Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 413 vom 16.06.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1.2.4-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)
  • Schüler

2230.1.1.1.2.4-K

Änderung der Bekanntmachung über Gebundene Ganztagsangebote an Schulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 31. Mai 2021, Az. IV.8-BO4207.6.1/6/1

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Gebundene Ganztagsangebote an Schulen vom 10. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 86) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.3.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Zuweisung beträgt je gebundener Ganztagsklasse an Realschulen, Gymnasien und Wirtschaftsschulen acht zusätzliche Lehrerwochenstunden und je gebundener Ganztagsklasse an Grundschulen zwölf zusätzliche Lehrerwochenstunden.“

1.1.2
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 eingefügt:

3An Mittelschulen und Förderschulen erfolgt eine Zuweisung von neun zusätzlichen Lehrerwochenstunden. 4Je Deutschklasse, die als gebundene Ganztagsklasse geführt wird und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) eine zusätzliche Förderung erhält, beträgt die Zuweisung zwölf zusätzliche Lehrerwochenstunden. 5Die Voraussetzungen zur Einrichtung solcher Klassen werden im Rahmen des entsprechenden Antrags- und Genehmigungsverfahrens jährlich festgelegt und bekannt gegeben.“

1.1.3
Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 6 bis 9.
1.2
Nr. 3.3.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Im Falle einer Zuordnung von Lehrerwochenstunden werden je gebundener Ganztagsklasse an Grundschulen zwölf zusätzliche Lehrerwochenstunden, an Mittel- und Förderschulen neun zusätzliche Lehrerwochenstunden zugewiesen.“

1.3
Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1
Übergangsregelung

Für gebundene Ganztagsangebote, die vor dem 26. März 2021 eingerichtet und gefördert wurden, sind die Vorschriften dieser Bekanntmachung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 anzuwenden.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 26. März 2021 in Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor