Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 40 vom 18.01.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinie für die Gewährung von
außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 15. Januar 2021, Az. PGÜ-3560-3/2/281

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe)“ vom 21. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 816) wird wie folgt geändert:
1.1
Die Präambel wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 1 wird nach dem dritten Gedankenstrich folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:
„–
der Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“) in der Fassung gemäß Genehmigung der Europäischen Kommission vom 20. November 2020 (SA.59289),“
1.1.2
In Satz 1 wird „(Dezemberhilfe)“ durch „(Dezemberhilfe bzw. Dezemberhilfe plus)“ ersetzt.
1.1.3
In Satz 2 werden nach dem Wort „Dezemberhilfe“ die Worte „bzw. Dezemberhilfe plus“ eingefügt.
1.2
Nr. 2.7 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 2 werden die Worte „kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. Euro“ durch die Worte „Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne von Art. 2 des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014)“ ersetzt.
1.2.2
Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

5Kleinunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 10 Mio. EUR nicht übersteigt; Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme 2 Mio. EUR nicht übersteigt.“

1.3
Nach Nr. 7.4 wird folgende neue Nr. 8 eingefügt:
8.
Dezemberhilfe plus
8.1
Beihilferechtliche Grundlage und anwendbare Vorschriften

1Die Dezemberhilfe plus stützt sich auf den beihilferechtlichen Rahmen der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, die Förderbeträge bis 3.000.000 EUR erlaubt. 2Kumuliert mit der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und der De-minimis-Verordnung sind mit der Dezemberhilfe plus Förderbeträge bis 4.000.000 EUR möglich. 3Für die Dezemberhilfe plus gelten die Vorschriften für die Dezemberhilfe entsprechend, soweit in Ziffern 8.2 bis 8.6 nichts Abweichendes geregelt ist.

8.2
Antragsberechtigung

1Abweichend von Ziffer 2.1 Satz 1 Buchstabe c kann ein Antrag auf Dezemberhilfe plus nur gestellt werden, wenn die Antragsteller spätestens am 1. Dezember 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. 2Ziffer 2.2 Satz 2 findet auf die Dezemberhilfe plus keine Anwendung. 3Die Antragsteller müssen während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 % im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben. 4Der beihilfefähige Zeitraum im Sinne dieser Regelung wird definiert als der Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 bzw. als diejenigen vollen Monate zwischen März und Dezember 2020, die vom Antragsteller als beihilfefähiger Zeitraum gewählt sind. 5Bei antragsberechtigten Unternehmen, die zwischen dem 1. März 2019 und dem 1. Dezember 2019 gegründet wurden bzw. ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, verkürzt sich sowohl der beihilfefähige Zeitraum als auch der Vergleichszeitraum im Jahr 2019 für die Ermittlung des Umsatzrückgangs entsprechend. 6Für die Wahl des beihilfefähigen Zeitraums gibt es keine Mindestanzahl der Monate und es müssen sich nicht um zusammenhängende Monate handeln.

8.3
Höhe der Dezemberhilfe plus

1Die Billigkeitsleistung wird nur ausgezahlt, soweit sie 70 % der kumulierten monatlichen ungedeckten Fixkosten20 im beihilfefähigen Zeitraum im Sinne von Ziffer 8.2 nicht überschreitet. 2Abweichend davon gilt für Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne von Ziffer 2.7 Satz 5, dass die Billigkeitsleistung 90 % der kumulierten monatlichen ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum im Sinne von Ziffer 8.2 nicht überschreiten darf.

8.4
Verhältnis zu anderen Hilfen

1Es muss sichergestellt sein, dass durch die Inanspruchnahme von Dezemberhilfe plus der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zulässige Höchstbetrag, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung sowie der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, nicht überschritten wird. 2Eine Inanspruchnahme des Überbrückungshilfe­programms und/oder der Novemberhilfe (plus), der Dezemberhilfe bzw. Soforthilfe schließt die Inanspruchnahme der Dezemberhilfe plus nicht aus. 3Unternehmen, die eine Leistung durch das Überbrückungshilfeprogramm, die Novemberhilfe (plus), die Dezemberhilfe oder die Soforthilfe des Bundes oder der Länder erhalten haben, aber aufgrund des Corona-bedingten Lockdowns im Dezember 2020 von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind für die Dezemberhilfe plus erneut antragsberechtigt. 4Leistungen aus der Überbrückungshilfe bzw. Dezemberhilfe für denselben Leistungszeitraum werden angerechnet. 5Wird zuerst ein Antrag auf Überbrückungshilfe und/oder Dezemberhilfe und anschließend ein Antrag auf Dezemberhilfe plus gestellt, sind die im Rahmen der Überbrückungshilfe und der Dezemberhilfe für Dezember 2020 beantragten Billigkeitsleistungen bei der Antragstellung für Dezemberhilfe plus entsprechend anzugeben. 6Wird zuerst ein Antrag für Dezemberhilfe plus und anschließend ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der Dezemberhilfe plus beantragten Billigkeitsleistungen bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe entsprechend anzugeben.

8.5
Antrag und Verfahren

1Die Antragstellung für die Dezemberhilfe plus ist bis zum 31. März 2021 möglich. 2Die Antragstellung erfolgt abweichend von 6.1 Satz 3 ausschließlich durch einen prüfenden Dritten; Ziffer 6.1 Satz 5 und 6.3 finden keine Anwendung. 3Abweichend von Ziffer 6.2 Satz 4 ist auf den erzielten und nicht auf den prognostizierten Umsatz abzustellen. 4Abweichend von Ziffer 6.2 Satz 5 Buchstabe f und ergänzend hat der Antragsteller im Antrag die folgenden Erklärungen abzugeben:

a)
Erklärung des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Dezemberhilfe der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020", gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, sowie der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird. Dabei entfallen Förderbeträge bis zu einer Höhe von 800.000 EUR auf die Kleinbeihilfenregelung, Förderbeträge bis zu einer Million EUR auf Kleinbeihilfen- und De-Minimis-Regelung und Förderbeträge zwischen 1 Million und 4 Millionen EUR basieren auf allen drei beihilferechtlichen Grundlagen, einschließlich der Fixkostenregelung.
b)
Erklärung des Antragstellers, dass die Förderhöhe der Dezemberhilfe plus die Höhe von maximal 70 % der im beihilfefähigen Zeitraum angefallenen Verluste nicht übersteigt. Bei Kleinst- und Kleinunternehmen darf die Förderhöhe der Dezemberhilfe plus die Höhe von maximal 90 % der im beihilfefähigen Zeitraum angefallenen Verluste nicht übersteigen. Bei anderen in Anspruch genommenen Hilfen, die auf der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ basieren, dürfen die für die Berechnung der ungedeckten Fixkosten angefallenen Verluste im beihilfefähigen Zeitraum nicht mehrfach herangezogen werden.
c)
Erklärung des Antragstellers, dass die kumulierten Umsätze in denselben ausgewählten Monaten wie unter Buchstabe b im Vergleich zu denselben Monaten des Jahres 2019 um 30 % zurückgegangen sind. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. März 2019 und dem 1. Dezember 2019 gegründet wurden bzw. ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, verkürzen sich sowohl der beihilfefähige Zeitraum als auch der Vergleichszeitraum im Jahr 2019 für die Ermittlung des Umsatzrückgangs.
8.6
Prüfung und Auszahlung

1Bei der Dezemberhilfe plus sind die Bewilligungsstellen verpflichtet, stichprobenartige Kontrollen bei mindestens 30 % der Anträge mit einem Volumen von bis zu einer Million Euro durchzuführen. 2Anträge mit einem Volumen ab einer Million Euro müssen durch die Bewilligungsstellen einzeln geprüft werden. 3Falls eine Versicherung nach Ziffer 6.2 Satz 5 Buchstaben e, g, h, i, j oder Ziffer 8.5 Satz 4 Buchstabe c falsch ist, sind die Dezemberhilfen plus vollumfänglich, im Falle von Ziffer 6.2 Satz 5 Buchstaben a, b, c, d oder Ziffer 8.5 Satz 4 Buchstaben a und b anteilig zurückzufordern.“

1.4
Die bisherige Nr. 8 wird als neue Nr. 9 wie folgt neu gefasst:
9.
Europäisches Beihilferecht

1Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilfekonform erfolgen. 2Die Dezemberhilfe fällt unter die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, ergänzt durch die De-Minimis-Verordnung. 3Die Dezemberhilfe plus wird auf die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gestützt. 4Durch die Inanspruchnahme von Dezemberhilfe plus sowie weiterer auf der Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, der De-Minimis-Verordnung und der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gewährter Hilfen darf der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, der De-Minimis-Verordnung sowie der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.“

1.5
Die bisherige Nr. 9 wird die neue Nr. 10.
1.6
Die bisherige Nr. 10 wird die neue Nr. 11.
1.7
Die bisherige Nr. 11 wird die neue Nr. 12.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. Januar 2020 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin


20
Der Begriff der ungedeckten Fixkosten wird verwendet wie in § 3 der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 vom 20. November 2020, BAnz AT 14.12.2020 B2. Gemäß § 3 Absatz 3 dieser Regelung stellen ungedeckte Fixkosten diejenigen Verluste dar, die Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums oder in einzelnen Monaten innerhalb des beihilfefähigen Zeitraums entstanden sind. Bereits in Anspruch genommene Corona-bedingte staatliche Unterstützungshilfen sind von den Verlusten abzuziehen. Einmalige Verluste durch Wertminderung werden bei der Verlustberechnung nicht berücksichtigt. Die Ermittlung der ungedeckten Fixkosten kann über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, zum Beispiel die betriebswirtschaftliche Auswertung, erfolgen, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, und deren Richtigkeit durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt werden muss.