Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 448 vom 30.06.2021

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung (§ 73 Abs. 1a EnWG) des Festlegungsbeschlusses
betreffend Vorgaben über die Durchführung der Kostenprüfung
zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für die vierte Regulierungsperiode
der Anreizregulierung gegenüber den Betreibern von Gasverteilernetzen

Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

vom 11. Juni 2021, Az. GR-5932b/42/1

In dem energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 11, 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) und § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. §§ 29, 30 Abs. 1 Nr. 3 und 28 GasNEV

betreffend die

Vorgaben über die Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für den Zeitraum der vierten Regulierungsperiode der Anreizregulierung

für die Betreiber von Gasverteilernetzen in der Zuständigkeit der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

– nachfolgend der oder die „Netzbetreiber“ –

fasst die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde am 11.06.2021 durch

den stellv. Vorsitzenden Johannes Schneider

den Beisitzer Michael Englmann

die Beisitzerin Tanja Mayerhoffer

– nachfolgend die „Regulierungskammer“–

folgenden

Festlegungsbeschluss:

1.
Verpflichtung zur Einreichung von Unterlagen
a.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, alle für die Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für den Zeitraum der vierten Regulierungsperiode der Anreizregulierung im Sinne des § 6 Abs. 1 ARegV erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Festlegungsbeschlusses fristgemäß einzureichen.
b.
Die vorgenannten Unterlagen sind
(i)
durch diejenigen Netzbetreiber, die am Regelverfahren der Anreizregulierung teilnehmen, bis zum 02.08.2021 und
(ii)
durch diejenigen Netzbetreiber, denen die Regulierungskammer nach § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV für den Zeitraum der vierten Regulierungsperiode eine Genehmigung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren der Anreizregulierung erteilt hat, bis zum 30.09.2021

vollständig einzureichen.

c.
Die Einreichung der vorgenannten Unterlagen hat bei dem Sachgebiet 22 derjenigen Bezirksregierung zu erfolgen, in deren Verantwortung nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 der Geschäftsordnung der Regulierungskammer die Durchführung der Kostenprüfung des jeweiligen Netzbetreibers fällt. Die Geschäftsordnung der Regulierungskammer in ihrer jeweils gültigen Fassung ist auf der Internetseite der Regulierungskammer veröffentlicht (www.regulierungskammer-bayern.de → Rechtlicher Rahmen → Organisationsrechtlicher Rahmen der Regulierungskammer).
d.
Die Einreichung der vorgenannten Unterlagen kann vollständig in elektronischer Form erfolgen. Werden die Unterlagen in elektronischer Form eingereicht, so sollte dies in einem Datenformat erfolgen, das unter Verwendung entsprechender Softwareprogramme durch die Regulierungskammer und das Sachgebiet 22 der jeweiligen Bezirksregierung automatisch durchsuchbar ist. Auf Tenorziffer 2. d. (iv) dieses Festlegungsbeschlusses wird hingewiesen.
2.
Bericht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. § 28 GasNEV
a.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach Tenorziffer 1 einzureichenden Unterlagen einen Bericht über die Ermittlung der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. § 28 GasNEV nebst Anhang beizufügen.
b.
Dieser Bericht über die Ermittlung der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. § 28 GasNEV nebst Anhang ist in der Struktur und mit dem Inhalt zu erstellen, wie diese in der auf der Internetseite der Regulierungskammer (www.regulierungskammer-bayern.de → Entscheidungen → Entscheidungen zur Erlösobergrenze) abrufbaren Datei „Kostendaten_Gas_Anlage_1_4.RP“ (Anlage 1) vorgegeben sind.
c.
Den Datensätzen für die im Anhang dieses Berichts über die Ermittlung der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. § 28 GasNEV befindlichen Erhebungsbögen für die Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind die Datendefinitionen zugrunde zu legen, die in der auf der Internetseite der Regulierungskammer (www.regulierungskammer-bayern.de → Entscheidungen → Entscheidungen zur Erlösobergrenze) veröffentlichten Datei „Kostendaten_Gas_Anlage_2_4.RP“ (Anlage 2) enthalten sind.
d.
Dem Anhang des Berichts über die Ermittlung der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. § 28 GasNEV ist ein Erhebungsbogen hinzuzufügen, der in Form einer Excel-Datei („EHB_Kostenprüfung_4RegP.xlsx“) von der Bundesnetzagentur auf deren Internetseite zum Download bereitgestellt wird (www.bundesnetzagentur.de → Beschlusskammern → Beschlusskammer 9 → Festlegungen → BK9-20/605) (nachfolgend der „Erhebungsbogen“). Im Einzelnen gilt für die Verwendung des Erhebungsbogens Folgendes:
(i)
Beim Ausfüllen der Excel-Datei darf keine Veränderung an der Struktur vorgenommen werden.
(ii)
Der Erhebungsbogen ist unter Beachtung der unten angeführten Hinweise grundsätzlich vollständig und richtig ausgefüllt zu übermitteln. Jedoch können die Netzbetreiber zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung auf die Eingabe folgender Informationen verzichten:
Tabellenblatt A_Stammdaten: III. Informationen über Vertragsverhältnisse zum Bezug von Dienstleistungen, sofern die Dienstleistungen nicht durch ein mit dem Netzbetreiber verbundenes Unternehmen erbracht wurden;
Tabellenblatt A1_Fragen: Position VI. Energieverbrauch;
Tabellenblatt A2_Schlüssel: Daten für die Jahre 2016 bis 2019;
Tabellenblatt B_Bilanz: Daten für die Jahre 2016 bis 2018;
Tabellenblatt B1_Details: Daten für die Jahre 2016 bis 2018 bezüglich der Positionen 3 bis 5;
Tabellenblatt B2_Hinzu_Kürz: Daten für die Jahre 2016 bis 2018;
Tabellenblatt B4_Darl_Spiegel;
Tabellenblatt C_GuV: Daten für die Jahre 2016 bis 2018 mit Ausnahme der Positionen 3, 5.2.3, 5.2.4, 6, 8.4, 8.14, 8.15 und 8.16, wobei für die vorstehend aufgeführten Positionen die Daten für alle angegebenen Jahre einzugeben sind;
Tabellenblatt C1_Sonstiges: Daten für die Jahre 2016 bis 2018;
Tabellenblatt C2_Hinzu_Kürz: Daten für die Jahre 2016 bis 2018;
Tabellenblatt C3_SaLi;
Nur für Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren der Anreizregulierung nach § 24 ARegV teilnehmen: Tabellenblatt C4_ÜLR_PZK;
Tabellenblatt C5_KAvol;
Tabellenblatt E_CF_Rechnung, sofern keine höheren liquiden Mittel als die von der Regulierungskammer angesetzten 2/12 der Netzkosten gefordert werden.
(iii)
Ergänzend ist im Tabellenblatt A2_Schlüssel in der Spalte „Beschreibung/Erläuterung“ zu erläutern, für welche Kostenarten und Bilanzpositionen die jeweiligen Schlüssel im Jahr 2020 zur Anwendung kamen.
(iv)
Abweichend von Tenorziffer 1. d. dieses Festlegungsbeschlusses ist der Erhebungsbogen zwingend vollständig elektronisch einzureichen.
3.
Netzbetreiber mit mehreren Netzbereichen
a.
Netzbetreiber, die mehrere Netzbereiche betreiben, haben für jeden dieser Netzbereiche jeweils einen gesonderten Bericht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. § 28 GasNEV nebst Anhang sowie zugehörigem Erhebungsbogen zu übermitteln. Hierbei sind die einzelnen Netzbereiche namentlich zu bezeichnen und jedem Netzbereich ist jeweils eine eigene fortlaufende Netznummer zuzuordnen. Eine Beantragung von separaten Netznummern bei der Regulierungskammer oder bei der Bundesnetzagentur ist hierfür nicht erforderlich.
b.
Die Einreichung der vorgenannten separaten Erhebungsbögen und Berichte hat bei dem Sachgebiet 22 derjenigen Bezirksregierung zu erfolgen, in deren Verantwortung nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 der Geschäftsordnung der Regulierungskammer die Durchführung der Kostenprüfung des jeweiligen Netzbereichs fällt. Die vorgenannte Geschäftsordnung der Regulierungskammer in ihrer jeweils gültigen Fassung ist auf der Internetseite der Regulierungskammer veröffentlicht (www.regulierungskammer-bayern.de → Rechtlicher Rahmen → Organisationsrechtlicher Rahmen der Regulierungskammer).
4.
Vollständiger Netzübergang nach Ablauf des Basisjahres

Hat ein Netzbetreiber nach Ablauf des nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ARegV maßgeblichen Geschäftsjahres das Netzgebiet eines anderen Netzbetreibers vollständig übernommen (§ 26 Abs. 1 ARegV), hat er für dieses Netzgebiet einen gesonderten Bericht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. § 28 GasNEV nebst Anhang sowie zugehörigem Erhebungsbogen nach Maßgabe der in diesem Festlegungsbeschluss bestimmten Regeln zu übermitteln.

5.
Pachtung von betriebsnotwendigen Anlagegütern
a.
Soweit einem Netzbetreiber (nachfolgend der „Pächter“) von einem oder mehreren Dritten (nachfolgend der oder die „Verpächter“) betriebsnotwendige Anlagegüter überlassen wurden, ist der Netzbetreiber verpflichtet, für jeden Verpächter einen zusätzlichen Erhebungsbogen unter Angabe des Namens des Verpächters zu übermitteln (nachfolgend der „Verpächter-Erhebungsbogen“).
b.
Der Verpächter-Erhebungsbogen beschränkt sich auf die Tabellenblätter C_GuV (Jahr 2020), D_SAV, D2_BKZ, D3_WAV und B_Bilanz (Jahre 2019 und 2020). Der Verpächter-Erhebungsbogen ist nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 GasNEV auszufüllen. Das Tabellenblatt B_Bilanz muss grundsätzlich neben den eigenen Anlagen des Pächters auch die gepachteten Anlagen enthalten und auf der Kapitalstruktur des Pächters basieren.
c.
Bei einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch mehrere Verpächter ist durch den Pächter jeweils ein gesonderter Verpächter-Erhebungsbogen auszufüllen und zu übermitteln; dabei ist der jeweilige Verpächter namentlich zu bezeichnen und jeweils eine eigene fortlaufende Verpächternummer zu verwenden. Eine Beantragung von Verpächternummern bei der Regulierungskammer oder bei der Bundesnetzagentur ist hierfür nicht erforderlich.
6.
Erbringung von Dienstleistungen durch verbundene Unternehmen
a.
Soweit gegenüber dem Netzbetreiber von einem mit ihm verbundenen dritten Unternehmen im Sinne des § 6b Abs. 2 Satz 1 EnWG i. V. m. § 271 Abs. 2 HGB (nachfolgend der „Dienstleister“) Dienstleistungen erbracht wurden und sofern die Kosten der erbrachten Dienstleistungen 5 % der nach § 4 ARegV angepassten kalenderjährlichen Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2020 (ohne vorgelagerte Netzkosten) übersteigen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, für jeden Dienstleister einen zusätzlichen Erhebungsbogen unter Angabe des Namens des Dienstleisters zu übermitteln (nachfolgend der „Dienstleister-Erhebungsbogen“).
b.
Der Dienstleister-Erhebungsbogen beschränkt sich auf die Tabellenblätter C_GuV, C1_Sonstiges, C2_Hinzu_Kürz und B_Bilanz jeweils für die Jahre 2019 und 2020 sowie D_SAV. Der Dienstleister-Erhebungsbogen ist nach Maßgabe von § 4 Abs. 5a GasNEV auszufüllen.
c.
Sofern das die Dienstleistung erbringende verbundene Unternehmen Vorleistungen eines weiteren mit ihm oder dem Netzbetreiber verbundenen Unternehmens erhält, die Teil der Dienstleistung an den Netzbetreiber sind und die in Summe vor einer Aufteilung oder Schlüsselung auf den Tätigkeitsbereich Gasverteilung mehr als 5 % der nach § 4 ARegV angepassten kalenderjährlichen Erlösobergrenze des Netzbetreibers im Kalenderjahr 2020 (ohne vorgelagerte Netzkosten) betragen, ist auch für diese Vorleistungen ein gesonderter Dienstleister-Erhebungsbogen auszufüllen und einzureichen.
d.
Bei der Erbringung von Dienstleistungen durch mehrere verbundene Dritte, die den vorstehend genannten Schwellenwert überschreiten, ist durch den Netzbetreiber jeweils ein gesonderter Dienstleister-Erhebungsbogen auszufüllen und zu übermitteln; dabei ist der jeweilige Dienstleister namentlich zu bezeichnen und jeweils eine eigene fortlaufende Dienstleistungsnummer zu verwenden. Eine Beantragung von Dienstleistungsnummern bei der Regulierungskammer oder bei der Bundesnetzagentur ist hierfür nicht erforderlich.
7.
Dieser Festlegungsbeschluss gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt als bekannt gegeben (§ 73 Abs. 1a Satz 4 EnWG in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Hierauf wird gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 Halbsatz 2 EnWG (analog) ausdrücklich hingewiesen.
8.
Für die Festlegungen in den Tenorziffern 1 bis 6 dieses Festlegungsbeschlusses werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist nach § 75 Abs. 1 EnWG die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, Prinzregentenstraße 28, 80538 München (Postanschrift: 80525 München) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedoch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem zuständigen Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht München, eingeht (§§ 75 Abs. 4, 78 Abs. 1 EnWG).

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden (§ 78 Abs. 3 EnWG). Die Beschwerdebegründung muss enthalten (§ 78 Abs. 4 EnWG):

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, sowie
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 78 Abs. 5 EnWG).

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG). Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung anordnen (§ 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG).

Stellv. Vorsitzender Beisitzer Beisitzerin
gez. Schneider gez. Englmann gez. Mayerhoffer

Hinweis:

Die Regulierungskammer hat den vollständigen Festlegungsbeschluss für den Gasbereich
(Gz. GR-5932b/42/1) einschließlich seiner Anlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die vorgenannten Dokumente können unter

www.regulierungskammer-bayern.de → Entscheidungen → Entscheidungen zur Erlösobergrenze

abgerufen und heruntergeladen werden.

Der stellvertretende Vorsitzende der Regulierungskammer

gez. Johannes Schneider

Ministerialrat