Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 395 vom 09.06.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2174-A
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Hilfe für misshandelte Frauen

2174-A

Änderung der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern,
Fachberatungsstellen/Notrufen und angegliederten Interventionsstellen in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 25. Mai 2021, Az. VI4/6865-1/162

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen/Notrufen und angegliederten Interventionsstellen in Bayern vom 5. August 2019 (BayMBl. Nr. 322), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Aufgrund der Corona-Pandemie stehen die Frauenhäuser vor besonderen Herausforderungen, um notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen und anderen coronabedingten Bedarfen gerecht zu werden.“

1.1.2
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und nach dem Wort „Zuwendungen“ werden die Wörter „zum einen“ eingefügt und nach dem Wort „Frauenhäusern“ werden die Wörter „und zum anderen kreative Lösungen und einmalige größere Anschaffungen zur Aufrechterhaltung des Angebots in den Frauenhäusern während der Corona-Pandemie“ eingefügt.
1.2
In Nr. 1.2 werden nach dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „und zur Finanzierung von Sachausgaben, die dazu dienen, das Angebot in den Frauenhäusern auch während der Corona-Pandemie aufrechtzuerhalten und zu unterstützen“ eingefügt.
1.3
Nr. 1.5.2 wird wie folgt geändert:
1.1.3
Der bisherige Wortlaut wird Nr. 1.5.2.1.
1.1.4
Nach Nr. 1.5.2.1 wird folgende Nr. 1.5.2.2 eingefügt:
„1.5.2.2
Zuwendungsfähig sind einmalig im Bewilligungsjahr 2021 Sachausgaben, die dazu dienen, das Angebot in den Frauenhäusern auch während der Corona-Pandemie aufrechtzuerhalten und zu unterstützen.“
1.4
In Nr. 1.5.3 in der Überschrift wird das Wort „Förderung“ durch die Wörter „Zuwendung nach Nr. 1.5.2.1“ ersetzt.
1.5
In Nr. 1.5.3.1 Satz 3 wird die Angabe „1.5.2“ durch die Angabe „1.5.2.1“ ersetzt.
1.6
In Nr. 1.5.3.3 Satz 2 wird die Angabe „1.5.2“ durch die Angabe „1.5.2.1“ ersetzt.
1.7
Nach Nr. 1.5.3.3 wird folgende Nr. 1.5.4 eingefügt:
„1.5.4
Höhe der Zuwendung nach Nr. 1.5.2.2

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 4 500 €, maximal die zuwendungsfähigen Ausgaben.“

1.8
Nach Nr. 5.5 wird folgende Nr. 5.6 eingefügt:
„5.6
Abweichend von den Nrn. 5.2 bis 5.5 gelten für die Förderung der Sachausgaben nach Nr. 1.5.2.2 folgende Regelungen:
  • 1Gefördert werden Sachausgaben, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 getätigt werden. 2Maßgeblich ist der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- oder Lieferungsvertrages. 3Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmebeginn ab dem 1. Januar 2021 zugelassen.
  • 1Für die Förderung ist die Antragstellung im Rahmen des Antragsformulars für diese Richtlinie (Angaben in Nr. 3.3) erforderlich. 2Im Antrag ist auf den Zusammenhang der Sachausgaben mit der Aufrechterhaltung und Unterstützung der Angebote in den Frauenhäusern während der Corona-Pandemie hinzuweisen.
  • Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des 1. September 2021 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.“
1.9
Die bisherige Nr. 5.6 wird Nr. 5.7.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 10. Juni 2021 in Kraft.

Markus Zorzi

Ministerialdirigent