Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 445 vom 28.06.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Corona-Pandemie:
Verpflichtung der Laborbetreiber in Bayern zur Meldung der Anzahl
der untersuchten Abstriche und Proben sowie der Anzahl
der positiven und negativen Befunde an das Landesamt für Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit vom 11. Februar 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-815

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 28. Juni 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-906

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 11 und des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11. Februar 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-815 (BayMBl. Nr. 109), betreffend Corona-Pandemie: Verpflichtung der Laborbetreiber in Bayern zur Meldung der Anzahl der untersuchten Abstriche und Proben sowie der Anzahl der positiven und negativen Befunde an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1.1
Die Buchst. a bis c werden wie folgt gefasst:
„a)
Anzahl positiver vPCR-Ergebnisse mit Verdacht auf VOC Alpha (B.1.1.7);
b)
Anzahl positiver vPCR-Ergebnisse mit Verdacht auf VOC Beta (B.1.351);
c)
Anzahl positiver vPCR-Ergebnisse mit Verdacht auf VOC Gamma (B.1.1.28);“.
1.1.1.2
Folgender Buchst. d wird angefügt:
„d)
Anzahl positiver vPCR-Ergebnisse mit Verdacht auf VOC Delta (B.1.617.2).“
1.1.2
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sollten weitere als die aufgeführten VOC vom RKI benannt werden, sind die Anzahl positiver vPCR-Ergebnisse mit Verdacht auf diese VOC ebenfalls zu melden.“

1.1.3
In Satz 3 und 4 werden die Wörter „UK-VOC 202012/01 (B.1.1.7), Südafrika-VOC 501Y.V2 (B.1.351) und Brasilien-VOC P.1 (B.1.1.28)“ jeweils durch die Wörter „VOC Alpha (B.1.1.7), VOC Beta (B.1.351), VOC Gamma (B.1.1.28), VOC Delta (B.1.617.2)“ ersetzt.
1.2
In Nr. 5 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. Juni 2021 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1.1:

Neue Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 geben Anlass zu erheblicher Besorgnis. Am 31. Mai 2021 stellte die WHO eine neue Nomenklatur für VOC und VOI vor. Danach werden die Buchstaben des griechischen Alphabets genutzt. Zum einen soll dies die Kommunikation erleichtern, da insbesondere für nichtwissenschaftliche Zielgruppen die griechischen Buchstaben leichter auszusprechen und praktischer zu handhaben sind als die bislang üblichen Buchstaben-Zahlen-Kombinationen. Zum anderen soll vermieden werden, Virusvarianten nach dem Land des ersten Nachweises zu benennen, um somit Stigmatisierung des jeweiligen Landes und dessen Bevölkerung zu verhindern.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Varianten Alpha (B.1.1.7, erstmals nachgewiesen in Großbritannien), Beta (B.1.351, erstmals nachgewiesen in Südafrika), Gamma (P.1 alias B1.1.28.1, erstmals nachgewiesen in Brasilien) und Delta (B.1.617.2, erstmals nachgewiesen in Indien), welche als sogenannte „besorgniserregende Virusvarianten“ oder „Variants of Concern“ (VOC) offenbar selektive Vorteile für die Verbreitung gegenüber früheren Virusmutanten und Varianten haben. Die verstärkte Virusausbreitung und mögliche Verstärkung der Krankheitsausprägung könnten mit einer Überlastung der gesundheitlichen Versorgung einhergehen. Weitere Eigenschaften neuer Varianten könnten die Leistungsfähigkeit von Testsystemen (PCR, Antigen-Tests) beeinträchtigen, die Wirkung zugelassener Impfstoffe oder auch die Wirksamkeit von Arzneimitteln. Daher ist es von höchster Bedeutung, zu erfassen, inwieweit neue Virusvarianten bereits verbreitet sind. Dafür ist es notwendig, schnell einen Überblick über die Anzahl der in Bayern durchgeführten PCR Tests auf das Vorliegen einer VOC und der durchgeführten Gesamtgenomsequenzierungen und deren Ergebnisse zu erhalten. Oberstes Ziel ist es, eine weitere Ausbreitung von SARS-CoV-2 und insbesondere der besorgniserregenden Virusvarianten im Freistaat zu verhindern.

Derzeit ist eine Übermittlung der Ergebnisse an die Gesundheitsämter und an das RKI teilweise nur über Hinweis- und Freitextfelder möglich, was eine statistische Auswertung erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich macht. Vonseiten des Bundes wird an der Anpassung der Übermittlungssoftware der Labore an die Gesundheitsämter (DEMIS) und der Übermittlungssoftware der Gesundheitsämter an das RKI (SurvNet) gearbeitet. Darüber hinaus sind Anpassungen in weiteren IfSG-Meldesoftwareprodukten notwendig. Um schnell den erforderlichen Überblick über die Verbreitung der VOC zu erhalten, ist die gesonderte Übermittlungspflicht der Laborbetreiber erforderlich. Sie umfasst die Anzahl und Ergebnisse von variantenspezifischen PCR Untersuchungen, die Anzahl der Gesamtgenomsequenzierungen und die Anzahl der dabei identifizierten VOC, wie sie das RKI definiert.

Sind bei einer Person im Rahmen einer einzelnen Untersuchung mehrere Abstriche oder Proben untersucht worden, so ist dies als ein Fall zu melden. Sind bei einer Person im Rahmen einer einzelnen Untersuchung sowohl molekularbiologische Testverfahren (PCR) als auch ein Antigennachweis angewendet worden, so ist nur das Ergebnis des molekularbiologischen Testverfahrens (PCR) zu melden. Dies gilt sowohl für die tagesaktuellen Meldungen als auch für die einmaligen Meldungen der Fälle seit 1. Januar 2021.

Zu Nr. 1.2:

Die pandemische Lage, die das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, besteht weltweit und auch in Bayern fort. Trotz der weiterhin rückläufigen Infektionszahlen wird die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch das Robert Koch-Institut (RKI) noch als hoch bewertet. Insbesondere geben aber auch die Verbreitung der zum Teil erheblich ansteckenderen Varianten von SARS-CoV-2 (Variants of Concern, VOC) nach wie vor Anlass zur Sorge. Mit besonderer Besorgnis wird derzeit das Vorkommen der Virusvariante Delta beobachtet, die nach bisherigen Erkenntnissen nochmals eine deutlich höhere Übertragungsfähigkeit zu besitzen scheint und vermutlich auch häufiger zu Krankenhausaufenthalten führt. Noch ist der Anteil der Variante Delta im Probenaufkommen der Gesamtgenomsequenzierungen in Deutschland gering, er steigt aber seit April kontinuierlich an und liegt nach Angaben des RKI inzwischen bei 15 % (Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, 23. Juni 2021). Ein weiterer Anstieg ist zu befürchten.

Aus diesem Grund ist die in Nr. 1 genannte Allgemeinverfügung zunächst bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

Zu Nr. 2:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor