Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 467 vom 30.06.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-17-G

Verordnung zur Änderung
der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 30. Juni 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 382) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 384, BayRS 2126-1-17-G), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 419) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Anwendungsbereich,“ gestrichen.
b)
Abs. 1 wird aufgehoben.
c)
In Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen und im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „7-Tage-Inzidenz“ durch die Wörter „Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz)“ ersetzt.
2.
In § 5 Satz 1 wird die Angabe „IfSG“ durch die Wörter „des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)“ ersetzt.
3.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 werden die Wörter „zwischen 50 und 100“ jeweils durch die Wörter „von 50 oder mehr“ ersetzt.
4.
In § 8 werden im Satzteil vor Nr. 1 die Wörter „in allen Gebieten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2“ gestrichen.
5.
In § 11 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „In Gebieten nach § 1 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird,“ ersetzt.
6.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „zwischen 50 und 100“ durch die Wörter „von 50 oder mehr“ ersetzt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „1 500“ und die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , darf aber 1 000 insgesamt nicht überschreiten.“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „zwischen 50 und 100 liegt“ durch die Wörter „von 50 überschritten wird“ ersetzt.
7.
In § 13 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „zwischen 50 und 100“ durch die Wörter „von 50 oder mehr“ ersetzt.
8.
In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „und keine großen Besucherströme anziehen“ gestrichen.
9.
§ 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „1“ ersetzt.
b)
In Nr. 3 werden die Wörter „zwischen 50 und 100 liegt“ durch die Wörter „von 50 überschritten wird“ ersetzt.
10.
In § 16 Nr. 2 werden die Wörter „zwischen 50 und 100“ durch die Wörter „von 50 oder mehr“ ersetzt.
11.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „vorbehaltlich § 28b Abs. 3 IfSG lediglich“ gestrichen.
b)
In Nr. 1 werden die Wörter „zwischen 100 und 165“ durch die Wörter „von 100 oder mehr“ ersetzt und die Wörter „ , insoweit also auch in den bezeichneten Gebieten nach § 1 Abs. 1 Satz 2“ gestrichen.
c)
Nr. 2 wird aufgehoben.
d)
Nr. 3 wird Nr. 2 und Buchst. b Doppelbuchst. dd wird wie folgt gefasst:

„dd) für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes

aaa) an Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird,

bbb) in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 25 nicht überschritten wird; die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann anordnen, dass Halbsatz 1 nur Anwendung auf Personen findet, die nach den näheren Bestimmungen des Abs. 2 drei Mal wöchentlich einen Testnachweis erbringen oder einen Selbsttest vornehmen.“

e)
Nr. 4 wird Nr. 3.
12.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 100 oder mehr können die Einrichtungen nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).“

b)
In Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „gilt § 20“ die Angabe „Abs“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
13.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist“ durch die Wörter „wobei zwischen allen Beteiligten nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt sein soll“ ersetzt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
c)
Abs. 3 wird aufgehoben.
d)
Die Abs. 4 bis 6 werden die Abs. 3 bis 5.
14.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Satznummerierung „1“ wird gestrichen.
bb)
In Nr. 3 wird das Wort „zweimal“ durch die Wörter „zwei Mal“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
15.
§ 25 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , darf aber 1 000 insgesamt nicht überschreiten.“ ersetzt.
b)
In Nr. 2 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „1 500“ und die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
c)
In Nr. 4 werden die Wörter „zwischen 50 und 100“ durch die Wörter „von 50 oder mehr“ ersetzt.
16.
Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde durch Allgemeinverfügung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um einen weiteren Anstieg der Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern und die Zahl der Neuinfektionen erneut zu senken.“

17.
In § 29 wird die Angabe „4. Juli 2021“ durch die Angabe „28. Juli 2021“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

München, den 30. Juni 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister