Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 468 vom 30.06.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-17-G

Begründung der Verordnung zur Änderung der
Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 30. Juni 2021

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 30. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 467) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV.

Gemäß § 28b Abs. 10 Satz 1 IfSG tritt die sogenannte „Bundesnotbremse“ des § 28b IfSG mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Hieraus ergeben sich Anpassungserfordernisse in der 13. BayIfSMV. Darüber hinaus hat die vorliegende Verordnung weitere vorsichtige Öffnungsschritte zum Gegenstand.

Hinsichtlich der Begründung der in der 13. BayIfSMV fortgeführten Maßnahmen wird auf die Begründung zur 11. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 738) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 11. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 6, Nr. 35, Nr. 55, Nr. 76, Nr. 113 und Nr. 150), auf die Begründung zur 12. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 172), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 25. März 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 225), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 9. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 262), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 16. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 281), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 22. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 288), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 27. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 291), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und der EQV vom 5. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr.  308), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 14. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 338), die Begründung der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV vom 19. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 352), die Begründung der 13. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 385) und die Begründung der Verordnung zur Änderung der 13. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 420) verwiesen.

Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung stellt sich wie folgt dar:

Seit der letzten Aprilwoche sinken die Fallzahlen bundesweit kontinuierlich. In Bayern hat sich ein leichter Rückgang bereits eine Woche früher (19. bis 25. April 2021) angedeutet und seitdem fortgesetzt. Am 29. Juni 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz in Bayern mit 6,8 leicht über dem Bundesdurchschnitt von 5,4 und damit seit 26. Mai 2021 stets unter der Marke von 50, seit dem 3. Juni 2021 stets unter der Marke von 35 und seit dem 22. Juni 2021 unter der Marke von zehn. Eine einstellige 7-Tage-Inzidenz hatte das Robert Koch-Institut (RKI) für Bayern davor zuletzt am 18. August 2020 ausgewiesen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html).

Insgesamt verzeichnen nach den Daten des RKI am 29. Juni 2021 alle 96 Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50, davon weisen 95 wiederum eine 7-Tage-Inzidenz von unter 35 auf. Für elf Landkreise und kreisfreie Städte wird sogar jeweils eine 7-Tage-Inzidenz von 0,0 gemeldet (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). Damit zeigt sich in allen Regionen Bayerns eine weitere Entspannung, wobei das Infektionsgeschehen regional noch größere Unterschiede im oben genannten Rahmen aufweist.

Die Reproduktionszahl lag in den vergangenen Tagen unter dem Wert von 1 auf etwa gleichbleibendem Niveau. Nach RKI-Berechnungen vom 28. Juni 2021 liegt der 7-Tage-R-Wert für Bayern nunmehr bei 0,80 und für Deutschland bei 0,79.

In Bayern wurden bisher 11 171 943 COVID-19-Schutzimpfungen durchgeführt; 6 488 217 entfallen dabei auf Erstimpfungen und 4 683 726 auf Zweitimpfungen bzw. Impfungen, die einen vollständigen Impfschutz vermitteln. Die Erstimpfquote beträgt damit derzeit rund 51,3 %. Seit 31. März 2021 finden auch Impfungen in Arztpraxen im Rahmen der Regelversorgung statt. Im Zeitraum bis 13. Mai 2021 wurden hier rd. 4,1 Mio. Impfungen vorgenommen, die in den zuvor genannten Impfzahlen enthalten sind. Seit 7. Juni 2021 werden auch die Privatärzte und Betriebsärzte vom Bund mit Impfstoff versorgt und tragen dadurch ebenfalls zum Impffortschritt bei. Insgesamt sind von den Personen, die 60 Jahre oder älter sind, 79,7 % mindestens einmal geimpft, im Alter von 18 bis 59 Jahren sind es 49,3 %. Einen vollständigen Impfschutz haben 62,3 % der Personen, die 60 Jahre oder älter sind, im Alter von 18 bis 59 Jahren haben 33,0 % den vollständigen Impfschutz.

Vor dem Hintergrund der kontinuierlich sinkenden Zahl der Neuinfektionen, dem Fortschreiten des Impfprogramms und der nunmehr flächendeckenden Verfügbarkeit von PCR-, POC-Antigentests und Selbsttests erscheinen weitere Öffnungsschritte unter strengen Auflagen vertretbar. Dabei sind weiterhin umfangreiche Testobliegenheiten, das Tragen medizinischer Masken sowie die Identifizierung und Isolation infizierter Personen unverzichtbar. Unabdingbar für die Eingrenzung von Übertragungsrisiken bei den Öffnungsschritten ist weiterhin die Beachtung und Umsetzung von Hygienevorgaben (AHA+L-Regeln). Es handelt sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine ernst zu nehmende Situation. Seit dem 1. Juni 2021 stuft das RKI aufgrund des relativen Rückgangs von Fallzahlen und Hospitalisierungen, aber auch des weiterhin hohen Niveaus der Fallzahlen, der Verbreitung von einigen SARS-CoV-2-Varianten sowie der noch nicht für die Herdenimmunität erforderlichen Impfquote die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als hoch ein. Die 7-Tage-Inzidenz für ganz Deutschland hat seit Anfang der Kalenderwoche 17 deutlich abgenommen. Der in den letzten Wochen beobachtete Rückgang der 7-Tage-Inzidenz in allen Altersgruppen setzt sich kontinuierlich fort, wenn auch mit leicht abgeflachtem Trend. Bundesweit lassen sich wieder mehr Infektionsketten nachvollziehen, aber Ausbrüche treten weiterhin auf.

Die Rücknahme von Maßnahmen sollte aus infektionsschutzfachlicher Sicht daher schrittweise und nicht zu schnell erfolgen. Seit März 2021 ist die besorgniserregende Virusvariante (Variant of Concern, VOC) Alpha aufgrund ihrer im Vergleich zum Wildtyp von SARS-CoV-2 höheren Übertragbarkeit in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Sie dürfte allerdings innerhalb kurzer Zeit durch die VOC Delta abgelöst werden, die nach bisherigen Erkenntnissen nochmals eine deutlich höhere Übertragungsfähigkeit zu besitzen scheint und vermutlich auch häufiger zu Krankenhausaufenthalten führt. Der Anteil der Variante Delta in allen mittels Gesamtgenomsequenzierung untersuchten Proben lag in Deutschland nach Angaben des RKI in der Kalenderwoche 23 bereits bei 15,1 % (Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, 23. Juni 2021), das RKI geht von einem weiteren und raschen Anstieg aus.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen in der 13. BayIfSMV vorgesehen:

Die Änderungen in § 1 sind Folge des Außerkrafttretens der sog. „Bundesnotbremse“ des § 28b IfSG gemäß § 28b Abs. 10 Satz 1 IfSG zum 30. Juni 2021. Hierdurch entfällt die gesetzliche Regelung des Bereichs der 7-Tage-Inzidenzen über 100, so dass die Verordnung insoweit keiner Eingrenzung ihres Anwendungsbereichs mehr bedarf. Sollten einzelne Landkreise oder kreisfreie Städte künftig wieder eine 7-Tage-Inzidenz über 100 aufweisen, so gelten grundsätzlich diejenigen Regelungen, die für den Inzidenzbereich zwischen 50 und 100 Anwendung finden. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat in diesem Fall allerdings nach der neugeschaffenen Vorschrift des § 27 Abs. 3 zusätzliche geeignete Infektionsschutzmaßnahmen durch Allgemeinverfügung zu erlassen.

Die Änderung in § 5 Satz 1 ist redaktioneller Natur. Die Änderungen in § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, in § 8, in § 11 Abs. 2 Nr. 4 und in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beruhen darauf, dass die Verordnung nunmehr auch für den Inzidenzbereich über 100 Anwendung findet.

Die aktuelle Infektionslage lässt es zu, im Rahmen des Grundprinzips der Umsicht und Vorsicht bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel die Anzahl der zulässigen Zuschauer gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 von 500 auf 1 500 zu erhöhen, von denen höchstens 200 stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 m zueinander und die übrigen nur mit festem Sitzplatz zugelassen werden dürfen. Da sich potenziell virushaltige Aerosolpartikel in Innenräumen leicht anreichern und zu einer hohen Viruslast in der Raumluft führen können, müssen dort strengere Obergrenzen gelten. Deshalb wird § 12 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich einer absoluten Obergrenze von 1 000 Zuschauern einschließlich geimpfter und genesener Personen präzisiert, wobei innerhalb dieser Grenze weiterhin gilt, dass sich die Anzahl der Zuschauer im Übrigen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird, bemisst.

Die Änderungen in § 12 Abs. 2 Satz 3 und in § 13 Abs. 3 Nr. 2 sind Folgeänderungen, die darauf beruhen, dass die Verordnung nunmehr auch für den Inzidenzbereich über 100 Anwendung findet.

Durch die Streichung der Wörter „und keine großen Besucherströme anziehen“ in § 14 Abs. 4 Satz 1 werden nunmehr auch wieder überregionale Märkte ermöglicht. Wie bisher dürfen die Märkte aber auch weiterhin keinen Volksfestcharakter aufweisen.

Durch die Änderung in § 15 Abs. 1 Nr. 1 wird ermöglicht, dass gastronomische Angebote nunmehr zwischen 5 Uhr und 1 Uhr zur Verfügung gestellt werden dürfen.

Die Änderungen in § 15 Abs. 1 Nr. 3, in § 16 Nr. 2, in § 20 Abs. 1 Satz 1 vor Nr. 1, in Nr. 1 und in Nr. 2 sind jeweils Folgeänderungen, die darauf beruhen, dass § 28b IfSG mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft tritt bzw. die vorliegende Verordnung nunmehr auch für den Inzidenzbereich über 100 Anwendung findet.

In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd Dreifachbuchst. bbb wird nunmehr geregelt, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz bis 25 an den weiterführenden Schulen die Maske am Platz für Schüler und Lehrkräfte entfällt. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann anordnen, dass dies nur für Personen gilt, die drei Mal wöchentlich einen Testnachweis erbringen oder einen Selbsttest vornehmen. Die Vorgaben des § 20 Abs. 2 gelten insoweit ergänzend. In der Grundschulstufe bleibt es gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd Dreifachbuchst. aaa bei der bisherigen Regelung, dass also die Maskenpflicht am Platz an Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen schon in Landkreisen oder kreisfreien Städten entfällt, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird. Bei entsprechend niedrigen 7-Tage-Inzidenzen besteht grundsätzlich ein geringeres Risiko einer Ansteckung, wobei hier insbesondere die regelmäßigen Testungen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften eine Rolle spielen, um das Infektionsgeschehen einzugrenzen. Somit erscheint der Entfall der Maskenpflicht am Platz unter den genannten Voraussetzungen einer niedrigen 7-Tage-Inzidenz und regelmäßiger Testungen als infektiologisch vertretbar.

Die Änderungen in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, in § 22 Abs. 2 und Abs. 3 und in § 23 sind jeweils Folgeänderungen, die darauf beruhen, dass § 28b IfSG mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft tritt bzw. die vorliegende Verordnung nunmehr auch für den Inzidenzbereich über 100 Anwendung findet.

Die Änderung in § 21 Abs. 3 Satz 2 ist redaktioneller Natur.

Die Änderung in § 22 Abs. 1 Satz 1, in welchem die Wörter „wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist“ durch die Wörter „wobei zwischen allen Beteiligten nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt sein soll“ ersetzt werden, soll einem in der Praxis aufgetretenen Problem abhelfen. Die durchgängige gesicherte Einhaltung des Mindestabstands ist infolge der Änderung nicht mehr Grundvoraussetzung der Zulassung der Angebote der außerschulischen Bildung in Präsenzform. Dass es vereinzelt zu Unterschreitungen des Mindestabstands kommen kann, war bereits in der bestehenden Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 2 vorausgesetzt. Die insoweit bereits bestehende Maskenpflicht bei nicht eingehaltenem Mindestabstand besteht unverändert fort. Soweit also die Durchführung in Präsenzform eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m zur Folge hat, gilt insoweit – auch wieder am Platz – Maskenpflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 2.

Entsprechend der Änderungen im Bereich des Sports wird auch im Bereich der kulturellen Veranstaltungen durch Änderung von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Gebäuden eine Höchstteilnehmergrenze von 1 000 Personen festgelegt und durch Änderung von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Anzahl der zulässigen Zuschauer unter freiem Himmel von 500 auf 1 500 erhöht, von denen höchstens 200 stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 m zueinander und die übrigen nur mit festem Sitzplatz zugelassen werden dürfen. Zu Einzelheiten wird auf die Ausführungen bei § 12 verwiesen.

Bei der Änderung in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 handelt es sich um eine Folgeänderung, die darauf beruht, dass die Verordnung nunmehr auch für den Inzidenzbereich über 100 Anwendung findet.

Um zu gewährleisten, dass bei Überschreitungen einer 7-Tage-Inzidenz von 100 in den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten zielgerichtete Infektionsschutzmaßnahmen ergriffen werden können, wird § 27 um einen Abs. 3 ergänzt, welcher festlegt, dass in diesem Fall die zuständige Kreisverwaltungsbehörde durch Allgemeinverfügung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen hat, um einen weiteren Anstieg der Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern und die Zahl der Neuinfektionen erneut zu senken.

§ 29 setzt die Verlängerung im Rahmen der Vorgaben des § 28a Abs. 5 Satz 1 um.

Die Maßnahmen sind daher – wie durch § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG angeordnet – weiterhin zeitlich befristet.