Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 401 vom 10.06.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Sport

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege

vom 10. Juni 2021, Az. H1-5910-1-28 und G54m-G8390-2020/3996-46

Im Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in der jeweils geltenden Fassung sind die nachfolgenden Vorgaben bei der Ausarbeitung und Umsetzung von individuellen Schutz- und Hygienekonzepten als Mindestrahmen verbindlich, soweit die BayIfSMV oder eine andere rechtlich verbindliche Regelung auf dieses Rahmenkonzept verweist. Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).

Die Zulässigkeit des Sportbetriebs und ggf. damit in Verbindung stehender weiterer Einrichtungen und Angebote (z. B. Nutzung der Umkleiden und Duschen, gastronomische Angebote) ergibt sich ausschließlich aus den Regelungen der BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung. Die nachfolgenden Vorgaben finden deshalb nur insoweit Anwendung, als deren Regelungsbereich gemäß BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung eröffnet ist.

Für sportartspezifische Regelungen können die weiterentwickelten Leitplanken des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) e. V. und die Rahmenkonzepte der jeweiligen Spitzenfachverbände als Grundlage dienen, die jedoch in Einklang mit den Voraussetzungen der BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung zu bringen sind.

1.
Organisatorisches
a)
Die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter, die nach der BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung zur Erarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzepts verpflichtet sind, erstellen dieses standort- und sportartspezifisch unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der allgemeinen Schutz- und Hygieneauflagen. Es ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
b)
Die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter kontrollieren die Einhaltung der individuellen Schutz- und Hygienekonzepte und ergreifen bei Nichtbeachtung entsprechende Maßnahmen. Gegenüber Personen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Soweit die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter ihre sich aus den Konzepten ergebenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen (z. B. vertragliche Nutzungsvereinbarung) auf Nutzer übertragen, haben sie stichprobenartig die Erfüllung zu kontrollieren.
c)
Die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen.
d)
Die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter schulen Personal (Trainer, Übungsleiter u. a.) und informieren über allgemeine und spezifische Hygienevorschriften.
e)
Soweit gemäß BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung gastronomische oder andere Angebote zulässig sind, gelten in einer Sportstätte oder einem Vereinsheim die entsprechenden Regelungen und Rahmenkonzepte. Die Verantwortung zur Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß BayIfSMV trägt der Betreiber oder Veranstalter.
2.
Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
a)
Ausschluss vom Trainings- und Wettkampfbetrieb und Verwehrung des Zutritts zur Sportstätte inklusive Zuschauerbereich für
  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
  • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen, zu Ausnahmen wird hier auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen,
  • Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,
  • Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere (wie z. B. Atemnot, Husten, Schnupfen) oder für eine Infektion mit SARS-CoV-2 spezifischen Symptomen (Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinnes).
b)
Die Zahl der gleichzeitig im Innenbereich von Sportstätten und in Fitnessstudios anwesenden Personen ist von dem Betreiber in seinem Hygienekonzept so festzulegen, dass auch bei Erreichen der Personenhöchstzahl die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu jeder Zeit gewährleistet ist. Bei der Festlegung der Personenzahl sind die Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen. Es muss sichergestellt sein, dass außerhalb der aktiven Sportausübung die Einhaltung der Mindestabstände in allen zugänglichen Bereichen einschließlich der sanitären Anlagen und Umkleidekabinen jederzeit gewährleistet ist. Es dürfte sich hierbei empfehlen, dass bezogen auf die Fläche des Raums, in dem der Sport ausgeübt wird, je eine Person pro ca. 20 m2 zugelassen wird.
c)
Soweit nach den Regelungen der BayIfSMV bei Sportveranstaltungen Zuschauer zugelassen sind, sind neben den Vorgaben dieses Konzepts die Maßgaben der BayIfSMV zu beachten.
d)
Das Mindestabstandsgebot von 1,5 m ist im In- und Outdoorsportstättenbereich, einschließlich Zuschauerbereich und Sanitäranlagen, sowie beim Betreten und Verlassen der Sportstätten zu beachten. Dies gilt nicht für Personen, die nach den geltenden Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind.
e)
In Sportstätten ist grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen bei der Sportausübung oder z. B. beim Duschen. Für das Personal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der jeweils geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Tragepflicht befreit.
f)
Es sind generell ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher bereitzustellen. Sanitäre Einrichtungen sind mit ausreichend Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Mittels Aushängen ist auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen. Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen; nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, soweit sie nicht über eine HEPA-Filterung verfügen.
g)
Haartrockner dürfen nur benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 m beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Jetstream-Geräte sind erlaubt, soweit diese mit einer HEPA-Filterung ausgestattet sind.
h)
Soweit keine spezielleren rechtlichen Regelungen zu Umkleiden und Duschen in geschlossenen Räumlichkeiten bestehen, dürfen diese unter Einhaltung des Mindestabstands genutzt werden.
i)
Auf eine regelmäßige und ausreichende Lüftung über (Außen-)Frischluft ist zu achten. Ein Lüftungskonzept muss vorliegen.
j)
Schutz- und Hygienekonzepte für Sportstätten müssen auch über ein Reinigungs- und Nutzungskonzept sowie über ein Lüftungskonzept von Sanitäranlagen verfügen. WC-Anlagen sind darin gesondert auszuweisen. Auf die Einhaltung des Mindestabstandsgebots von 1,5 m ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken, Pissoir o. Ä. Insbesondere in Mehrplatzduschräumen gilt die Beachtung des Mindestabstands. Die Personenzahl, die zeitgleich die sanitären Anlagen nutzen darf, sollte begrenzt werden. Die Lüftung in den Duschräumen sollte ständig in Betrieb sein, um Dampf abzuleiten und Frischluft zuzuführen. Ein Lüftungskonzept für die Duschen muss vorliegen. Die Stagnation von Wasser in den außer Betrieb genommenen Sanitäranlagen ist zu vermeiden.
k)
Generell sind Reinigungskonzepte vorzuhalten, die eine adäquate regelmäßige Reinigung in Abhängigkeit von der Nutzungsfrequenz sicherstellen. Für Gegenstände, die von verschiedenen Personen berührt werden oder die besonders häufig berührt werden, ist eine erhöhte Reinigungsfrequenz vorzusehen.
l)
Soweit keine besonderen rechtlichen Regelungen zu Sportkursen bestehen, ist bei Trainings/Sportangeboten, die als Kurse mit regelmäßigen Terminen abgehalten werden, darauf zu achten, dass die Teilnehmer nach Möglichkeit einem festen Kursverband zugeordnet bleiben, der möglichst von einem festen Kursleiter/Trainer betreut wird.
m)
Soweit keine besonderen rechtlichen Regelungen über die Gruppengröße bei der Sportausübung bestehen, ist diese entsprechend den standortspezifischen Gegebenheiten anzupassen, ggf. ist die Teilnehmerzahl entsprechend zu begrenzen. Auf Buchst. b wird verwiesen.
n)
Minderjährige Sportler können von ihren Erziehungsberechtigten zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge (Elternrecht) beim Sportbetrieb begleitet werden. Dabei sind Ansammlungen mehrerer Erziehungsberechtigter in jedem Fall zu vermeiden; der Mindestabstand ist einzuhalten.
3.
Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Bei Betreten und Verlassen der Sportanlage
a)
Zugangsberechtigte (Sporttreibende, Mitarbeiter, Funktionspersonal u. a.) sind per Aushang o. Ä. darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber sowie der unter Nr. 2 Buchst. a genannten Ausschlusskriterien das Betreten der Sportanlage untersagt ist. Die Veranstalter und Sportanlagenbetreiber sind darüber hinaus aber weder berechtigt noch verpflichtet, in diesem Zusammenhang eigenständig Gesundheitsdaten der Nutzer zu erfassen. Zugangsberechtigte von Sportstätten/Sportanlagen (indoor und outdoor) sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollten Personen während des Aufenthalts auf der Sportanlage Symptome entwickeln, wie z. B. Fieber oder Atemwegsbeschwerden, so haben diese umgehend die Sportanlage bzw. Sportstätte zu verlassen bzw. hat eine räumliche Absonderung zu erfolgen, bis die Person, z. B. ein Kind, abgeholt werden bzw. den Heimweg antreten kann. Zum Umgang mit plötzlich Erkrankten und Verdachtsfällen ist ein Konzept vorzuhalten.
b)
Insbesondere beim Betreten oder/und Verlassen von Sportanlagen sind Warteschlangen durch geeignete Vorkehrungen zu vermeiden.
c)
Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Sporttreibenden, Besuchern oder Personal zu ermöglichen, ist eine Kontaktdatenerfassung gemäß der jeweils aktuellen BayIfSMV durchzuführen. Diese sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um Menschenansammlungen beim Betreten der Sportstätte zu vermeiden. Name und Kontaktdaten werden (bei Sitzplatzvergabe sitzplatzbezogen) für die Dauer von vier Wochen gespeichert.
d)
Sportanlagenzugangsberechtigte sind über das Abstandsgebot, über die Tragepflicht einer FFP2-Maske bzw. einer medizinischen Gesichtsmaske gemäß Nr. 2 Buchst. e und über die Reinigung der Hände mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.
4.
Testungen

Testabhängige Angebote können von den Sporttreibenden nur unter Vorlage eines Testnachweises wahrgenommen werden. Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen. Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben.

Ein Testnachweis kann nach den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen, die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und die Testung

a)
vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
b)
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
c)
von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgenommen oder überwacht wurde.

Organisation

  • Die Sporttreibenden sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht des Betreibers/Veranstalters hingewiesen werden.
  • Ein vorgezeigter Testnachweis ist einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, wobei der unten erläuterte Mindestinhalt zu berücksichtigen ist. Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Testnachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.
  • Kann der Sporttreibende keinen Testnachweis vorzeigen, ist vor Ort unter Aufsicht des Betreibers/Veranstalters zu testen; bei positivem Selbsttestbefund erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt und notwendiges Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung eines PCR-Tests). Diese Testnachweise können dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere Angebote genutzt werden.

Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:

  • PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Hierbei wird dann ein Testnachweis durch den Leistungserbringer (Satz 6 Buchst. c) ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebots vorgezeigt.
  • Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den Apotheken und den vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach Satz 6 Buchst. b oder am Ort des testabhängigen Angebots, sofern der Test von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Sportstätte nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
  • Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Betreibers/Veranstalters oder einer vom Betreiber/Veranstalter beauftragten Person durchgeführt oder überwacht werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers/Veranstalters sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. Die beauftragte Person muss über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.

Sog. Schulpass

Die Schüler in Bayern erhalten bei Teilnahme an den regelmäßigen Selbsttestungen in der Schule einen Testpass ausgestellt. In diesem wird die Vornahme des jeweiligen Selbsttests mit Datum und mindestens einer handschriftlichen Zeichnung der beaufsichtigenden Lehrkraft vermerkt. Dieser Schulpass gilt als Nachweis einer negativen Testung im Rahmen aller testabhängigen Angebote.

Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises

Bis zur verbindlichen Vorgabe durch den Bund wird es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter geben. Mindestinhalt ist: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest oder Antigen-Schnelltest), Testdatum und Testuhrzeit, Name und Vorname der Person, die den Test durchgeführt bzw. beaufsichtigt hat, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 TestV), Testergebnis, Datum und Uhrzeit der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

Ausnahme für geimpfte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag

Gemäß aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie asymptomatische geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Falls die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, entfällt die Testnachweispflicht, wenn zusätzlich zum Genesenennachweis auch eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 nachgewiesen werden kann.

Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.

Geimpfte bzw. genesene Personen haben vor der Nutzung eines testabhängigen Angebots einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorzulegen. Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen.

5.
Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Outdoorsportbetrieb (an der frischen Luft)

Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Auflagen unter den Nrn. 1 bis 3 ein standort- und sportartspezifisches Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, sofern dies gemäß BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung vorgeschrieben ist. Das Schutz- und Hygienekonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Die hierfür jeweils einschlägigen Regelungen und Rahmenkonzepte sind zu beachten.

6.
Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Indoorsportbetrieb (in geschlossenen Räumen)

Darunter fallen insbesondere (Vereins-)Sporthallen, Fitnessstudios, Kletterhallen und Tanzstudios.

In Ergänzung zu den allgemeinen Auflagen unter den Nrn. 1 bis 3 sind folgende Zusatzvoraussetzungen zu beachten:

a)
Es besteht die Notwendigkeit der Erstellung eines standort- und sportartspezifischen Schutz- und Hygienekonzepts für sämtliche Sportanlagen mit Indoorangeboten (Training, Wettkampf), das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist. Die hierfür jeweils einschlägigen Regelungen und Rahmenkonzepte sind zu beachten.
b)
Das Schutz- und Hygienekonzept hat zwingend auch ein Lüftungskonzept zu enthalten, das stets einen ausreichenden Luftwechsel gewährleistet. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von möglichst 100 Prozent (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf die diesbezüglichen Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in der jeweils aktuellen Fassung. Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften. Die Mitarbeiter sind in Bezug auf das Lüftungskonzept zu unterweisen.
c)
Bei gruppenbezogenen Sportangeboten (Training, Wettkampf) indoor sind entsprechend den Empfehlungen der Bundesbehörden ausreichende Lüftungspausen (z. B. 3 bis 5 Minuten alle 20 Minuten) oder aber eine ausreichende kontinuierliche Lüftung, z. B. durch raumlufttechnischen Anlagen, zu gewährleisten. Dabei ist ein ausreichender Frischluftaustausch, der ein infektionsschutzgerechtes Lüften sicherstellt, zu gewährleisten.
d)
Zwischen verschiedenen gruppenbezogenen Sportangeboten (Training, Wettkampf) ist die Pausengestaltung so zu wählen, dass ein ausreichender Frischluftaustausch stattfinden kann.
7.
Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Zuschauer
a)
In der Sportstätte besteht für Zuschauer grundsätzlich die Tragepflicht einer FFP2-Maske. Unter freiem Himmel entfällt die Maskenpflicht am Sitzplatz.
b)
Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Sporttreibenden, Zuschauern oder Personal zu ermöglichen, ist eine Kontaktdatenerfassung gemäß der jeweils aktuellen BayIfSMV durchzuführen. Auf Nr. 3 Buchst. c wird verwiesen.
c)
Soweit allgemein ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Buchung zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis beschränkt, der gemäß den jeweils geltenden diesbezüglichen allgemeinen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit ist. Die Vergabe zusammenhängender Plätze und damit die Bildung von Gruppen auf Veranlassung des Betreibers/Veranstalters ist nicht gestattet.
d)
Die sich aus Anwendung der allgemeinen Vorschriften über den Mindestabstand ergebende maximale Belegungszahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Bei Veranstaltungen im Freien ist die Zuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen auf 500 begrenzt; für die Zuschauer sind fest zugewiesene Sitzplätze vorzusehen. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Mehr als 1 000 Personen sollen dabei nicht zugelassen werden.
e)
Zuschauer sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) darauf hinzuweisen, dass bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 ein Testnachweis für den Besuch erforderlich ist. Die Testpflicht entfällt bei vollständig geimpften und genesenen Personen.
f)
Der Ticketverkauf sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um Menschenansammlungen im Kassenbereich zu vermeiden.
g)
Besucherinnen und Besucher sind ggf. über weitere Schutz- und Verhaltensmaßnahmen in geeigneter Weise zu informieren.
h)
Sofern vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Parkplätze von Zuschauern, Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Wettkampf-/Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt werden können, sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden. Es sollten Einweiserinnen und Einweiser eingesetzt werden, sofern erforderlich. Die Parkplatzanzahl sollte beschränkt und ggf. Parkplätze gesperrt werden. Falls ein Transport durch den Veranstalter vorgesehen ist, müssen die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung beachtet werden, z. B. Mund-Nasen-Bedeckung für Fahrgäste, ausreichende Lüftung sicherstellen, einschlägige gesetzliche Vorgaben beachten; ggf. Verstärkung des Angebots.
8.
Arbeitsschutz für das Personal

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).

Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.

Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung – PSA) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Die Informationen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.

Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.

9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rahmenkonzept tritt am 11. Juni 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 10. Juni 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege über Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Sport vom 20. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 359) außer Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor