschutzgründen bedenklich, weil Desinfektionsmittel eingeatmet werden können. 6Auch Raumbegasungen zur Desinfektion sind grundsätzlich nicht angezeigt.
  • Aufgrund der Möglichkeit von Aerosolbildungen sind Reinigungen mit Hochdruckreinigern nicht durchzuführen.
  • 1Die gemeinsame Nutzung von Gegenständen sollte möglichst vermieden werden. 2Insbesondere sollte kein Austausch von Arbeitsmitteln stattfinden. 3Sollte in bestimmten Situationen die gemeinsame Nutzung von Gegenständen unvermeidbar sein, so muss zu Beginn und nach Beendigung der Aktivität ein gründliches Händewaschen erfolgen.

3Es wird darüber hinaus empfohlen, sich mindestens an die Hinweise des RKI zur Reinigung und Desinfektion von Oberflächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu orientieren.

10.3
Hygiene im Sanitärbereich

1Ansammlungen im Sanitärbereich sind zu vermeiden. 2Falls mehrere Sanitärräume zur Verfügung stehen, sollten diese möglichst festen Gruppen zugewiesen werden. 3Flüssigseifenspender und Händetrockenmöglichkeiten (Einmalhandtücher) sind in einem Umfang bereitzustellen und zu ergänzen, der es ermöglicht, eine regelmäßige und sachgemäße Händehygiene durchzuführen. 4Entsprechende Anleitungen für eine sachgemäße Händehygiene sind in den Sanitärbereichen auszuhängen. 5Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen, nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. 6Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, soweit sie nicht über eine HEPA-Filterung verfügen. 7Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten und eine hygienisch sichere Müllentsorgung ist sicherzustellen.

11.
Personaleinsatz und Arbeitsschutz

1Der Einrichtungsträger hat sicherzustellen, dass ausreichend Personal zur Beschäftigung und/oder Betreuung in den Werk- und Förderstätten anwesend ist.

2Folgende Hinweise zum Arbeitsschutz sind zu beachten:

11.1
Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz die Verpflichtung, die Gefährdungen für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen für die Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit hieraus abzuleiten.
11.2
1Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen, um Infektionen zu verhindern. 2Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 des Infektionsschutzgesetzes) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz: BMAS – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
11.3
1Es ist zu prüfen, ob und inwieweit für besonders schutzbedürftige Beschäftigte (siehe dazu auch Hinweise des RKI) zusätzlich zu kollektiven Maßnahmen individuelle Maßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung zu treffen sind. 2Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge können sich Beschäftigte zu ihren individuellen Gefährdungen arbeitsmedizinisch beraten lassen.
11.4
Wenn in Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung SARS-CoV-2 übertragen werden kann, sind insbesondere die Anforderungen der Biostoffverordnung zu beachten.
11.5
Die Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten (https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-mutterschutz.php).
11.6
Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
11.7
1Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, das heißt, dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (zum Beispiel persönliche Schutzausrüstung) ergriffen werden müssen. 2Der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
11.8
Zum Einsatz von Schutzmasken können auch die Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und des ad-Hoc AK „COVID-19“ des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 hilfreich sein: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Schutzmasken.pdf?__blob=publicationFile&v=17.
12.
Vorgehen bei Erkältungs- beziehungsweise respiratorischen Symptomen
12.1
Krankheitszeichen bei Werkstattbeschäftigten beziehungsweise Förderstättenbesuchenden
12.1.1
Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Erkrankungssymptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten) ist der Besuch der Einrichtung erst möglich, wenn nach mindestens 48 Stunden (ab Auftreten der Symptome) kein Fieber entwickelt wurde und im häuslichen Umfeld keine Erwachsenen an Erkältungssymptomen leiden beziehungsweise bei diesen eine SARS-CoV-2-Infektion ausgeschlossen wurde.
12.1.2
1Kranke Werkstattbeschäftigte beziehungsweise Förderstättenbesuchende in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen die Werk- und Förderstätten nicht betreten. 2Die Wiederzulassung zum Besuch der Werk- oder Förderstätte nach einer solchen Erkrankung ist erst wieder möglich, sofern die/der Werkstattbeschäftigte beziehungsweise die Förderstättenbesucherinnen und der Förderstättenbesucher bei gutem Allgemeinzustand mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten ohne Fieber) ist. 3Der fieberfreie Zeitraum soll 24 Stunden betragen. 4Zusätzlich ist die Vorlage eines negativen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR- oder Antigen-Test) oder eines ärztlichen Attests erforderlich. 5Die Entscheidung über einen Test wird nach ärztlichem Ermessen unter Einbeziehung der Testressourcen und der Testlaufzeit getroffen; telefonische und telemedizinische Konzepte sind möglich.
12.1.3
1Treten bei einer/einem Werkstattbeschäftigten beziehungsweise bei einer Förderstättenbesucherin und einem Förderstättenbesucher im Tagesverlauf typische Anzeichen einer COVID-19-Erkrankung auf (Fieber, starker Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall), so soll die betroffene Person isoliert und – sofern möglich – aus der Einrichtung abgeholt werden. 2Für die Rückkehr in die Einrichtung gilt Nr. 12.1.2.
12.2
Krankheitszeichen beim Einrichtungspersonal
12.2.1
Mitarbeitende sollen in Werk- und Förderstätten auch bei leichten Symptomen die Werk- und Förderstätte erst wieder betreten, wenn nach mindestens 48 Stunden (ab Auftreten der Symptome) kein Fieber entwickelt wurde und im häuslichen Umfeld keine Erwachsenen an Erkältungssymptomen leiden beziehungsweise bei diesen eine SARS-CoV-2-Infektion ausgeschlossen wurde.
12.2.2
1Kranke Werk- beziehungsweise Förderstättenmitarbeitende in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen die Werk- und Förderstätten nicht betreten. 2Die Wiederzulassung zum Besuch der Werk- oder Förderstätte ist nach einer Erkrankung erst wieder möglich, sofern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei gutem Allgemeinzustand mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) sind. 3Der fieberfreie Zeitraum soll 24 Stunden betragen. 4Zusätzlich ist die Vorlage eines negativen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR- oder AG-Test) oder eines ärztlichen Attests erforderlich. 5Die Entscheidung über einen Test wird nach ärztlichem Ermessen unter Einbeziehung der Testressourcen und der Testlaufzeit getroffen; telefonische und telemedizinische Konzepte sind möglich.
12.2.3
Treten bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter einer Einrichtung im Tagesverlauf typische Anzeichen einer COVID-19-Erkrankung auf (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall), so ist die Arbeitstätigkeit sofort zu beenden.
12.3
Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion

1Sollte bei einer/einem Werkstattbeschäftigten beziehungsweise bei einer Förderstättenbesucherin oder einem Förderstättenbesucher oder bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen werden, ist umgehend das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen. 2Zu informieren ist auch der Träger der Einrichtung.

13.
Dokumentation und Nachverfolgung

1Zentral in der Bekämpfung jeder Pandemie ist das Unterbrechen der Infektionsketten. 2Um im Falle einer nachgewiesenen Infektion beziehungsweise eines Verdachtsfalls ein konsequentes Kontaktpersonenmanagement durch das örtliche Gesundheitsamt zu ermöglichen, ist auf eine hinreichende Dokumentation aller in der Einrichtung anwesenden Personen (auch externe Personen) zu achten. 3Dabei ist insbesondere die Frage: „Wer hatte mit wem engeren, längeren Kontakt“ entscheidend.

14.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 10. Juni 2021 in Kraft. 2Mit Ablauf des 9. Juni 2021 tritt die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan-Corona Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung vom 1. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 689), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 4) geändert worden ist, außer Kraft.

Markus Zorzi

Ministerialdirigent

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor