Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen

2126-G

Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 24. Juni 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-80

Teil 1: Allgemeiner Teil

1.
Begriffsbestimmungen
1.1
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
1.2
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.
2.
Anwendungsbereich des Katalogs
2.1
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 384), die durch Änderungsverordnung vom 22. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 419) geändert wurde (nachfolgend: BayIfSMV), in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
2.2
Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei weiteren zukünftigen Allgemeinverfügungen und/oder Rechtsverordnungen anlässlich der Corona-Pandemie, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
3.
Zuständigkeit
3.1
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 65 Satz 1 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
3.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
3.3
Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.
4.
Bußgeldverfahren
4.1
Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
4.2
Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
4.3
Soweit nach §§ 56 ff. OWiG ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist das Verwarnungsgeld regelmäßig in Höhe von 55,00 Euro zu erheben.
5.
Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße
5.1
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
5.2
Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln, soweit der bundesgesetzliche Rahmen (§ 73 Abs. 2 IfSG) dies erlaubt. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
5.3
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
  • die Gefahr einer potenziellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
  • der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
  • der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
  • die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen oder
  • der Betroffene noch minderjährig ist.
5.4
Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regelsatz maßgebend. Der Regelsatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
5.5
Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
5.6
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 OWiG auch juristische Personen und Personenvereinigungen (beispielsweise fallen hierunter GmbHs, Aktiengesellschaften oder Vereine) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG). Entsprechend bleibt die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen die unmittelbar ordnungswidrig handelnde Person nach § 130 OWiG auch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens mit einem Bußgeld zu belegen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, unberührt.

Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheids Regelsatz
1 § 5, § 28 Nr. 1 BayIfSMV Angabe falscher Kontaktdaten entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2, d. h. soweit eine Pflicht zur Angabe nach der BayIfSMV oder aufgrund von Schutz- und Hygienekon­zepten nach der BayIfSMV zum Zweck der Kontaktpersonen­ermittlung im Fall einer fest­gestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (insb. § 14 Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Nr. 7, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayIfSMV). Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
2 § 6, § 28 Nr. 2 BayIfSMV Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 6 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
3 § 7 Abs. 1 bis 3, § 9, § 28 Nr. 3 BayIfSMV
-
Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 7 Abs. 1 bis 3 BayIfSMV,
-
Durchführung einer Versammlung entgegen § 9 Abs. 2 BayIfSMV oder
-
Veranstalter kann entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 4 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen.
Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung 5.000,00 Euro
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 7 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 3 BayIfSMV. Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung 500,00 Euro
4 § 7 Abs. 4, § 28 Nr. 4 BayIfSMV

Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen entgegen § 7 Abs. 4.

Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 500,00 Euro
5 § 9, § 28 Nr. 5 BayIfSMV Verstöße gegen die Maskenpflicht durch Teilnehmer einer Versammlung, § 9 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Nr. 3 BayIfSMV. Teilnehmer einer Versammlung 250,00 Euro
6 § 3 Abs. 4, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 28 Nr. 6 BayIfSMV Verstoß gegen die Maskenpflicht oder FFP2-Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1 und 2 BayIfSMV):
-
Personen, die ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen auf zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten und die von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festgelegt wurden (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 BayIfSMV),
-
Personen, die ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen auf Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in BayIfSMV keine besonderen Regelungen vorgesehen sind (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 BayIfSMV),
-
Personen, die ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen auf Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte oder am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BayIfSMV),
-
Besucher von öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, die ihrer FFP2-Maskenpflicht nicht nachkommen (§ 8 Nr. 3 BayIfSMV),
-
Fahrgäste sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt), die ihrer FFP2-Maskenpflicht (Gäste) bzw. Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (Kontroll- und Servicepersonal) im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung sowie den hierzu gehörenden Einrichtungen nicht nachkommen (§ 10 BayIfSMV),
-
Besucher, die ihrer Maskenpflicht in den in § 11 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen nicht nachkommen; in den Einrichtungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 BayIfSMV gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für nicht geimpfte oder nicht genesene Besucher, im Übrigen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske,
-
Personen, die ihrer FFP2-Maskenpflicht in Sportstätten nicht nachkommen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BayIfSMV),
-
Fahrgäste bzw. Besucher, die ihrer FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, geschlossenen Fahrzeugbereichen und Kabinen im Rahmen der in § 13 Abs. 1 und 3 BayIfSMV genannten Freizeiteinrichtungen nicht nachkommen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BayIfSMV),
-
Kunden bzw. Patienten oder Begleitpersonen, die ihrer FFP2-Maskenpflicht in den in § 14 BayIfSMV genannten Geschäften, Einkaufszentren, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, Praxen, Märkten nicht nachkommen,
-
Kunden/Gäste von Gastronomiebetrieben, die ihrer FFP2-Maskenpflicht nicht nachkommen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 BayIfSMV) und
-
Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Beherbergungsbetrieben nicht nachkommen (§ 16 Nr. 5 BayIfSMV).
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
7 § 11, § 28 Nr. 7 BayIfSMV Betreiber von den in § 11 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BayIfSMV).

Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
8 § 12, § 28 Nr. 8 BayIfSMV
-
Zulassung von Zuschauern entgegen § 12 Abs. 2 BayIfSMV.
-
Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen oder anderen Sportstätten entgegen § 12 Abs. 3 BayIfSMV.
-
Durchführung von praktischer Sportausbildung entgegen § 12 Abs. 1 BayIfSMV.

Person, welche die Entscheidung über den Betrieb, die Zulassung von Zuschauern oder die Durchführung von praktischer Sportausbildung trifft (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
9 § 12, § 28 Nr. 8 BayIfSMV
-
Personen, die Sport betreiben entgegen § 12 Abs. 1 BayIfSMV.
-
Personen, die entgegen § 12 Abs. 3 BayIfSMV Sporthallen, Sportplätze, Fitnessstudios, Tanzschulen oder andere Sportstätten nutzen.
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
10 § 13, § 28 Nr. 9 BayIfSMV
-
Betrieb einer Einrichtung entgegen der Vorgaben von § 13 Abs. 1, 3 oder 4 BayIfSMV.
-
Durchführung von touristischen Führungen entgegen der Vorgaben von § 13 Abs. 1 BayIfSMV.

Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
11 § 14 Abs. 1, § 28 Nr. 10 BayIfSMV Öffnung von Betrieben des Groß- und Einzelhandels sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV:
Betreiber, die
(1)
nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
(2)
nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 Verkaufsfläche für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche,
(3)
nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder
(4)
kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.

Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. der Betriebsinhaber,
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
12 § 14 Abs. 1 Satz 2, § 28 Nr. 10 BayIfSMV Betreiber von Einkaufszentren, die
(1)
nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
(2)
nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Einkaufszentrum anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums für die ersten 800 m2 der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums,
(3)
nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder
(4)
kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.

Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i. d. R. der Betriebsinhaber,
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
13 § 14 Abs. 2, § 28 Nr. 10 BayIfSMV Betreiber von körpernahen Dienstleistungsbetrieben, die
(1)
nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
(2)
nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Einkaufszentrum anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums für die ersten 800 m2 der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums,
(3)
nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder
(4)
kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung 5.000,00 Euro
Betreiber von Dienstleistungsbetrieben i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 3, die nicht die Kontaktdaten der Kunden erheben. Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) 1000,00 Euro
14 § 14 Abs. 3, § 28 Nr. 10 BayIfSMV Betreiber von Praxen, die
(1)
nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
(2)
nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig in der Praxis anwesenden Kunden/Patienten nicht höher ist als ein Kunde/Patient je 10 m2 der für Kunden/Patienten zugänglichen Praxisfläche für die ersten 800 m2 der für Kunden/Patienten zugänglichen Praxisfläche sowie zusätzlich ein Kunde/Patient je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der für Kunden/Patienten zugänglichen Fläche,
(3)
nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder
(4)
kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.

Verantwortlicher der Praxis (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
15 § 14 Abs. 4, § 28 Nr. 10 BayIfSMV Veranstaltung eines Marktes entgegen den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 BayIfSMV oder Veranstalter eines Marktes, die
(1)
nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
(2)
nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder
(3)
kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.

Veranstalter des Marktes (i. d. R. der Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
16 § 15, § 28 Nr. 11 BayIfSMV Betreiber von Gastronomiebetrieben, die entgegen § 15 BayIfSMV einen Gastronomiebetrieb öffnen oder die einen Gastronomiebetrieb betreiben und
(1)
gastronomische Angebote außerhalb der Zeit von 5 Uhr bis 24 Uhr zur Verfügung stellen,
(2)
nicht sicherstellen, dass der vorgeschriebene Mindestabstand gewährleistet ist,
(3)
nicht sicherstellen, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 BayIfSMV vorweisen können,
(4)
nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder
(5)
kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
Gastronomiebetreiber, die nicht die Kontaktdaten der Gäste i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 6 BayIfSMV erheben. Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
1000,00 Euro
17 § 16, § 28 Nr. 12 BayIfSMV Betreiber von Beherbergungsbetrieben, die entgegen § 16 BayIfSMV
(1)
nicht sicherstellen, dass jeder Übernachtungsgast bei seiner Ankunft einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegt,
(2)
nicht sicherstellen, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 Gäste zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 BayIfSMV verfügen,
(3)
Gäste entgegen der nach § 6 bestehenden Kontaktbeschränkungen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit unterbringen,
(4)
nicht sicherstellen, dass der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird,
(5)
nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder.
(6)
kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
Betreiber von Beherbergungsbetrieben, die nicht die Kontaktdaten der Gäste i. S. d. § 16 Nr. 7 BayIfSMV erheben. Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
1000,00 Euro
18 § 17, § 28 Nr. 13 BayIfSMV
-
Durchführung von Tagungen, Kongressen oder vergleichbaren Veranstaltungen entgegen § 17 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 BayIfSMV (vgl. hierzu lfd. Nr. 24).
-
Durchführung von Messen oder vergleichbaren Veranstaltungen entgegen § 17 Abs. 2 BayIfSMV.
Veranstalter oder Leiter einer Tagung, eines Kongresses, einer Messe oder einer vergleichbaren Veranstaltung 5.000,00 Euro
19 § 18, § 28 Nr. 14 BayIfSMV Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die entgegen § 18 BayIfSMV
(1)
angeordnete Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten,
(2)
ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten dulden oder
(3)
den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommen.

Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

25.000,00 Euro
20 § 19, § 28 Nr. 15 BayIfSMV Verantwortliche, die bei Prüfungen i. S. d. § 19 BayIfSMV
(1)
nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird oder
(2)
nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.

Verantwortlicher der Prüfung (i. d. R. Leiter/ Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
21 § 20, § 28 Nr. 16 BayIfSMV Betreiben einer privaten Schule entgegen § 20 Abs. 1 BayIfSMV oder nicht sicherstellen, dass der Maskenpflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayIfSMV an der privaten Schule nachgekommen wird. Verantwortlicher der Schule (i. d. R. Schulleiter) 5.000,00 Euro
22 § 21, § 28 Nr. 17 BayIfSMV Öffnung oder Betrieb einer Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle, heilpädagogischen Tagesstätte, Ferientagesbetreuung oder organisierten Spielgruppe entgegen § 21 BayIfSMV.

Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Leiter/ Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
23 § 22, § 28 Nr. 18 BayIfSMV Betrieb von Bildungsangeboten, Erteilung von Instrumental- oder Gesangsunterricht oder Durchführung von Fahrschulunter­richt entgegen § 22 BayIfSMV.

Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Leiter/Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
24 § 25, § 28 Nr. 19 BayIfSMV
-
Durchführung kultureller Veranstaltungen entgegen § 25 Abs. 1 BayIfSMV:
(1)
Überschreiten der zulässigen Höchstteilnehmerzahl in Gebäuden; diese bestimmt sich einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
(2)
Überschreiten der zulässigen Höchstteilnehmerzahl unter freiem Himmel; hierbei sind höchstens 500 Besucher einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig.
(3)
Nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand eingehalten wird.
(4)
Nicht sicherstellen, dass Besucher in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen.
(5)
Veranstalter, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
-
Betrieb von Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen oder vergleichbaren Kulturstätten sowie zoologischen und botanischen Gärten entgegen § 25 Abs. 2 BayIfSMV
(1)
Überschreiten der zulässigen Höchstteilnehmerzahl in Gebäuden; diese bestimmt sich einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
(2)
Nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand eingehalten wird.
(3)
Betreiber/Veranstalter, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
Betreiber/Veranstalter, die nicht die Kontaktdaten der Besucher i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ggf. i. V. m. § 25 Abs. 2 BayIfSMV erheben. Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
1000,00 Euro
25 § 26, § 28 Nr. 20 BayIfSMV Personen, die entgegen § 26 BayIfSMV Alkohol konsumieren. Die betroffenen Örtlichkeiten müssen von der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festgelegt worden sein. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro

Teil 3: Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt am 25. Juni 2021 in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17. März 2021 (BayMBl. Nr. 206).

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor