Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 466 vom 30.06.2021

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Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

2330-B
  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungswesen, Kleingartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht
  • Siedlungs- und Wohnungswesen
  • Wohnungswesen

2330-B

Änderung der Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 14. Juni 2021, Az. 31-4753-2-3

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm vom 30. März 2009 (AllMBl. S. 136), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 30. Oktober 2019 (BayMBl. Nr. 478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel werden in Satz 1 die Wörter „, teilweise mit Unterstützung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),“ gestrichen.
1.2
Nr. 1.2 wird wie folgt gefasst:

„Die Förderung erfolgt mittels eines Kapitalmarktdarlehens der BayernLabo, das für einen Zeitraum von zehn oder 20 Jahren zinsverbilligt und nach Maßgabe von Nr. 1.4 dieser Richtlinie getilgt wird.“

1.3
Nr. 1.3 wird aufgehoben.
1.4
Nr. 1.4 wird Nr. 1.3 und in Satz 1 werden die Wörter „nach den Nrn. 1.2 und 1.3“ gestrichen.
1.5
Nr. 1.5 wird Nr. 1.4 und nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Die Darlehenslaufzeit beträgt maximal 35 Jahre. Die BayernLabo ist berechtigt den Tilgungssatz zum Konditionsanpassungstermin so anzupassen, dass die Darlehenslaufzeit nicht überschritten wird.“

1.6
Nr. 1.6 wird Nr. 1.5.
1.7
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„Die förderfähigen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind in der Anlage aufgeführt.“

1.8
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Im Einleitungssatz werden die Wörter „zu den sonstigen Fördervoraussetzungen und Darlehensbedingungen der KfW“ gestrichen.
1.8.2
In Nr. 4.1 wird in Satz 2 der 2. Halbsatz gestrichen.
1.9
In Nr. 5.1 wird Satz 3 gestrichen.
1.10
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In Nr. 7.1 Satz 1 werden die Wörter „Einkommensgrenze des“ durch die Wörter „höchstzulässige Einkommensgrenze nach“ ersetzt.
1.10.2
Nr. 7.2 wird wie folgt gefasst:

„Müssen die Fördermittel auf Grund einer Kündigung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Bewilligungsbescheids zurückgezahlt werden, bleiben die Bindungen bis zum planmäßigen Auslauf bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWoFG).“

1.10.3
Folgende Nr. 7.3 wird eingefügt:
„7.3
Wird das Darlehen ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, enden die Bindungen mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, spätestens mit Ablauf der planmäßigen Bindungsdauer (Nachwirkungsfrist).“
1.10.4
Der bisherige Wortlaut der Nr. 7.3 wird Nr. 7.4.
1.11
Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8.1
Zuwendungsempfänger sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher von Mietwohngebäuden und stationären Pflegeeinrichtungen.
8.2
Die Förderung zugunsten eines Unternehmens wird in aller Regel eine notifizierungspflichtige Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen. Eine Zuwendung kommt insoweit nur unter den Voraussetzungen des Beschlusses 2012/21/EU in Betracht. Danach hat die Bewilligungsstelle für die jeweilige Förderung insbesondere sicherzustellen, dass die Höhe der Förderung unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der mit der Förderung übernommenen Verpflichtungen verursachten Nettokosten abzudecken (Überkompensationsprüfung gemäß Art. 5 des Beschlusses 2012/21/EU). Übt der Fördernehmer neben der Zurverfügungstellung von sozial gebundenem Wohnraum noch weitere Tätigkeiten aus, ist die Überkompensationsprüfung demnach auf der Grundlage einer dem Förderempfänger aufzugebenden getrennten Ausweisung der jeweiligen Kosten und Einnahmen vorzunehmen (Art. 5 Abs. 9 des Beschlusses 2012/21/EU).
8.3
Zur Feststellung, dass das Unternehmen keine höhere Ausgleichleistung für die Erbringung von DAWI erhält als es in Art. 5 des Beschlusses 2012/21/EU vorgesehen ist (keine Überkompensation), sind aufgrund Art. 6 des Beschlusses 2012/21/EU alle drei Jahre sowie am Ende des Bindungszeitraums Kontrollen durchzuführen.“
1.12
Nr. 10 wird aufgehoben.
1.13
Nr. 11 wird Nr. 10 und wie folgt geändert:
1.13.1
In Satz 1 wird die Angabe „(vgl. Nr. 12)“ durch die Angabe „(vgl. Nr. 11)“ ersetzt.
1.13.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.14
Nr. 12 wird Nr. 11 und die Wörter „Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts – DVWoR – vom 8. Mai 2007, GVBl S. 326, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2008, GVBl S. 899“ werden durch die Wörter „Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts“ ersetzt.
1.15
Die Nrn. 13 bis 16 werden die Nrn. 12 bis 15.
1.16
Nr. 17 wird Nr. 16 und die Wörter „des Innern, für Bau und Verkehr“ werden durch die Wörter „für Wohnen, Bau und Verkehr“ ersetzt.
1.17
Die Nrn. 18 bis 20 werden die Nrn. 17 bis 19.
1.18
Die Anlage (zu Nr. 1.3) wird die Anlage (zu Nr. 3) und die Angabe „Anlage (zu Nr. 1.3)“ wird durch die Angabe „Anlage (zu Nr. 3)“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Helmut Schütz

Ministerialdirektor