Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 418 vom 21.06.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Bekanntmachung über den Rahmenhygieneplan zur
Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und
Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege

vom 18. Juni 2021, Az. V3/6512-1/443 und G54-G8390-2020/2796

1.
Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT) vom 17. November 2020 (BayMBl. Nr. 662), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. April 2021 (BayMBl. Nr. 263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Der Nr. 1.1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung ist ebenfalls für die Frage maßgeblich, ob und unter welchen Voraussetzungen Veranstaltungen (zum Beispiel Elternabende oder Feste) unter Einbeziehung externer Personen (zum Beispiel Eltern) stattfinden können.“

1.2
Nr. 1.1.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Buchst. d Satz 4 werden die Wörter „der Kategorie 1“ gestrichen.
1.2.2
Buchst. f Satz 6 wird wie folgt gefasst:

6Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Reisen zu überprüfen, ob es sich nach aktueller Einschätzung des RKI bei dem Reiseland um ein Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko (Risikogebiet, Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet) handelt.“

1.3
Nr. 1.1.2 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

8Auf die Arbeitsmedizinische Empfehlung „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzwürdigen Beschäftigten“ wird hingewiesen.“

1.4
Nr. 1.1.4 Buchst. j wird aufgehoben.
1.5
Nr. 1.1.5 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Einrichtung vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des Schul- beziehungsweise Betreuungstages vorgenommen worden sein.“

1.5.2
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Ein nochmaliger Test in der Kindertageseinrichtung/HPT ist in den Fällen des Satzes 3 nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen für die Teilnahme am Unterricht oder der schulischen Notbetreuung am selben Tag erfüllt sind oder erfüllt gewesen wären, also jedenfalls zu Beginn des Tages ein negatives Testergebnis vorlag, das nicht älter als 48 Stunden war.“

1.6
Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsflächen“ durch das Wort „Verkehrsflächen“ ersetzt.
1.6.2
In Satz 3 werden nach dem Wort „Kindertagespflegestellen“ die Wörter „in Innenräumen“ eingefügt.
1.6.3
Nach Satz 8 werden folgende neue Sätze 9, 10 und 11 als gesonderter Absatz eingefügt:

9Auf dem Außengelände muss grundsätzlich keine Maske getragen werden. 10Nur soweit und solange der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann, ist eine Maske zu tragen. 11Kurzfristige Unterschreitungen des Mindestabstands sind angesichts der notwendigen Tragepausen unschädlich.“

1.6.4
Der bisherige Satz 9 wird Satz 12 und nach dem Wort „in“ wird das Wort „Innenräumen“ eingefügt.
1.6.5
Die bisherigen Sätze 10, 11, 12 und 13 werden die Sätze 13, 14, 15 und 16 und in Satz 16 wird das Wort „Mund-Nasen-Bedeckung“ durch das Wort „MNB“ ersetzt.
1.6.6
Der bisherige Satz 14 wird Satz 17.
1.7
Nr. 1.4 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Nach Satz 3 werden folgende neue Sätze 4, 5 und 6 als gesonderter Absatz eingefügt:

4Beschäftigte müssen auf dem Außengelände der Kinderbetreuungseinrichtung grundsätzlich keine Maske tragen. 5Nur soweit und solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann, ist eine Maske zu tragen. 6Kurzfristige Unterschreitungen des Mindestabstands sind angesichts der notwendigen Tragepausen unschädlich.“

1.7.2
Der bisherige Satz 4 wird Satz 7 und es werden nach dem Wort „MNB“ das Wort „/den MNS“ und nach dem Wort „Therapieräumen“ die Wörter „sowie in den Außenbereichen“ gestrichen.
1.7.3
Der bisherige Satz 5 wird Satz 8 und nach dem Wort „MNB“ wird das Wort „/den MNS“ gestrichen.
1.7.4
Nach Satz 8 wird folgender neuer Satz 9 eingefügt:

9Auf dem Außengelände der Kinderbetreuungseinrichtung muss von Schulkindern keine MNB getragen werden.“

1.7.5
Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden die Sätze 10 und 11 und in Satz 11 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Regelungen zur Maskenpflicht“ ersetzt.
1.8
Die Überschrift der Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2
Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im eingeschränkten Regelbetrieb und in der Notbetreuung“.
1.9
Die Überschrift der Nr. 2.4 wird wie folgt gefasst:
„2.4
Infektionsschutz in Funktions- und Gemeinschaftsräumen im eingeschränkten Regelbetrieb und in der Notbetreuung“.
1.10
Die Überschrift der Nr. 2.5 wird wie folgt gefasst:
„2.5
Infektionsschutz im Freien im eingeschränkten Regelbetrieb und in der Notbetreuung“.
1.11
Die Überschrift der Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
Lebensmittelhygiene im eingeschränkten Regelbetrieb und in der Notbetreuung“.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 22. Juni 2021 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor