Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 417 vom 21.06.2021

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Tagungen, Kongresse und
vergleichbare Veranstaltungen

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 19. Juni 2021, Az. 34-4700-1/615 und G53-S-G8390-2021/3125

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für Infektionsschutz- und Hygienekonzepte bei der Durchführung von Tagungen, Kongressen und vergleichbaren Veranstaltungen bekannt gemacht. Dieses richtet sich an den jeweiligen Veranstalter. Soweit er zur Durchführung der Tagung oder des Kongresses fremde Räumlichkeiten anmietet und/oder sich eines koordinierenden Durchführungspartners bedient, darf er diese Pflichten bei Bedarf durch Vertrag ganz oder teilweise auf den Vermieter und/oder den Durchführungspartner delegieren. Dieser ist dann „Veranstalter“ im Sinne dieser Regelungen.

1.
Allgemeines
1.1
Unter Tagungen, Kongressen und vergleichbaren Veranstaltungen werden – unabhängig von der Veranstaltungsstätte – Veranstaltungen verstanden, die keinen Feier-, Unterhaltungs- oder Kulturcharakter haben und bei denen den Teilnehmern feste Sitzplätze zugewiesen sind. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen erfolgt aus beruflichen, wissenschaftlichen oder dienstlichen Gründen, etwa zur Fortbildung, zur Vermittlung von Fachinformationen oder zur Vorstellung von Produkten und Dienstleistungen.
1.2
Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen haben als weitere gemeinsame Kennzeichen, dass sie mit zeitlichem Vorlauf geplant und zeitlich begrenzt durchgeführt werden, einen bestimmten Zweck verfolgen und der Ablauf einem vorgegebenen Programm folgt.
2.
Organisatorisches
2.1
Der Veranstalter erstellt ein speziell auf die Veranstaltung abgestimmtes Schutz- und Hygienekonzept unter Berücksichtigung von Teilnehmern sowie Mitwirkenden (Mitarbeiter des Veranstalters, des Betreibers oder von sonstigen Dienstleistern; Redner) unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgeregelungen. Das Schutz- und Hygienekonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
2.2
Der Veranstalter schult Mitwirkende und berücksichtigt dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Mitwirkende werden über den richtigen Umgang mit dem Maskenschutz sowie über allgemeine Hygienevorschriften informiert und unterwiesen. Mitwirkende mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. unspezifische Allgemein-Symptome, akute respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht arbeiten. Mitwirkende, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, dürfen ebenfalls nicht zur Arbeit erscheinen.
2.3
Der Veranstalter kommuniziert die Notwendigkeit der Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes an seine Besucher und alle Mitwirkende. Gegenüber Mitwirkenden und Besuchern, die diese Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
2.4
Der Veranstalter kontrolliert die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes seitens der Mitwirkenden und Teilnehmer und ergreift bei Verstößen geeignete Maßnahmen.
2.5
Bei gastronomischen Angeboten sind die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie einschließlich der lebensmittelhygienischen Vorgaben bei Wiederaufnahme des Betriebs umzusetzen, sofern eine Öffnung infektionsschutzrechtlich zulässig ist.
3.
Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

Grundsätzlich sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV in der jeweils gültigen Fassung) bzw. arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen.

3.1
Mindestabstand:

Oberstes Gebot ist die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen in allen Räumlichkeiten und im Freien einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten auf Fluren, Gängen, Treppen, Garderoben-, Kassen-, und Sanitärbereichen. Dies gilt für Tagungs-/Kongressteilnehmer, Mitwirkende, Dienstleister und Personal. Personen, die nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, haben die Abstandsregel untereinander nicht zu befolgen. Das gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m ist nur den Personen gestattet, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt. Eine gemeinsame Platzierung ist nur dann möglich, wenn die Personen sich gegenüber dem Veranstalter als Gruppe zu erkennen geben.

Ausgenommen von der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregel sind ferner Mitwirkende, soweit die Einhaltung der Abstandsregel nicht möglich ist. Wenn zugleich eine Befreiung von der Maskenpflicht besteht (siehe Nr. 3.2), müssen zur Kompensation andere Schutzmaßnahmen im Rahmen des betrieblichen Schutzkonzepts ergriffen werden, die unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit einen angemessenen Schutz bieten (z. B. Teststrategie, Bildung von kleinen festen Gruppen).

Der Veranstalter ergreift geeignete Infektionsschutzmaßnahmen, um durch die Aufplanung und Gestaltung der Eingänge, der Besprechungs- und Konferenzräume, der Bewegungsflächen, etc. die notwendigen Abstandsregeln (Mindestabstand von 1,5 m) einhalten zu können.

3.2
Maskenpflicht:

Teilnehmer ab dem 16. Geburtstag haben in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske und Mitwirkende mindestens einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu tragen. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Maske tragen. Das Abnehmen von FFP2-Masken ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

Redner auf der Bühne dürfen für die Dauer ihres Redebeitrags die Maske abnehmen, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen (Abstand, Schutzwand) ergriffen werden.

Von der Pflicht zum Tragen einer Maske sind weiter ausgenommen:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.
  • Für gastronomische Angebote im Rahmen der Tagungen, Kongresse und vergleichbarer Veranstaltungen sind ergänzend die Vorgaben zur Gastronomie (infektionsschutzrechtliche Vorgaben, Rahmenkonzept Gastronomie) zu beachten.
  • In Außenbereichen ist das Tragen einer FFP2-Maske für Besucher und einer medizinischen Maske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen für die Mitwirkenden verpflichtend, wenn die Einhaltung des Mindestabends nicht zu jeder Zeit zu gewährleisten ist.
3.3
Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen:

Vom Besuch und von der Mitwirkung an Veranstaltungen sind folgende Personen (Teilnehmer/Mitwirkende) ausgeschlossen:

  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion.
  • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten) und/oder Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen. Zu Ausnahmen wird hier auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

Die Mitwirkenden und Besucher sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang).

3.4
Entwicklung von Symptomen während der Veranstaltung

Sollten Personen während der Veranstaltung für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsort zu verlassen. Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen während der Veranstaltung ist der Veranstalter bzw. dessen Vertreter vor Ort zu informieren, der den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage vom Veranstalter umzusetzen sind. Das Vorgehen bei Personen, die im Rahmen eines Selbsttests vor Ort oder eines Schnelltests vor Veranstaltungsbeginn positiv getestet wurden, ist unter Nr. 5 dargestellt.

3.5
Die Teilnehmer, Mitwirkenden, Personal und Dienstleister, die den Veranstaltungsbereich betreten, werden registriert (Name, Vorname, Wohnort, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift), Zeitraum des Aufenthaltes), um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Besuchern oder Mitwirkenden zu ermöglichen. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen. Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheits- und Infektionsschutzbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. Der Veranstalter hat die Betroffenen bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.
3.6
In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Mehr als 1000 Personen sollen nicht teilnehmen.
3.7
Im Übrigen sind die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf Personenzahlbegrenzung und Platzierung umzusetzen.
4.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
4.1
Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereitgestellt. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen; eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. Teilnehmer werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert.
4.2
Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tischoberflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen.
4.3
Als zusätzliche Schutzmaßnahme können Spuckschutzvorrichtungen oder Trennwände, v. a. in Servicebereichen, angebracht werden.
4.4
Laufwege zur Lenkung von Teilnehmern und Mitwirkenden, etwa durch das Anbringen von Tensatoren, sollten nach örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Vorstellung). Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. Es sollte bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen ebenfalls auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie von automatisch öffnenden Türen.
4.5
Parkplatzkonzept:

Sofern vom Veranstalter bzw. Betreiber zur Verfügung gestellte Parkplätze von Teilnehmern und Mitwirkenden genutzt werden können, sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden.

Es sollten Einweiser eingesetzt werden, sofern erforderlich. Die Parkplatzanzahl sollte beschränkt und ggf. Parkplätze gesperrt werden, sofern erforderlich.

4.6
Sammeltransport:

Falls ein Transport durch den Veranstalter vorgesehen ist, müssen die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung und die hierfür ggf. jeweils geltenden Regelungen der BayIfSMV beachtet werden:

  • Gesichtsmasken für Fahrer und Fahrgäste entsprechend den infektionsschutzrechtlichen (BayIfSMV) bzw. arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben.
  • Ausreichende Lüftung sicherstellen.
  • Einschlägige gesetzliche Vorgaben beachten; ggf. Verstärkung des Angebotes.
4.7
Lüftungskonzept in geschlossenen Räumen:

Das Schutz- und Hygienekonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von möglichst 100 Prozent (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen. Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften. Die Mitarbeiter sind in Bezug auf das Lüftungskonzept zu schulen.

4.8
Reinigungskonzept:
  • Die Reinigungsintervalle werden angepasst, insbesondere durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen (z. B. Türklinken, Halterungen, Griffstangen) sowie Toiletten.
  • Besuchertoiletten werden regelmäßig gereinigt. Für Teilnehmer und Mitwirkende werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen bereitgestellt. Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen geschult. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern oder funktionstüchtigen Endlostuchrollen auszustatten. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen, nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. Teilnehmer werden über richtiges Händewaschen (Aushang) und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken. Soweit erforderlich, wird der Zugang geregelt, um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen.
  • Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet.
  • Auf Hochdruckreiniger wird verzichtet.
5.
Durchführung von Veranstaltungen
5.1
Die Ticketausstellung bzw. Buchung erfolgt ausschließlich mit Zuordnung von festen Sitzplatznummern sowie personalisiert auf den Kartenkäufer. Im Hinblick auf die Kontaktdatenerfassung wird auf Nr. 3.5 verwiesen.
5.2
Im Falle von Veranstaltungen ohne Ticketausstellung bzw. Buchung im Vorfeld, muss der Veranstalter die Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Besuchern gewährleisten. Die Kontaktinformation muss spätestens vor Eintritt zur Veranstaltung erhoben werden.
5.3
Soweit allgemein ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Buchung zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis beschränkt, der gemäß den jeweils geltenden diesbezüglichen allgemeinen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit ist.
5.4
Die sich aus Anwendung der allgemeinen Vorschriften über den Mindestabstand ergebende maximale Belegungszahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Darüber hinaus sind die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu Personenzahlbegrenzung und Platzierung umzusetzen.
5.5
Teilnehmer sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) auf die jeweils aktuellen Vorgaben hinsichtlich etwaiger Testerfordernisse hinzuweisen.
5.6
Die Buchung der Veranstaltung sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um Warteschlangen zu vermeiden.
5.7
Teilnehmer sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) auf die Ausschlusskriterien für den Besuch der Veranstaltung hinzuweisen (siehe Nr. 3.3).
5.8
Teilnehmer sind über die Verpflichtung, einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten sowie über die jeweils gültigen Bestimmungen zum Tragen einer Gesichtsmaske zu informieren.
5.9
Ist die die Durchführung einer Tagung, eines Kongresses oder einer vergleichbaren Veranstaltung gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben nur für Teilnehmer mit einer SARS-CoV-2-Testung zugelassen, sollte der Teilnehmer bei der Buchung oder bei der Einladung durch den Veranstalter auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises hingewiesen werden.
5.10
Teilnehmer sind ggf. über weitere Schutz- und Verhaltensmaßnahmen in geeigneter Weise zu informieren.
5.11
Mitwirkende werden in die Schutzmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich ihrer Umsetzung eingewiesen. Sie erhalten z. B. Informationen zum Infektionsgeschehen sowie zu SARS-CoV-2-kompatibler Symptomatik.
5.12
Sofern gastronomische und/oder touristische Angebote im Rahmen des Veranstaltungsbetriebs angeboten werden, wird auf die einschlägigen Regelungen der BayIfSMV sowie die diesbezüglichen Rahmenkonzepte verwiesen:
  • Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Gastronomie“, sofern z. B. Bewirtungsservices angeboten werden.
  • Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Beherbergung“, sofern z. B. Übernachtungsservices angeboten werden.
5.13
Bei künstlerischen Einlagen ist das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen zu beachten.
6.
Testabhängige Angebote

Testabhängige Angebote können von den Besuchern/Gästen/Kunden nur unter Vorlage eines Testnachweises wahrgenommen werden. Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen. Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben.

Ein Testnachweis kann nach den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen, die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und die Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde.

Organisation:

  • Die Besucher sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters hingewiesen werden.
  • Ein vorgezeigter Testnachweis ist einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, wobei der unten erläuterte Mindestinhalt zu berücksichtigen ist. Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Testnachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.
  • Kann der Besucher keinen Testnachweis vorzeigen, ist vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters zu testen; bei positivem Selbsttest erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt und notwendigem Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung PCR-Test). Diese Testnachweise können dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere Angebote genutzt werden.

Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:

  • PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Hierbei wird dann ein Testnachweis durch den Leistungserbringer (c) ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebotes vorgezeigt.
  • Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach b) oder am Ort des testabhängigen Angebotes, sofern er von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Veranstaltung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
  • Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters oder einer vom Veranstalter beauftragten Person durchgeführt oder überwacht werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Veranstalters sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. Die beauftragte Person muss über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.

Sog. Schulpass

Die Schüler in Bayern erhalten bei Teilnahme an den regelmäßigen Selbsttestungen in der Schule einen Testpass ausgestellt. In diesem wird die Vornahme des jeweiligen Selbsttests vermerkt mit Datum und mindestens Handzeichen der beaufsichtigenden Lehrkraft. Dieser Schulpass gilt als Nachweis einer negativen Testung im Rahmen der testabhängigen Angebote.

Ausgestaltung des zu überprüfenden / auszustellenden Testnachweises:

Bis zur verbindlichen Vorgabe durch den Bund wird es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter geben. Mindestinhalt ist: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest oder Antigen-Schnelltest), Testdatum und Testuhrzeit, Name und Vorname der Person, die den Test durchgeführt bzw. beaufsichtigt hat, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 TestV), Testergebnis, Datum und Uhrzeit der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

Ausnahme für geimpfte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag

Gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie asymptomatische geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Falls die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, entfällt die Testnachweispflicht, wenn zusätzlich zum Genesenennachweis auch eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 nachgewiesen werden kann.

Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.

Geimpfte bzw. genesene Personen haben vor der Nutzung eines testabhängigen Angebots einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorzulegen. Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen.

7.
Arbeitsschutz für das Personal

Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS). Entsprechend der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung oder der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden können oder bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Die Beschäftigten haben die in diesem Fall vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen.

Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.

Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h., dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Sind Testungen auf SARS-CoV-2 bei Teilnehmern vorgesehen, so besteht ggf. je nach Testkonzept für das beaufsichtigende bzw. durchführende Personal das Risiko einer Infektionsübertragung von SARS-CoV-2. Wenn bei den Tätigkeiten SARS-CoV-2 übertragen werden kann, sind insbesondere die Anforderungen der Biostoffverordnung zu beachten. Je nach Gefährdungsbeurteilung ist die Empfehlung des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2“ (https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/pdf/SARS-CoV-2_6-2020.pdf?__blob=publicationFile) sowie die Hinweise des Gewerbeaufsichtsamtes Arbeitsschutz in Teststellen für SARS-CoV-2 – Arbeitsschutzrechtliche Anforderungen an Probenentnahmestellen für die SARS-CoV-2-Direktdiagnostik und an die Durchführung von Point-of-Care-Tests auf Grundlage der Biostoffverordnung (BioStoffV) Stand 21.12.2020 (bayern.de) zu berücksichtigen.

Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten (https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-mutterschutz.php).

Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.

8.
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 19. Juni 2021 in Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor