Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 470 vom 06.07.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.0-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Rechtsgrundlagen. Schulorganisation, Schulaufsicht

2230.1.1.0-K

Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen
nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(Rahmenhygieneplan Schulen)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege

vom 5. Juli 2021, Az. II.1-BS4363.0/839 und G53u-G8390-2021/4149

  1. 1. 1Die Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege erlassen zum Vollzug der jeweils gültigen Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen (Rahmenhygieneplan Schulen). 2Der Rahmenhygieneplan Schulen wird in der Anlage bekannt gemacht.
  2. 2. 1Diese Bekanntmachung tritt am 5. Juli 2021 in Kraft. 2Mit Ablauf des 4. Juli 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Schulen) vom 19. März 2021 (BayMBl. Nr. 209) außer Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1:

Der Rahmenhygieneplan Schulen ist an vielen Stellen an die infektionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Daher ist der Erlass einer Neubekanntmachung erforderlich.

Zu Nr. 2:

Regelt das Inkrafttreten.

Zur Anlage:

1.
Maskenpflicht:

Die Vorgaben zur Maskenpflicht haben sich geändert:

  • Auch Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 haben eine OP-Maske zu tragen.
  • Im Außenbereich wurde die Maskenpflicht generell aufgehoben.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, wurde die Maskenpflicht für Grundschulen und die Grundschulstufe der Förderschulen auch im Innenbereich nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes aufgehoben.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 25 nicht überschritten wird, wurde zudem die Maskenpflicht an allen Schularten auch im Innenbereich nach Einnahme des Sitz- und Arbeitsplatzes aufgehoben; die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann anordnen, dass diese Regelung nur Anwendung auf Personen findet, die drei Mal wöchentlich einen Testnachweis erbringen oder einen Selbsttest vornehmen.

Die Nr. III vollzieht dies in den Nrn. 1.3, 6.7 und 6.8 nunmehr nach.

2.
Partnerarbeit:

Partner- und Gruppenarbeit wird auch bei der Rückkehr zum vollen Präsenzunterricht wieder grundsätzlich ermöglicht. Dies wird in Nr. III.5.4 Buchst. g) geregelt.

3.
Sport und Musikunterricht:

Die schulischen Rahmenbedingungen für den Sport- und Musikunterricht werden auf Basis des aktuellen Infektionsgeschehens jeweils an die geltenden Vorgaben im Laienbereich angeglichen. Insbesondere:

  • Sportunterricht (auch Schwimmunterricht) kann ohne MNB ausgeübt werden. Die Mindestabstände sollten beachtet werden und die Gestaltungsmöglichkeiten zur Sportausübung ohne Körperkontakt sollten ausgeschöpft werden.
  • Bei einer Inzidenz unter 50 kann Unterricht in Gesang und in Blasinstrumenten auch im Innenbereich erteilt werden.

Nr. III vollzieht dies in Nr. 7 nach.

4.
Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb:

Angesichts der Rückkehr zum vollen Präsenzunterricht und der dadurch verstärkten räumlichen Herausforderungen wird für Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb die Grundlage geschaffen, dass in bestimmten Konstellationen und unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen vom Mindestabstand abgewichen werden kann. Nr. III vollzieht dies in Nr. 8 nach.

5.
Vorgaben zum Kontaktpersonenmanagement:

Die Vorgaben zum Kontaktpersonenmanagement wurden geändert. Nr. III vollzieht dies in Nr. 14 nach.

6.
Schülerfahrten:

Mehrtägige Schülerfahrten sind unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen wieder möglich. Nr. III vollzieht dies in Nr. 15.2 nach.

7.
Redaktionelle Anpassungen:

An vielen Stellen wurden redaktionelle Anpassungen des bisherigen Rahmenhygieneplans vorgenommen. Insbesondere wurden die Verweise auf die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung allgemeiner gefasst.

Bayer. Staatsministerium für
Unterricht und Kultus

Stefan Graf

Ministerialdirektor

Bayer. Staatsministerium für
Gesundheit und Pflege

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor


Anlage