Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 493 vom 14.07.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7801-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaftsverwaltung

7801-L

Geschäftsordnung für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 24. Juni 2021, Az. Z2-0203-1/73

Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) erlässt für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Geschäftsordnung:

1.
Organisation

1.1Einordnung, Behördenaufsicht

1Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämter) sind untere Behörden der Landwirtschaftsverwaltung und der Forstverwaltung. 2Die zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben sich aus der Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämterverordnung-LM – AELFV).

3Die Ämter nehmen die ihnen in der AELFV zugewiesenen Aufgaben wahr.

4Im Bereich Landwirtschaft haben die Ämter die fachlichen Leitlinien der Landesanstalt für Landwirtschaft und der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (Landesanstalten) zu beachten.

1.2Name, Sitz und Zuständigkeitsbereiche

1Name, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Ämter ergeben sich aus der AELFV. 2Im Bereich Forsten ist der Zuständigkeitsbereich räumlich in Forstreviere unterteilt.

1.3Gliederung

1Die Ämter gliedern sich in die Bereiche Landwirtschaft und Forsten sowie eine Amtsverwaltung und eine Einheit Presse und Kommunikation. 2Im Bereich Landwirtschaft bestehen Abteilungen und Sachgebiete. 3Der Bereich Forsten gliedert sich in Abteilungen.

1.4Leitung

1.4.1
Behördenleitung

1Die Ämter werden von Beamtinnen und Beamten geleitet, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Forstdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind. 2Die Vertretung der Behördenleitung nimmt in der Regel die der anderen Fachverwaltung angehörende Bereichsleitung wahr. 3Bei deren Verhinderung nimmt die jeweils andere Bereichsleitung und bei deren Verhinderung die ranghöchste und bei Ranggleichheit die rangdienstälteste Abteilungsleitung die Vertretung wahr.

4Die Behördenleitung vertritt das Amt nach außen und ist verantwortlich für die aktive, umfassende und leitbildgemäße Darstellung des Amtes in der Öffentlichkeit, gegenüber allen Verbänden und anderen Behörden sowie der kommunalen Ebene. 5Sie trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung und ist verantwortlich für die Umsetzung der Leit- und Rahmenziele sowie der sonstigen Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten, der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) und der Regierungen.

6Die Behördenleitung ist Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten, soweit die Aufgaben der Dienstvorgesetzten nicht auf die Bereichsleitungen übertragen sind. 7Sie kann weitere Aufgaben auf die Bereichsleitungen übertragen. 8Gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nimmt sie im Rahmen der ihr übertragenen arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers wahr. 9Sie arbeitet mit den Personalvertretungen, den Schwerbehindertenvertretungen und den von ihr bestellten Gleichstellungsbeauftragten sowie Ansprechpartnern für Angelegenheiten der Gleichstellung vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.

10Die Behördenleitung erstellt einen Geschäftsverteilungsplan. 11Bei unabweisbarem Bedarf kann sie einzelnen Beschäftigten abweichend vom Geschäftsverteilungsplan vorübergehend auch andere Aufgaben zuteilen.

12Unbeschadet der Aufgaben des forstlichen Ansprechpartners der Regierung koordiniert die Behördenleitung die Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie die sonstigen fachlichen Stellungnahmen, die sowohl den Bereich Landwirtschaft als auch den Bereich Forsten berühren.

1.4.2
Bereichsleitung

1Die Leitung der Bereiche und deren Vertretung werden Beamtinnen und Beamten übertragen, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Forstdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind oder im Bereich Landwirtschaft auch vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

2Die Bereichsleitung legt die Detailziele und Arbeitsschwerpunkte ihres Bereiches im Rahmen einer turnusmäßigen Arbeitsplanung fest. 3Sie ist verantwortlich für die Umsetzung der Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten, der Führungsakademie und der Regierungen.

4Die Bereichsleitung im Bereich Forsten leitet in Personalunion eine Abteilung. 5Die Bereichsleitung im Bereich Landwirtschaft kann eine Abteilung leiten.

6Die Bereichsleitung ist fachlich verantwortlich für die Darstellung ihres Bereiches in der Öffentlichkeit, gegenüber einschlägigen Verbänden und anderen Behörden sowie der kommunalen Ebene.

7Der vom Staatsministerium zum forstlichen Ansprechpartner der Regierung bestellten Bereichsleitung obliegt der allgemeine forstliche Informations- und Meinungsaustausch mit den Regierungen. 8Besonders geregelte Zuständigkeiten bleiben unberührt.

9Der Leitung des Bereiches Forsten obliegen der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern der Forstverwaltung sowie die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörde.

1.4.3
Abteilungsleitung

1Die Leitung der Abteilungen und deren Vertretung werden Beamtinnen und Beamten übertragen, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Forstdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind oder im Bereich Landwirtschaft auch vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 2Die Vertretung von Abteilungsleitungen kann in geeigneten Fällen auch Beamtinnen und Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern übertragen werden.

3Die Abteilungsleitung im Bereich Landwirtschaft kann auch ein Sachgebiet leiten.

4Die Abteilungsleitung wirkt bei der Festlegung der Detailziele mit. 5Sie ist verantwortlich für die Umsetzung der Detailziele sowie der sonstigen Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten, der Führungsakademie und der Regierungen.

1.4.4
Sachgebietsleitung

1Die Leitung der Sachgebiete und deren Vertretung werden Beamtinnen und Beamten übertragen, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 2Die Leitung eines Sachgebietes und deren Vertretung kann in geeigneten Fällen auch Beamtinnen und Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern übertragen werden.

3Die Sachgebietsleitungen wirken bei der Festlegung der Detailziele mit. 4Sie sind verantwortlich für die Umsetzung der Detailziele.

1.4.5
Revierleitung

1Die Leitung der Forstreviere wird Beamtinnen und Beamten übertragen, die die Voraussetzungen für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, erfüllen.

2Der Revierleitung obliegen insbesondere die Überwachung und der Vollzug der zum Schutz des Waldes erlassenen Vorschriften. 3Sie fördert und unterstützt die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und ihre Zusammenschlüsse in der Verfolgung der Ziele des Bayerischen Waldgesetzes. 4Sie leitet die Fördermaßnahmen der privaten und körperschaftlichen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und ihrer Zusammenschlüsse nach den Richtlinien und jährlichen Programmen ein und überwacht ihre ordnungsgemäße Durchführung.

5Soweit vertraglich vereinbart, obliegt der Revierleitung im Körperschaftswald die forsttechnische Betriebsausführung auf Grundlage der Forstwirtschaftspläne sowie der Forstbetriebsgutachten und der einschlägigen Richtlinien.

1.4.6
Die Behördenleitung, ihre Vertretung, die Bereichsleitungen und die Abteilungsleitungen werden vom Staatsministerium bestellt.

1.5Amtsverwaltung

1Die Amtsverwaltung untersteht unmittelbar der Behördenleitung.

2Die Leitung der Amtsverwaltung und deren Vertretung werden Beamtinnen und Beamten übertragen, die in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 3Die Vertretung kann in Ausnahmefällen auch Beamtinnen und Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, übertragen werden.

4Die Amtsverwaltung bearbeitet insbesondere die Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, der Informations- und Kommunikationstechnik sowie Informationssicherheit (IKT-Angelegenheiten), des Haushalts und des Personals.

5Die Behördenleitung bestellt einen Beschäftigten der Amtsverwaltung zum Verantwortlichen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie Informationssicherheit (IKT-Verantwortlicher), einen Stellvertreter (Vertreter IKT-Verantwortlicher) sowie bei Bedarf weitere Beschäftigte zur Unterstützung. 6Die IKT-Verantwortlichen unterstehen in dieser Funktion unmittelbar der Behördenleitung.

1.6Presse und Kommunikation

1Die Ämter informieren die Medien und die Öffentlichkeit angemessen und aktuell über die Belange der Ernährung, der Landwirtschaft, des Waldes und der Forstwirtschaft sowie über besondere Aktivitäten und Maßnahmen. 2Die Behördenleitung bestellt Beschäftigte zur Unterstützung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. 3Die Beschäftigten unterstehen in dieser Funktion unmittelbar der Behördenleitung.

1.7Führung und Zusammenarbeit, Fortbildung

1Die Führungskräfte verantworten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Verwirklichung der Ziele und die Erledigung der Aufgaben der Ämter. 2Sie koordinieren die Aufgaben und das Zusammenwirken der Organisationseinheiten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, sorgen für die notwendigen Informationen, einen effizienten Einsatz von Personal und Haushaltsmitteln und ein förderliches Arbeitsklima. 3Sie fördern die berufliche Entwicklung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren fachliche und soziale Kompetenz und unterstützen sie in ihrer Fortbildung. 4Für ihre laufende fachliche Fortbildung tragen auch die Beschäftigten Verantwortung.

5Vorrangig sind die Fortbildungsangebote der Führungsakademie und der Forstschule zu nutzen. 6Die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, die zur freiwilligen Teilnahme ausgeschrieben sind, erfolgt im Einvernehmen mit der Bereichsleitung. 7Die Umsetzung der Lehrgangsziele ist mit den unmittelbaren Vorgesetzten zu besprechen. 8Erkenntnisse, die im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen gewonnen wurden, sind an andere Beschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben weiterzugeben.

9Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der bayerischen Staatsverwaltung und die Stellenbeschreibungen in der jeweils geltenden Fassung sind für die Wahrnehmung der Aufgaben und die Ausübung von Befugnissen und Verantwortung durch die Beschäftigten maßgebend.

2.
Aufgaben

Bei der Wahrnehmung der Dienstaufgaben beachten die Ämter die rechtlichen Vorschriften, berücksichtigen die festgelegten Leit-, Rahmen- und Detailziele und orientieren sich am Leitbild einer nachhaltigen bäuerlichen Landwirtschaft, einer gesunden, ausgewogenen und nachhaltigen Ernährung aller Bevölkerungsgruppen sowie einer naturnahen nachhaltigen Forstwirtschaft.

2.1Aus- und Fortbildung, berufliche Weiterbildung

1Die Ämter wirken in der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, in der Erwachsenenbildung sowie in der Durchführung des Vorbereitungsdienstes für Referendarinnen und Referendare sowie Anwärterinnen und Anwärter mit.

2Den Ämtern obliegen die Bildungsberatung einschließlich der Beratung zu Fortbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten sowie die Imageförderung der Berufe der Agrar- und Hauswirtschaft. 3Sie arbeiten mit den Berufsschulen, Berufsfachschulen und den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten zusammen. 4Die Aufgaben bestimmter Ämter im Zusammenhang mit dem Vollzug des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ergeben sich aus der Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (ZustVBLH). 5Die Ämter unterstützen die Bezirksregierungen bei deren Aufgaben im Bereich Berufsbildung durch Organisation und Durchführung von Schulungen, Lehrgängen, Wettbewerben und Prüfungen.

6Die Ämter führen staatliche Bildungsprogramme für die Landwirtschaft, für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, Vorbereitungslehrgänge zur Meisterprüfung, insbesondere in der Hauswirtschaft sowie zur Prüfung gemäß § 45 Abs. 2 BBiG und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Diversifizierung durch.

7Die fachliche Beratung der Verbände für landwirtschaftliche Fachbildung sowie der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse im Bereich der Waldbesitzerfortbildung ist Aufgabe der Ämter.

2.2Beratung

1Die Ämter sorgen gemäß den gesetzlichen Grundlagen für eine angemessene fachliche Beratung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen und deren Zusammenschlüsse. 2Die Beratung arbeitet praxisorientiert, wissenschaftlich fundiert und unabhängig von Interessengruppen. 3Die Beratungstätigkeit ist nach den Vorgaben des Staatsministeriums entsprechend zu dokumentieren.

4In Angelegenheiten der ländlichen Strukturentwicklung und der Beratung zu Haushaltsleistungen und Alltagskompetenz sowie dem Dialog mit der Gesellschaft sind die Ämter Beratungsstellen für alle Interessierten.

5Die Landwirtschaftsberatung umfasst insbesondere

  • die Unternehmens- und Innovationsberatung für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen, von der Erzeugung bis zur Vermarktung, einschließlich der Beratung zur Diversifizierung und der Orientierungsberatung ökologischer Landbau,
  • die Gemeinwohlberatung in den Bereichen Gewässerschutz, Wildlebensraum und Tierwohl,
  • die Beratung und Qualifizierung zu Haushaltsleistungen und Alltagskompetenzen,
  • die Beratung von landwirtschaftlichen Selbsthilfeeinrichtungen und Verbänden und
  • die Beratung zu strukturellen Entwicklungsmöglichkeiten ländlicher Gebiete.

6Sie berücksichtigt dabei

  • die Gesamtsituation und das wirtschaftliche Entwicklungspotential des Unternehmens,
  • die sozioökonomischen Verhältnisse der Betriebsleiterfamilie,
  • den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Luft und Wasser, den Verbraucherschutz, den Tierschutz und die Vielfalt der Kulturlandschaft mit ihrem gewachsenen Artenpotential,
  • die Anpassung an das sich wandelnde Klima,
  • die Reduzierung des Flächenverbrauchs,
  • die gesetzlichen Vorschriften im Fachrecht und die Cross Compliance-Anforderungen,
  • die geltenden Förderprogramme und
  • die Bedeutung von regional erzeugten und gesundheitsförderlichen Lebensmitteln.

7Die Landwirtschaftsberatung nimmt Aufgaben im Rahmen der Verbundberatung gegenüber Dienstleistern und staatlich anerkannten Beratungsunternehmen wahr und koordiniert die Zusammenarbeit des staatlichen Personals mit dem Personal bei den anerkannten Beratungsunternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

8Die forstliche Beratung im Interesse des Gemeinwohls verfolgt die Ziele des Bayerischen Waldgesetzes sowie des einschlägigen Fachrechts und richtet sich nach der Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft (PuKWFV). 9Sie umfasst insbesondere

  • die Begründung, Pflege und Verjüngung von Waldbeständen,
  • die Walderschließung,
  • die biologische Vielfalt im Wald,
  • den Waldschutz und
  • die Waldfunktionen.

10Die fachliche Beratung von forstwirtschaftlichen Selbsthilfeeinrichtungen und Verbänden ist Aufgabe der Ämter.

2.3Ernährungsbildung und Gemeinschaftsverpflegung

1Die Ämter richten ihre Maßnahmen zur Ernährungsbildung und zur Gemeinschaftsverpflegung an die Verantwortlichen und Handelnden im Bereich Ernährung und erreichen im Ziel die gesamte Bevölkerung. 2Beratung in Fragen der Ernährung leisten ausschließlich die Multiplikatoren, Kooperations- und Netzwerkpartner. 3Gegenüber den Ernährungsnetzwerken geben sie Handlungsempfehlungen und nehmen eine Steuerungsfunktion wahr.

4Die Ernährungsbildung umfasst Maßnahmen, die den Dialog mit der Gesellschaft fördern und einen gesundheitsbewussten Lebensstil zum Ziel haben. 5Sie richtet sich an ausgewählte Zielgruppen wie junge Eltern und Familien, Kitas, Schulen und Generation 55plus. 6Im Mittelpunkt stehen die Handlungsfelder

  • ausgewogene, nachhaltige Ernährung und ausreichende Alltagsbewegung,
  • Wertschätzung von Lebensmitteln und Vermeidung von Lebensmittelverschwendung,
  • Verbraucheraufklärung hin zu mehr Markttransparenz,
  • bewusstes Konsumverhalten wie Einkauf von regionalen und ökologischen Produkten.

7In der Gemeinschaftsverpflegung orientieren sich die Ämter an den Bayerischen Leitlinien Gemeinschaftsverpflegung und richten sich an alle Verpflegungsverantwortlichen in und für Kitas, Schulen, Kantinen und Sozialeinrichtungen. 8Sie berücksichtigen dabei insbesondere

  • die Bedürfnisse der jeweiligen Bevölkerungsgruppe,
  • die Gesamtsituation der Einrichtungen und ihres Umfelds,
  • Nachhaltigkeitsaspekte wie Ökologie und regionale Kreisläufe,
  • die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aller Beteiligten und
  • die Potenziale der bayerischen Landwirtschaft als Produzenten regionaler Lebensmittel.

2.4Förderung

2.4.1
Vollzug von EU-Zahlstellenaufgaben

1Beim Vollzug von EU-finanzierten Direktzahlungsprogrammen sowie von Land, Bund und EU kofinanzierten Förderprogrammen nehmen die Ämter Aufgaben der EU-Zahlstelle wahr. 2Sie sind insbesondere zuständig für

  • die Information zum Antragsverfahren,
  • die Bearbeitung und Bewilligung der Förderanträge,
  • die Verwaltungs-, Vor-Ort- und Ex-Post-Kontrollen und die sich daraus gegebenenfalls ergebenden Kürzungen,
  • die Mittelfreigaben sowie
  • Rückforderungen.

3Für den Vollzug der Aufgaben der EU-Zahlstelle gilt die Zahlstellen-Dienstanweisung zur Abwicklung der EGFL- und ELER-Fördermaßnahmen der Zahlstelle Bayern (Abteilung P) vom 21. Dezember 2011 in der jeweils geltenden Fassung.

2.4.2
Fördervollzug

Die Ämter sind zuständig hinsichtlich

  • der einzelbetrieblichen Investitionsförderung für die Information und Beratung bei Aussiedlungen,
  • der ländlichen Strukturentwicklung für die Information, Beratung, fachliche Unterstützung und Begleitung von Projekten, Antragstellung sowie weitere programmspezifische Aufgaben,
  • der landwirtschaftlichen Förderprogramme und des Vertragsnaturschutzprogrammes im Offenland für den Vollzug einschließlich Rückforderung und Sanktionierung, soweit sie nicht in der Zahlstellendienstanweisung geregelt sind,
  • der forstlichen Förderprogramme und des Vertragsnaturschutzprogrammes Wald für den Vollzug einschließlich Rückforderung und Sanktionierung sowie Widerspruchsverfahren,
  • der Bayerischen Staatsforsten für die Abwicklung und Kontrolle der Finanzierung besonderer Gemeinwohlleistungen sowie für deren Bewilligung, soweit nicht das Staatsministerium zuständig ist.

2.5Planungen und Strukturmaßnahmen

2.5.1
Die Ämter wirken als Träger öffentlicher Belange bei Planungen anderer Planungsträger mit.
2.5.2
Fachliche Planungen

1Die Ämter erstellen forstliche Fachplanungen. 2Sie erarbeiten landwirtschaftliche und landschaftspflegerische Planungen. 3Sie erstellen ferner für die Wälder in Natura 2000-Gebieten Managementpläne, schreiben sie fort und sorgen für deren Umsetzung.

2.5.3
Strukturmaßnahmen

Den Ämtern obliegen

  • die Durchführung einzelbetrieblicher Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung,
  • die Erarbeitung von Fachbeiträgen zur Dorfentwicklung,
  • die Mitwirkung bei Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung durch die Ämter für Ländliche Entwicklung,
  • die Information der Beteiligten und der Öffentlichkeit in land- und forstwirtschaftlichen Fachfragen bei Vorhaben der Integrierten Ländlichen Entwicklung in Abstimmung mit den Ämtern für Ländliche Entwicklung,
  • die Erarbeitung von Maßnahmen der Strukturverbesserung und zur Überwindung von Strukturnachteilen und Bewirtschaftungshemmnissen im Privatwald.

2.6Forsten

Die Ämter sind im Bereich Forsten ferner zuständig für

  • Sicherung der Nachhaltigkeit in allen Waldbesitzarten,
  • Vollzug wald- und forstrechtlicher Gesetze, insbesondere des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz), des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG), des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) und des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) in allen Waldbesitzarten,
  • Betriebsleitung und -ausführung im Körperschaftswald,
  • Erstellung von Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten im Körperschaftswald,
  • Mitwirkung beim Vollzug des Jagdrechts,
  • Einrichtung von Naturwaldreservaten und Naturwaldflächen,
  • Natura 2000-Gebietsmanagement im Wald,
  • Waldnaturschutz,
  • Waldpädagogik,
  • Erhebungen zur Situation der Waldverjüngung und zum Waldzustand,
  • Sanierung der Schutzwälder nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG,
  • Beratung zur energetischen Nutzung des nachwachsenden Rohstoffes Holz.

2.7Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und Organisationen

1Die Ämter beachten bei der Aufgabenerledigung die Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft und Ernährung die der Landesanstalten, der Führungsakademie und der Regierungen.

2Die Ämter arbeiten mit allen beteiligten Behörden, Kommunen, den Bayerische Staatsforsten AöR, den Bayerischen Staatsgütern sowie den lokalen und regionalen Akteuren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Ernährung zusammen.

3Sie bündeln lokale Zusammenschlüsse und Organisationen mit Zielen einer regionalen Nahrungsmittelversorgung.

4Die Ämter arbeiten mit den Organen der land- und ernährungswirtschaftlichen Berufsvertretung einschließlich der Landjugendorganisationen zusammen. 5Gleiches gilt auch für die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sowie alle einschlägigen Verbände und Organisationen.

6Die Zusammenarbeit darf sich insbesondere nicht auf Kassen- und Geldgeschäfte sowie Personalfragen der Verbände und deren zivilrechtlichen und vereinsrechtlichen Angelegenheiten erstrecken. 7Soweit Beschäftigte außerhalb des Hauptamtes Aufgaben bei Verbänden, Genossenschaften oder sonstigen Organisationen übernehmen, sind die Bestimmungen über die Nebentätigkeit gemäß der Art. 81 ff. Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (BayNV), Abschnitt 10 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu beachten.

2.8Gutachten

2.8.1
Gutachten der Ämter

1Die Ämter dürfen Gutachten nur innerhalb ihres Aufgabenbereiches erstellen. 2Gegenüber Privaten werden keine Gutachten erstellt.3Die Ermittlung des Verkehrswertes von landwirtschaftlichen Grundstücken, die landwirtschaftsfremden Zwecken zugeführt werden sollen, ist unzulässig.

4Bei der Anforderung von Gutachten durch Behörden, Gerichte oder andere öffentliche Stellen entscheidet die Behördenleitung im Benehmen mit der Bereichsleitung, ob es sich bei der Gutachtenerstellung um eine Dienstaufgabe des Amtes handelt oder ob auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige verwiesen werden muss.

5Vor der Erstellung von Gutachten gegenüber ausländischen Behörden und Gerichten, bei Gutachten von besonderer Bedeutung oder Tragweite sowie bei Gutachten, die voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, ist die Entscheidung des Staatsministeriums einzuholen.

2.8.2
Gutachten von Beschäftigten

1Beschäftigte, die persönlich von Dritten um Erstellung eines Gutachtens ersucht werden, haben dies der Behördenleitung anzuzeigen. 2Diese entscheidet im Benehmen mit der Bereichsleitung, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, die als Dienstaufgabe wahrzunehmen ist, oder ob im Einzelfall die Erstellung des Gutachtens als Nebentätigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Bayerischen Beamtengesetzes (Art. 81 ff. BayBG) bzw. des § 3 Abs. 4 TV-L in Betracht kommt.

2.8.3
Entschädigung für Gutachten

Bei der Entschädigung für amtliche Gutachten sind Abschnitt 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) und die Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) zu beachten.

3.
Schulen

1An den Standorten der Ämter bestehen nach Maßgabe der Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV) staatliche Landwirtschaftsschulen mit den Abteilungen Landwirtschaft und Hauswirtschaft oder einer dieser Abteilungen. 2Die staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Fürth, die staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft mit Fachrichtung Ökologischer Landbau, die staatlichen Höheren Landbauschulen Weiden-Almesbach und Rotthalmünster sowie die staatliche Technikerschule für Agrarwirtschaft Kaufbeuren sind den Ämtern organisatorisch zugeordnet. 3Die in Satz 1 und 2 genannten, auf Grundlage der AgrFSchV errichteten staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschulen sind selbstständige Behörden im Bereich der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung. 4Die Landwirtschaftsschulen sind durch ein eigenes Amtsschild mit der Aufschrift „Landwirtschaftsschule“ und dem kleinen Staatswappen zu kennzeichnen. 5Entsprechendes gilt für die in Satz 2 genannten Schulen.

6Die Schulen werden in der Regel von der Bereichsleitung Landwirtschaft geleitet. 7Die Schulleitung wird vom Staatsministerium bestellt. 8Die Amtsverwaltung nimmt die erforderlichen Verwaltungsangelegenheiten der Schulen wahr.

9Der Unterricht an den Schulen wird grundsätzlich von allen Lehr- und Beratungskräften der Ämter erteilt, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder von vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 10In der Fachpraxis der Abteilung Hauswirtschaft wird der Unterricht von Beamtinnen und Beamten erteilt, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Fachpraktischer landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Schul- und Beratungsdienst für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind.11Weitere Beschäftigte wirken bei Bedarf unter Anleitung der Lehrkraft des jeweiligen Faches mit.

4.
Name und Gliederung der Abteilungen

4.1Bereich Landwirtschaft

An den Ämtern sind nach Maßgabe der AELFV folgende Abteilungen, Sachgebiete und Sachgebiete mit überregionalen Aufgaben eingerichtet:

4.1.1
Abteilung L 1 Förderung mit den Sachgebieten
  • L 1.1 Flächen- und tierbezogene Förderung,
  • L 1.2 Flächen- und tierbezogene Förderung und
  • L 1.3 Investitionsförderungen, LEADER.
4.1.2
Abteilung L 2 Bildung und Beratung mit den Sachgebieten
  • L 2.1 Ernährung, Haushaltsleistungen,
  • L 2.2 Landwirtschaft,
  • L 2.3 P Landnutzung,
  • L 2.3 VZ Versuchszentrum,
  • L 2.3 T Nutztierhaltung und
  • L 2.3 GV Gemeinschaftsverpflegung.
4.1.3
Abteilung L 3 Prüfungen und Kontrollen mit den Sachgebieten
  • L 3.1 Förderkontrollen,
  • L 3.2 Förderkontrollen und
  • L 3.3 Fachrechtskontrollen.
4.1.4
Abteilung L 4 Gartenbau mit den Sachgebieten
  • L 4.1 Betriebsentwicklung und Markt und
  • L 4.2 Bildung.

4.2Bereich Forsten

1Die Abteilungen des Bereiches Forsten führen die Bezeichnungen F 1, F 2, F 3, usw., die um einen regionalen oder fachlichen Zusatz ergänzt werden können. 2Sie werden grundsätzlich regional und funktional organisiert.

3Den Abteilungen des Bereiches Forsten werden die Forstreviere in der Regel nach regionalen Gesichtspunkten, die Beschäftigten für weitere Fachaufgaben sowie für überregionale Aufgaben nach Maßgabe der AELFV zugeordnet.

4Soweit möglich sollen in der Regel die Qualitätsbeauftragten Förderung (QbF) der von der Bereichsleitung geführten Abteilung zugeordnet werden.

5.
Stellenbeschreibungen

Die Dienstaufgaben der Beschäftigten werden nach Maßgabe des Staatsministeriums in Stellenbeschreibungen durch die Behördenleitung geregelt.

6.
LEADER-Koordinatoren

1Die LEADER-Koordinatoren sind zentrale Ansprechpartner für die lokalen Aktionsgruppen, Antragsteller, Wirtschafts- und Sozialpartner, politischen und kommunalen Mandatsträger sowie die anderen Verwaltungen in allen Fragen, die LEADER betreffen. 2Sie sind der Behördenleitung unmittelbar zugeordnet.

7.
Beauftragte und besondere Funktionen

1Die Behördenleitung bestellt nach Beteiligung der Personalvertretung

  • Gleichstellungsbeauftragte bzw. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner nach Art. 15 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes,
  • Sicherheitsbeauftragte nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und
  • den Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers nach § 181 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

2Die Behördenleitung bestellt

  • den Beauftragten für den Datenschutz nach Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung). Er soll nicht zugleich die Aufgaben des IKT-Verantwortlichen wahrnehmen und nicht der Behörden- oder einer Bereichsleitung angehören,
  • je Landkreis oder kreisfreie Stadt einen Beschäftigten zum Beauftragten für Ernährungsnotfallvorsorge (ENV-Beauftragter) sowie eine Stellvertretung.

3Die Beauftragten unterstehen in dieser Funktion unmittelbar der Behördenleitung.

4Die Bereichsleitung Forsten bestellt für den Bereich Forsten gemäß der einschlägigen Dienstvereinbarung einen Beschäftigten zum Controller.

8.
Dienstbetrieb

1Für den Dienstbetrieb sind die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), die BayHO, die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) sowie die einschlägigen Regelungen zum Haushalt, diese Geschäftsordnung, der Geschäftsverteilungsplan sowie sonstige verwaltungsinterne Vorschriften maßgebend. 2Die Vorschriften zum Arbeits- und Brandschutz, zur Arbeitszeit, zu Dienst- und Arbeitsunfällen und zur Genehmigung und Abrechnung von Dienst- und Fortbildungsreisen sind zu beachten.

3Erfordern die dienstlichen Aufgaben die ständige Bereitschaft von Beschäftigten, ist ein Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft festzulegen.

4Die Behördenleitung kann ergänzende Anweisungen zu dieser Geschäftsordnung erlassen.

8.1Dokumentenverwaltung

1Aktenrelevante Dokumente sind nach dem Aktenplan für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums (APl-ELF) und den hierzu ergangenen Anleitungen und Hinweisen für dessen Anwendung zu ordnen, aufzubewahren und auszusondern. 2Für die Aktenführung sind die Vorgaben des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) maßgebend.

8.2Erhebungen, Umfragen

An Erhebungen und Umfragen (zum Beispiel für wissenschaftliche Untersuchungen) für Personen und Stellen außerhalb des Geschäftsbereiches darf nur mit Zustimmung des Staatsministeriums mitgewirkt werden.

8.3Dienstsiegel, Amtsschild

1Die Ämter führen ein Dienstsiegel mit dem kleinen bayerischen Staatswappen und der Umschrift „Bayern“ (im oberen Halbbogen) sowie „Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... (Ortsnamen)“. 2Die Ortsnamen sind entsprechend der AELFV anzugeben.

3Die Dienstgebäude sind mit einem Amtsschild zu kennzeichnen, das die Aufschrift „Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten” und das kleine Staatswappen trägt.

9.
Inkrafttreten

1Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

2Mit Ablauf des 30. Juni 2021 tritt die Geschäftsordnung für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELFGO) vom 15. Mai 2019 (BayMBl. S. 216), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 314), außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor