Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 414 vom 16.06.2021

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie:
Rahmenkonzept Messen und Ausstellungen

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 11. Juni 2021, Az. 62-5750/182/11

Vorbemerkung:

Der Ministerrat hat am 18. Mai 2021 festgestellt, dass bei einer anhaltend günstigen Entwicklung des Infektionsgeschehens eine allgemeine Wiederaufnahme des Messebetriebs spätestens zum 1. September 2021 möglich sein dürfte. Die tatsächliche Durchführung von Messen hängt dabei vom weiteren Verlauf des Pandemiegeschehens ab. Um die notwendigen, äußerst komplexen Hygienekonzepte bereits im Vorfeld einer möglichen Öffnung erproben zu können, hat der Ministerrat die Durchführung der Messe TrendSet vom 10. bis 12. Juli 2021 als Pilotmesse beschlossen.

Dieses Rahmenkonzept wurde im Hinblick auf die Durchführung der Messe TrendSet vom 10. bis 12. Juli 2021 als Pilotmesse weiterentwickelt. Es soll auch als erste Orientierung für die ab spätestens 1. September 2021 vorgesehene allgemeine Wiederaufnahme des Messebetriebs dienen.

Nach Durchführung der Pilotmesse wird das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Ministerrat über die Erfahrungen und Erkenntnisse berichten und einen Vorschlag für das weitere Vorgehen im Bereich des Messewesens vorlegen.

Bezüglich weiterer Messen und Ausstellungen gilt bis dahin grundsätzlich das Verbot nach § 17 Abs. 2 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV). Die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht im Einzelfallgemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 der 13. BayIfSMV auch für den Bereich der Messen, wenn dies infektionsschutzrechtlich vertretbar ist und Bundesrecht dem nicht entgegensteht.

Die Evaluierung der Pilotmesse wird flankiert von einem Praxistest des Beauftragten für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung, Herrn Walter Nussel MdL. Im Ergebnis können einzelne Anforderungen des Hygienekonzepts sowohl erhöht als auch gelockert werden. Aus Sicht des StMWi sollten einzelne Punkte des Rahmenhygienekonzepts, insbesondere die Vorschriften zur Maskentragepflicht, im Zuge des Ministerratsberichts im Juli nochmals auf mögliche Lockerungen geprüft werden.

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für Infektionsschutz- und Hygienekonzepte bei der Durchführung von Messen und Ausstellungen bekannt gemacht. Dieses richtet sich an den jeweiligen Veranstalter. Soweit er zur Durchführung der Messe oder Ausstellung fremde Räumlichkeiten anmietet und/oder sich eines koordinierenden Durchführungspartners bedient, darf er diese Pflichten bei Bedarf durch Vertrag ganz oder teilweise auf den Vermieter und/oder den Durchführungspartner delegieren. Dieser ist dann „Veranstalter“ im Sinne dieser Regelungen.

1.
Organisatorisches
1.1
Die Veranstalter erstellen ein speziell auf die Veranstaltung abgestimmtes Schutz- und Hygienekonzept unter Berücksichtigung von Mitarbeitern, Ausstellern, Besuchern und Dienstleistern sowie unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgeregelungen, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.
1.2
Die Veranstalter schulen ihre Mitarbeiter im Infektionsschutz (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Die Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Masken und allgemeinen Hygienevorschriften informiert und geschult. Mitarbeiter mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere dürfen nicht arbeiten.
1.3
Die Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen an ihre Aussteller, Dienstleister und Besucher. Gegenüber Personen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
1.4
Die Veranstalter kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Schutz- und Hygienekonzeptes seitens der Mitarbeiter, Aussteller, Dienstleister und Besucher und ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.
2.
Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
2.1
Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m zwischen Personen in allen Räumen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt für Messe-/Ausstellungsteilnehmer, Dienstleister, Personal und Besucher. Personen, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen. Werden Unterhaltungsprogramme angeboten, so ist ein erhöhter Mindestabstand von 2 m bei aerosolbildenden Tätigkeiten (z.B. Singen, Spielen von Blasinstrumenten) einzuhalten.
2.2
Die Veranstalter ergreifen geeignete Infektionsschutzmaßnahmen, um durch die Aufplanung und Gestaltung der Hallen, der Eingänge, der Besprechungs- und Konferenzräume, der Bewegungsflächen, etc. die notwendigen Abstandsregeln (Mindestabstand von 1,5 m) einhalten zu können.
2.3
Die Aussteller, Besucher und Dienstleister, die den Veranstaltungsbereich betreten, werden registriert (Name, Vorname, Wohnort, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Zeitraum des Aufenthaltes), um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Ausstellern, Besuchern oder Personal zu ermöglichen. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen. Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheits- und Infektionsschutzbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. Der Veranstalter hat die Betroffenen bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.
2.4
Der Zugang zu den Messen und Ausstellungen wird inzidenzunabhängig an das Vorliegen eines negativen Testnachweises (Nachweis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen (negativen) Antigen-Schnelltests, eines negativen PCR-Tests oder eines (negativen) Vor-Ort-Schnelltests) geknüpft. Ausnahmen von der Testnachweispflicht für geimpfte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag werden unter Nr. 4 aufgezählt. Die Veranstalter haben hierfür bei der Genehmigung ein Einlasskonzept mit entsprechendem Testkonzept (s. Abschnitt 4.) vorzulegen.
2.5
In Innenräumen besteht stets eine FFP2-Maskenpflicht für Besucher und die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (oder keine Maske bei geeigneten Ersatzmaßnahmen, z.B. für Garderobiere) im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen für die Beschäftigten, die während der Veranstaltung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Veranstaltungsgelände nachgehen (Ausstellerpersonal, Dienstleister, Servicepersonal etc.), unabhängig davon, ob der Mindestabstand eingehalten werden kann. Die Veranstalter halten für den Bedarfsfall ein Kontingent an Masken (FFP2-Maske oder medizinischer Mund-Nasen-Schutz) an Eingängen bereit.
2.6
In Außenbereichen ist das Tragen einer FFP2-Maske für Besucher und einer medizinischen Maske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen für die Aussteller verpflichtend, wenn die Einhaltung des Mindestabstands nicht zu jeder Zeit zu gewährleisten ist.
2.7
Von der Pflicht zum Tragen einer Maske sind nur ausgenommen:
  • Kinder bis zum 6. Geburtstag,
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen eines Maskenschutzes (FFP2 Maske- oder medizinischer Mund-Nasen-Schutz) aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist;
2.8
Das Abnehmen der Maske (FFP2-Maske- oder medizinischer Mund-Nasen-Schutz) ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
2.9
Von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske sind nur Kinder bis zum 15. Geburtstag ausgenommen.
2.10
Interaktionspunkte wie Check-In, Verkaufsstellen, Service-Büros sind mit Spuckschutz auszustatten oder die Abstandswahrung durch andere Maßnahmen sicherzustellen.
3.
Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen im betrieblichen Ablauf und bei den räumlichen Voraussetzungen
3.1
Die Veranstalter erstellen ein auf Infektionsminimierung ausgelegtes Parkplatzkonzept, um Menschenansammlungen zu vermeiden, z.B. durch Einweiser, Beschränkung der Parkplätze oder ggf. Sperrung von Parkplätzen. Im Falle eines Transportes durch Veranstalter sind die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung zu beachten. Für die Nutzung des ÖPNV gelten die hierfür geltenden Hygienevorgaben; ggf. ist eine Verstärkung des Angebotes zu organisieren. Soweit möglich sind zusätzliche Parkflächen, Anreisekapazitäten sowie Freiflächen im Eingangsbereich und an stark frequentierten Punkten zu schaffen.
3.2
Für alle Aussteller, Besucher, Mitarbeiter und Dienstleister auf dem Gelände erfolgt eine verpflichtende Registrierung und eine weitestgehend kontaktlose, möglichst digitalisierte Eintrittskontrolle, um Mensch-zu-Mensch-Kontakte zu vermeiden.
3.3
Die Gesamtzahl der gleichzeitig auf dem Gelände anwesenden Personen ist durch geeignete Maßnahmen zur Regulierung der Besucherzahl sowie der Steuerung der Zutrittsberechtigungen für Servicepartner und Dienstleister im Hinblick auf Nr. 2.2 zu überwachen. Es darf zur gleichen Zeit nicht mehr als ein Besucher je 10 m2 Veranstaltungsfläche zugelassen werden. Hierbei ist auch eine gruppenweise Erweiterung oder Staffelung der Öffnungszeiten und Ticket-Befristung zu prüfen.
3.4
In Warteschlangen oder im Wartebereich werden Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestabstände von 1,5 m ergriffen, z.B. durch Anbringen von Bodenmarkierungen.
3.5
Personenansammlungen beim Betreten und Verlassen des Messe-/Ausstellungsgeländes sowie in einzelnen Hallen und an besonderen Anziehungspunkten sind durch entsprechende Wegführung (z.B. Einbahnstraßen, Kennzeichnung von Türen) und Abstandsmarkierungen zu vermeiden.
3.6
Türen sind soweit möglich offen zu halten oder mit automatischen Öffnungsmechanismen zu versehen.
3.7
Die Nutzung von Aufzügen ist zahlenmäßig sowie ggf. hinsichtlich prioritärer Personengruppen zu beschränken.
3.8
Die Aussteller haben eine am Messe-/Ausstellungsstand anwesende Person als Ansprechpartner für die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln zu benennen.
3.9
Jeder Veranstalter muss über ein Hygienekonzept und einen Reinigungs- und Desinfektionsplan verfügen, der die Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z.B. Türgriffen, berücksichtigen muss und deren regelmäßige Reinigung und Desinfektion sicherstellt.
3.10
Es ist außerdem ein/e kompetente/r Beauftragte/r für Hygienefragen durch den Veranstalter zu bestellen. Dieser ist auch für die Beobachtung der aktuellen Lageentwicklung (RKI-Hinweise) sowie die Abstimmung mit dem Sicherheits- und Ordnungsdienst zuständig. Auf Hygiene- und Abstandsregeln sowie Informationsmöglichkeiten ist durch Aushänge oder Hallendurchsagen aufmerksam zu machen.
3.11
Die Sicherheitsdienstleister der Veranstalter sind über die spezifischen Infektionsschutzanforderungen zu unterrichten und anzuweisen, sich ggf. mit der örtlichen Polizei bezüglich evtl. Koordination von Infektionsschutzmaßnahmen abzustimmen.
3.12
Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereitgestellt. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Jetstream-Geräte sind nicht erlaubt. Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht. Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tischoberflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen. Der Veranstalter hat über ein Lüftungskonzept zur kontinuierlichen Belüftung der Eingangsbereiche, der Messe-/Ausstellungshallen und der Sitzungssäle ohne laufende Luftumwälzung zu verfügen. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung (z.B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) festzulegen. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass evtl. vorhandene Erreger nicht über diese Anlagen übertragen werden können, z.B. durch Reduzierung des Umluftanteils, Einbau bzw. häufigen Wechsel von Filtern. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von möglichst 100 Prozent (Außen-) Frischluft ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen. In kleinen Räumen, die nicht oder schlecht zu belüften sind, können ergänzend Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.
3.13
Bei Messe-/Ausstellungsrestaurants und Verpflegungsstationen stellt der Veranstalter die Umsetzung der jeweils aktuell gültigen branchenspezifischen Regelungen der Gastronomie (insbesondere bzgl. Infektionsschutz und Hygienekonzept) sicher.
4.
Testkonzept

Testabhängige Angebote können von den Besuchern nur unter Vorlage eines Testnachweises wahrgenommen werden. Es sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen. Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben. Ein Testnachweis kann nach den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen, die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und die Testung

a)
vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
b)
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
c)
von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde.
4.1
Organisation:
  • Die Besucher sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters hingewiesen werden.
  • Ein vorgezeigter Testnachweis ist einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, wobei der unten erläuterte Mindestinhalt zu berücksichtigen ist. Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Testnachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.
  • Kann der Besucher keinen Testnachweis vorzeigen, ist vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters zu testen; bei positivem Selbsttest erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Veranstalter (Verweis auf Arzt und notwendigem Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung PCR-Test). Diese Testnachweise können dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere Angebote genutzt werden.
4.2
Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:
  • PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Hierbei wird dann ein Testnachweis durch den Leistungserbringer (c) ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebotes vorgezeigt.
  • Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach b) oder am Ort des testabhängigen Angebotes, sofern er von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Veranstaltung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
  • Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters oder einer vom Veranstalter beauftragten Person durchgeführt oder überwacht werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Veranstalters sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. Die beauftragte Person muss über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
  • Sog. Schulpass: Die Schüler in Bayern erhalten bei Teilnahme an den regelmäßigen Selbsttestungen in der Schule einen Testpass ausgestellt. In diesem wird die Vornahme des jeweiligen Selbsttests vermerkt mit Datum und mindestens Handzeichen der beaufsichtigenden Lehrkraft. Dieser Schulpass gilt als Nachweis einer negativen Testung im Rahmen der testabhängigen Angebote.
4.3
Ausgestaltung des zu überprüfenden / auszustellenden Testnachweises:

Bis zur verbindlichen Vorgabe durch den Bund wird es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter geben. Mindestinhalt ist: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest oder Antigen-Schnelltest), Testdatum und Testuhrzeit, Name und Vorname der Person, die den Test durchgeführt bzw. beaufsichtigt hat, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 TestV), Testergebnis, Datum und Uhrzeit der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

4.4
Ausnahme für geimpfte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag

Gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie asymptomatische geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Falls die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, entfällt die Testnachweispflicht, wenn zusätzlich zum Genesenennachweis auch eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 nachgewiesen werden kann.

Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.

Geimpfte bzw. genesene Personen haben vor der Nutzung eines testabhängigen Angebots einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorzulegen. Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen.

5.
Arbeitsschutz für das Personal
5.1
Für Beschäftigte, die während der Durchführung einer Messeveranstaltung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Veranstaltungsgelände nachgehen, sind die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) einschlägig.
5.2
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z.B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).
5.3
Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
5.4
Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z.B. persönliche Schutzausrüstung (PSA) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
5.5
Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
5.6
Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z.B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.
6.
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 16. Juni 2021 in Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor