Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 456 vom 30.06.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2011-I
  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Allgemeines Sicherheitsrecht

2011-I

Änderung der
Bekanntmachung zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 5. Juni 2021, Az. C2-2116-7-13

1.
Nr. 37 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) vom 8. August 1986 (MABl. S. 361), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. Mai 2015 (AllMBl. S. 271) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
37.
Halten gefährlicher Tiere
37.1
Halterbegriff

Bei der Bestimmung des Halterbegriffs ist eine Orientierung an der zivil- und tierschutzrechtlichen Rechtsprechung (vgl. § 833 BGB und § 2 des Tierschutzgesetzes) sowie an der sicherheitsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit (Art. 9) angezeigt. Danach ist maßgeblich darauf abzustellen, wer (zumindest für eine gewisse Zeitdauer) die tatsächliche Verfügungs- und Bestimmungsmacht über das Tier ausübt. Auch der Nichteigentümer des Tieres kann demnach (auch) Halter sein.

37.2
Gefährliche Tiere wildlebender Arten

Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. Gefährlich sind solche Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann (z. B. Löwen, Tiger, Bären, große oder giftige Schlangen). Auf die spezifische Eigenschaft des einzelnen Tieres (Gutmütigkeit, Gezähmtheit) kommt es für die Begründung der Erlaubnispflicht nicht an. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gibt in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in regelmäßigen Abständen eine Beispielsliste heraus, die die Einordnung von gehaltenen Tieren erleichtert.

Soweit die Tiere in einem Tiergehege gehalten werden, sind ergänzend die Vorschriften des Bayerischen Naturschutzgesetzes und der Art. 23 bis 25 des Bayerischen Jagdgesetzes zu beachten.

Für eine Versagung aufgrund anderer Vorschriften kommen insbesondere die §§ 2 und 3 des Tierschutzgesetzes sowie Rechtsverordnungen aufgrund von § 2a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes in Betracht.

Besonders zu beachten ist die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften, da eine Reihe gefährlicher Tiere zugleich besonders geschützt sind und damit Zutritts-, Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten sowie Nachweispflichten bezüglich ihrer Herkunft unterliegen. Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die §§ 44 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, auf die Bundesartenschutzverordnung und auf die (unmittelbar geltende) Verordnung (EG) Nr. 338/97. Die Anwendung des Art. 37 kann neben arten- und tierschutzrechtlichen Vorschriften stehen, die in der Vollzugszuständigkeit der Veterinärbehörden liegen.

Bei der Veranstaltung einer nichtgewerbsmäßigen öffentlichen Tierschau sind Art. 19 sowie die oben genannten artenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.

37.3
Kampfhunde
37.3.1
Kampfhundebegriff

Die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268, BayRS 2011-2-7-I), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, 583), bestimmt, für welche Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden die Eigenschaft als gesteigert aggressiv und gefährlich vermutet wird. Eine nähere Beschreibung enthält die Beilage zum AllMBl Nr. 17/1992. Als gesteigert aggressiv und gefährlich sind Hunde anzusehen, die permanent jede sich bietende Gelegenheit wahrnehmen, um zu raufen und/oder zu wildern und/oder nahezu bei jeder Belastungs-, Stress- oder Reizsituation Menschen attackieren (z. B. auch anspringen) und dabei den Gehorsam verweigern. In der Regel steht dieses Verhalten im Zusammenhang mit geringem oder fehlendem Drohverhalten und einem zunehmenden Verlust der Beißhemmung.

In den Fällen des § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung gilt die Vermutung unwiderlegbar. Bei den in § 1 Abs. 2 der Verordnung genannten Rassen wird die Eigenschaft als Kampfhunde widerlegbar vermutet. Die Vermutung ist widerlegt, wenn für die einzelnen Hunde der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. In den Fällen des § 1 Abs. 3 dieser Verordnung hat die Gemeinde im Einzelfall zu prüfen, ob der Hund aufgrund seiner Ausbildung (z. B. für das Bewachungsgewerbe) eine gesteigerte, d. h. über die natürliche Veranlagung hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Auf Nr. 37a.2 wird hingewiesen. Brauchbare Jagdhunde sind in aller Regel keine Kampfhunde.

In der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit ist bestimmt, dass auch Kreuzungen der betreffenden Hunderassen untereinander oder mit anderen Rassen als gesteigert aggressiv und gefährlich gelten. Sind die Elterntiere des konkreten Tieres nicht bekannt, so kann die Rasse durch einen Sachverständigen ggf. nach dem Äußeren (Phänotyp) bestimmt werden. Ist dies nicht zuverlässig möglich, kann ein Hund nur einer Rasse zugeordnet werden, wenn folgende drei Zuordnungskriterien gleichzeitig erfüllt sind: Phänotyp, Wesen, Bewegungsablauf. Entscheidend ist dabei die Beurteilung, ob das Tier das Verhalten zeigt, das für die Einstufung einer bestimmten Rasse als Kampfhund maßgeblich war.

Soweit die Elterntiere bekannt und reinrassig sind, ist zu beachten, dass es aus genetischen Gründen in der Regel nur sinnvoll ist, die Nachkommen bis zur F1-Generation als von der Verordnung erfasste Kreuzungen zu behandeln. Bei neu hinzugekommenen Kreuzungsrassen, wie beispielsweise dem American Bully, dem Alauntbull, dem Exotic Bully, dem Alba Bull, ist die Tatsache, dass die Rasse nicht in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannt wird, nicht ausreichend, um die Kampfhundezugehörigkeit zu widerlegen. Da diese Kreuzungsrassen aufgrund der wiederholten Einkreuzung von Kampfhunderassen im Phänotyp und/oder Wesen den Kampfhunderassen ähneln, wird eine Rassebestimmung durch einen Hundesachverständigen in jedem Einzelfall empfohlen.

Eine alleinige Gen-Analyse zur Rassenzuordnung ist nicht hilfreich, da eine eindeutige genetische Zuordnung von vielen verschiedenen Faktoren (z. B. Bandbreite körperlicher und genetischer Merkmale einer Rasse, der als Vergleichsbasis verwendete Genpool kann stark variieren) abhängig und derzeit kaum möglich ist. Eine Gen-Analyse kann zur Unterstützung einer Rassebestimmung allerdings sinnvoll sein.

37.3.2
Wesenstest

Die Darlegungs- und Beweislast, dass das konkrete Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 1 Abs. 2 der Verordnung), trägt der Halter. Führt der Halter den Nachweis nicht, besteht für die Haltung des Tieres Erlaubnispflicht; die Gemeinde kann auf Basis des Art. 37 nicht vorschreiben, dass ein Gutachten eingeholt werden muss.

Dieser Nachweis kann durch die Vorlage eines Gutachtens (Wesenstest) einer für das Hundewesen sachverständigen Person erfolgen, durch die neben der Gefährlichkeit des Hundes auch die zur Vermeidung von Gefahren erforderliche Sachkunde des Halters zu überprüfen ist. Im Vorfeld kann die Gemeinde den Halter bei der Auswahl des Hundesachverständigen unterstützen.

Grundsätzlich kann auch die Vorlage eines von einer deutschen Rettungshundeorganisation (z. B. Rotes Kreuz, Technisches Hilfswerk, Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser Hilfsdienst, Johanniter-Unfall-Hilfe, Bundesverband Rettungshunde) ausgestellten Ausbildungsnachweisheftes für Rettungshunde oder einer Rettungshundeplakette die Kampfhundeeigenschaft widerlegen. Aus Altersgründen aus dem Rettungsdienst ausgeschiedene Hunde stehen den aktiven gleich. Entsprechendes gilt für geprüfte Blindenführhunde. Eine bestandene Begleithundeprüfung ist als bloße Sportprüfung nicht mit einem Wesenstest vergleichbar.

37.3.3
Person des Sachverständigen

Ein Sachverständiger darf nicht die Besorgnis einer Befangenheit begründen und muss die zur Wesensbeurteilung von gefährlichen Hunden erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.

Hiervon ist auszugehen, wenn die Person nach früherem Recht zum Sachverständigen durch eine Regierung öffentlich bestellt und vereidigt worden ist oder wenn er beispielsweise als Tierarzt, Hundeführer der Polizei oder Richter aus dem Hundesport seine Fachkenntnisse durch Nachweise oder sonstige Zertifizierungen über die Teilnahme an entsprechenden Aus-, Fort- oder Weiterbildungen (etwa durch die Bayerische Landestierärztekammer) belegt. Die Fachkenntnisse sind bei Fachtierärzten für Verhaltenskunde und bei Tierärzten anzunehmen, die die Zusatzbezeichnung „Verhaltenstherapie“ erworben haben. Hingegen reicht die Teilnahme am Seminar „Hundeführerschein“ der Bayerischen Landestierärztekammer nicht aus. Bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Bestellung (ggf. durch die Industrie- und Handelskammern) widerrufen wurde.

37.3.4
Anforderungen an das Gutachten

Grundsätzlich muss ein Sachverständigengutachten mindestens folgende Aussagen enthalten:

  1. a)Formelle Aspekte
  • Datum der Erstellung des Gutachtens,
  • Datum, Dauer und Ort(e) der Untersuchung,
  • Name und Anschrift des Halters sowie Bezeichnung der Personen, die vom Halter mit der Betreuung des Hundes beauftragt sind,
  • Beschreibung des Hundes (Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. Abstammung, Name, Farbe, Abzeichen), Identitätssicherung (Tätowierung/Chip),
  • Ort(e), an dem/denen der Hund überwiegend gehalten wird (Halteranwesen),
  • Ergebnis der Überprüfung: „Das Tier wird als ein/kein Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit beurteilt.“
  1. b)Inhaltliche Aspekte (Regelfall)
  • Ereignisse, die die Verhaltensentwicklung des Hundes seit Eintritt der Geschlechtsreife beeinflusst haben (u. a. Ausbildungsstand, abgelegte Prüfungen, Auffälligkeiten, Sicherheitsstörungen),
  • Verwendungszweck des Hundes,
  • Beschaffenheit des Halteranwesens (Einzäunung, freie oder Zwingerhaltung) und sonstige für die Entwicklung der Wesensart relevante Haltungsumstände,
  • Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen im Halteranwesen,
  • Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen außerhalb des Halteranwesens (z. B. Kinder, Radfahrer und Jogger) und im Straßenverkehr angeleint (und/oder frei laufend) in bekannter und unbekannter Umgebung,
  • Reaktion des Hundes auf Kommandos angeleint und/oder frei laufend,
  • Leinenführigkeit,
  • Verhalten des Hundes gegenüber anderen Hunden und Tieren angeleint (und/oder frei laufend),
  • Verhalten des Hundes bei ihm unbekannten optischen und akustischen Reizen,
  • Verhalten des Hundes gegenüber dem Halter und den sonstigen Betreuungspersonen in verschiedenen Situationen,
  • Empfehlungen für das weitere Halten und Führen des Hundes; diese stellen für die Behörden eine wertvolle Hilfe dar bei ihrer Entscheidung, ob und ggf. welche Einzelanordnungen im konkreten Fall auszusprechen sind (etwa Haltung in einem ausbruchsicheren Grundstück bzw. Zwinger; Leinenzwang in bewohnten Bereichen, kein unbeaufsichtigter Aufenthalt im Halteranwesen etc.).
  1. c)Ausnahmen

In begründeten Einzelfällen kann von den vorstehenden (Mindest-)Anforderungen abgewichen werden. Abweichungen sind beispielsweise möglich bei der Vorgabe, den Hund im Halteranwesen zu überprüfen, wenn nach Aussage des Sachverständigen eine abschließende Bewertung des Territorialverhaltens des Hundes auch anderweitig durchgeführt werden konnte.

Insoweit gilt Folgendes:

  • Bei Hunden, die ausschließlich oder überwiegend im Halteranwesen gehalten werden und nicht bzw. nur ausnahmsweise ausgeführt werden, ist stets eine Überprüfung im Halteranwesen erforderlich.
  • Bei Hunden, die regelmäßig ausgeführt und an andere Orte mitgenommen werden, ist die Beurteilung unter verschiedenen Reizlagen und Situationen des täglichen Lebens ausreichend (z. B. Verhalten im Verkehr; Begegnung mit Radfahrern, Joggern, Kindern, älteren oder gehbehinderten Menschen, anderen Hunden). In diesem Fall muss im Gutachten eine nachvollziehbare Bewertung des Territorialverhaltens des Hundes im heimischen Bereich enthalten sein.
  • Die gleichzeitige Überprüfung von mehr als zwei Hunden erfüllt die Anforderungen an eine sorgfältige Begutachtung nicht. Ebenfalls ungeeignet ist die ausschließliche Überprüfung auf Hundesportplätzen.
37.3.5
Umgang der Gemeinde mit einem Gutachten

Ob die mit dem Wesenstest beabsichtige Widerlegung der Vermutung nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gelungen ist, hat die Gemeinde zu beurteilen. Ist sie nach Vorlage des Gutachtens in begründbarer Weise nicht davon überzeugt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, geht dies zulasten des Hundehalters.

Bei der Prüfung eines Gutachtens beteiligt die Gemeinde stets das Veterinäramt.

37.3.6
Negativzeugnis

Hält die Gemeinde den Nachweis für erbracht, stellt sie auf Antrag hierüber eine Bescheinigung aus, aus der hervorgehen muss, dass die Haltung des Hundes keiner Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 bedarf (Negativzeugnis). Bei einem etwaigen Halterwechsel verliert ein Negativzeugnis nicht per se seine Gültigkeit, da dies nicht zwingend zu einer Wesensänderung des Hundes führt. Es hängt vom Inhalt des bisherigen Gutachtens ab, ob es in Betracht kommt, einen Halterwechsel zum Anlass zu nehmen, eine erneute Begutachtung anzuordnen. Für den Fall, dass bereits aufgrund des Wesenstests bestimmte Auflagen zum Führen oder Halten des Hundes vorgeschrieben wurden, ist bei einem Halterwechsel eine erneute Begutachtung des Hundes, seiner neuen Bezugsperson und Lebensumgebung angezeigt.

Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist keine Voraussetzung für die Erteilung eines Negativzeugnisses. Für den Inhalt der Bescheinigung gilt Nr. 37.3.4 entsprechend.

37.3.7
Negativzeugnis bei jungen Hunden

Bei jungen Hunden im Sinn des § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit können gesicherte Aussagen hinsichtlich des Vorliegens einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit im Sinn des Art. 37 Abs. 1 in der Regel erst ab einem Alter von ca. 18 Monaten getroffen werden.

Es ist folgendes Verfahren veranlasst: Die Gemeinde stellt ein befristetes Negativzeugnis aus. Dabei ist zum Ausdruck zu bringen, dass der verfahrensgegenständliche Hund derzeit nicht als Kampfhund einzustufen sei, aber wegen der noch nicht überschaubaren Entwicklung eine Begutachtung zu einem bestimmten Termin für erforderlich gehalten werde. Die Formulierung „gilt bis ... nicht als Kampfhund“ sollte dabei vermieden werden. Im jeweiligen Einzelfall sollte das zuständige Veterinäramt eingeschaltet werden.

37.3.8
Sonstige Vorschriften

Auf das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz – HundVerbrEinfG) und auf die Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung – HundVerbrEinfVO) wird hingewiesen. Mangels spezieller gesetzlicher Zuständigkeitsregelung sind in Bayern die Sicherheitsbehörden gemäß Art. 6 für den Vollzug sachlich zuständig. Nach dem Subsidiaritätsprinzip sind dies bei der Anwendung des HundVerbrEinfG und der HundVerbrEinfVO in der Regel die Gemeinden. Ggf. können die Veterinärbehörden dabei unterstützen.

Die Anwendung des Art. 37 wird durch eine Haltererlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes nicht verdrängt. Beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar.

37.4
Erlaubniserteilung für Kampfhunde oder gefährliche Tiere wildlebender Arten
37.4.1
Berechtigtes Interesse

Das Tatbestandsmerkmal „berechtigtes Interesse“ ist streng zu handhaben, um zu gewährleisten, dass die Haltung von gefährlichen Tieren oder Kampfhunden auf wenige Ausnahmetatbestände beschränkt und somit die Zahl der genehmigten Haltungen – auch im Interesse eines effektiven Vollzugs – gering bleibt. Ein reines „Liebhaberinteresse“ genügt daher nicht.

Ein berechtigtes Interesse kann nach diesen Maßgaben im Einzelfall wissenschaftlicher, wirtschaftlicher oder ggf. sonstiger persönlicher Art sein.

Ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Kampfhunden kann bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder bei Bewachungsunternehmen und bei Besitzern gefährdeter Grundstücke vorliegen. Die Gefährdung eines Besitztums kann sich insbesondere aus seiner Lage ergeben. Eine ggf. erteilte Erlaubnis berechtigt nicht die Mitarbeiter des Bewachungsunternehmens, die Tiere außerhalb des betrieblichen Einsatzes zu halten.

Die sogenannte „tierschützerische Aufnahme“ insbesondere eines der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit unterliegenden Hundes, der nicht aufgrund seiner Gefährlichkeit dem Halter weggenommen werden musste, durch eine besonders ausgesuchte und geeignete Person, die nicht mit dem früheren Halter identisch sein darf, kann ein berechtigtes Interesse im Sinn des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 begründen. Diesen Anforderungen genügt eine Person, die lediglich ein Liebhaberinteresse an dem betreffenden Tier hat, nicht. Geeignete Personen könnten etwa Hundesachverständige oder Polizeihundeführer sowie in Ausnahmefällen Personen, die über langjährige Erfahrungen aufgrund einer legalen Haltung von Kampfhunden ohne Beanstandungen verfügen, sein. Im Rahmen der Beurteilung können im Einzelfall auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und Lebensumstände der Person eine Rolle spielen.

Der Zuzug nach Bayern mit einem in einem anderen Land legal gehaltenen Kampfhund oder gefährlichen Tier wildlebender Art begründet grundsätzlich kein berechtigtes Interesse. Bei Zuzug von alten und/oder kranken Tieren, bei denen aufgrund ihres körperlichen Zustandes zu vermuten ist, dass sie ungeachtet der Rassezugehörigkeit keine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen können, ist eine „tierschützerische Aufnahme“ auch beim bisherigen Halter als Begründung des berechtigten Interesses denkbar.

Der Wunsch, mit der Haltung oder einem hierauf gestützten Handel von gefährlichen Tieren Geld zu verdienen (gleich ob haupt- oder nebengewerblich), kann ein wirtschaftliches Interesse für sich nicht begründen. Es ist mindestens erforderlich, dass für die Behörde eindeutig belegt ist, dass die gehaltenen Tiere in einer bestimmten Anzahl und in einem zeitlich sachgerechten Rahmen legal abgegeben werden können.

37.4.2
Zuverlässigkeit

An die persönliche Eignung sind strenge Anforderungen zu stellen. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers sind dann gegeben, wenn dieser nicht ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er im öffentlichen und im Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße, sichere und artgerechte Tierhaltung sorgt.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

  • die wegen vorsätzlicher Begehung einer Straftat gegen das Leben oder die Gesundheit, der Vergewaltigung, der Zuhälterei, des Land- oder Hausfriedensbruchs, des Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen von erheblicher Bedeutung rechtskräftig verurteilt worden sind,
  • die wegen Begehung einer nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind oder nur deshalb nicht verurteilt worden sind, weil sie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig waren oder dies nicht auszuschließen war; eine Verurteilung bleibt in der Regel außer Betracht, wenn der Eintritt der Rechtskraft länger als drei Jahre zurückliegt; in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist,
  • denen Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz oder der Bundesartenschutzverordnung auferlegt worden sind; eine Ahndung bleibt in der Regel außer Betracht, wenn der Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft länger als zwei Jahre zurückliegt,
  • die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der Art. 18, 37, 37a oder eines der in Nr. 37.2 genannten Gesetze und der hierauf beruhenden Verordnungen verstoßen haben,
  • die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
  • die betreut werden (§ 1896 BGB),
  • die keinen festen Wohnsitz nachweisen können,
  • die minderjährig sind,
  • die trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind,
  • die nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind,
  • die wiederholt Tiere an Personen, die zu einer Haltung nicht berechtigt sind, abgegeben haben.

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Tierhalters kann die Vorlage eines Führungszeugnisses und eines Sachverständigengutachtens (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG) verlangt werden.

37.4.3
Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz

Bei der Prüfung, ob und inwieweit der Erlaubniserteilung Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entgegenstehen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Tiere müssen ihrer potentiellen Gefährlichkeit entsprechend gehalten und beaufsichtigt werden. Andererseits müssen die Erfordernisse einer artgerechten Tierhaltung erfüllt sein. An die Haltung mehrerer Tiere sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.

37.4.4
Inhalt der Erlaubnis

Der Erlaubnisbescheid soll neben den Personalien des Halters auch Angaben über Art, Rasse bzw. Kreuzung, Geschlecht und Geburtsdatum/Alter des Tieres sowie erforderlichenfalls eine nähere Beschreibung seines Aussehens enthalten. Falls eine Kennzeichnung (z. B. Mikrochip, Tätowierung) am Tier vorhanden ist oder durch Nebenbestimmung vorgeschrieben wird (vgl. zur Kennzeichnungspflicht bei Kampfhunden Nr. 37.4.5), soll auch deren Inhalt aufgenommen werden. Wird ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung mehrerer Tiere gestellt, können die Erlaubnisse in einem Bescheid zusammengefasst werden.

37.4.5
Nebenbestimmungen

Mit der Erlaubnis können vollziehbare Nebenbestimmungen verbunden werden (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG).

Durch Nebenbestimmungen für die Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten ist insbesondere den verschiedenen Formen der Tierhaltung und der Art der Tiere Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung sicherer Haltungsvorgaben, insbesondere zum ausbruchsicheren Haltungsort oder den gebotenen Haltungsmodalitäten, sollen die Veterinärbehörden, bei Betroffenheit artengeschützter Tiere zudem die unteren Naturschutzbehörden beteiligt werden. Für das Halten in Tierhandlungen und auf Tierbörsen soll in Nebenbestimmungen dem Antragsteller vorgeschrieben werden, die Tierhaltungseinrichtungen mit der aktuellen deutschen und lateinischen Bezeichnung der Tierart, bei Reptilien zusätzlich mit der erreichbaren Endgröße des Tieres zu beschriften und dort einen Hinweis auf die Erlaubnispflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 anzubringen.

Wird die Haltung von giftigen Tieren erlaubt, soll regelmäßig angeordnet werden, die Tierhaltungseinrichtungen mit der deutschen und lateinischen Bezeichnung der Tierart zu beschriften, an den Tierhaltungseinrichtungen von außen bedienbare Absperrmöglichkeiten (Schlupfkasten, Wechselkäfig u. Ä.) vorzusehen, die notwendigen Hilfsmittel (Greifzange, Metallhaken, Schutzschild, Augenschutz u. Ä.) verfügbar zu halten, alle Öffnungen und Durchbrüche im Aufbewahrungsraum (Abflüsse, Rohre, Kabelschächte, Fenster u. Ä.) so zu sichern, dass ausgebrochene Tiere den Raum nicht verlassen können, und einen Notfallplan an gut sichtbarer Stelle aufzuhängen, dem sich insbesondere das Vorgehen bei einem Unfall, die Telefonnummern von Polizei, Feuerwehr und Kreisverwaltungsbehörde sowie die Bezugsquelle für ein erforderliches Serum entnehmen lassen.

Die Erlaubnis kann ferner mit der Auflage verbunden werden, das Tier in geeigneter und eindeutiger Weise zu kennzeichnen. Hunde und deren Kreuzungen, die der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (§ 1 Abs. 1, 2 und 3) unterliegen, sind grundsätzlich mittels eines Mikrochips eindeutig zu kennzeichnen.

Bei Kampfhunden ist regelmäßig die Auflage anzuordnen, dass sie außerhalb des eingefriedeten Besitztums an der Leine zu führen sind. Zusätzlich ist in der Regel die Anordnung eines Maulkorbzwangs erforderlich. Die Anleinpflicht ist regelmäßig nicht ausreichend zum Schutz vor den Gefahren, die von Kampfhunden ausgehen (Losreißen, Attacke auf eine Person, die sich im Radius der Leine bewegt). Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes soll die vollziehbare Auflage enthalten, dass der Hund außer vom Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden, hierfür geeigneten Personen geführt werden darf (ggf. ist hierfür die im Rahmen einer Begutachtung gewonnene Erkenntnis zum Verhalten des Hundes gegenüber sonstigen Betreuungspersonen in verschiedenen Situationen zu berücksichtigen, vgl. Nr. 37.3.4 Buchst. b). Das Mitführen des Erlaubnisbescheids kann vorgeschrieben werden.

Regelmäßig soll für die Haltung von Kampfhunden und gefährlichen Tieren wildlebender Arten von der in Art. 37 Abs. 2 Satz 2 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, in einer Nebenbestimmung (Art. 36 BayVwVfG) die Haltungserlaubnis vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen, die eine Mindestversicherungssumme von 1 Mio. Euro für Personenschäden und 0,25 Mio. Euro für Sachschäden vorsieht. Der Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung kann durch Vorlage einer formlosen Bescheinigung des Versicherungsunternehmens geführt werden. Die Vorlage der Police genügt hierzu in der Regel nicht.

37.5
Bußgeldvorschriften

Folgende Bußgeldvorschriften sind neben Art. 37 Abs. 5 insbesondere zu beachten:

  • § 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  • § 11 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 20 des Tierschutzgesetzes
  • § 28 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Straßenverkehrsordnung.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor