Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 500 vom 14.07.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum
infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den
Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 14. Juli 2021, Az. V1/0021.06-3/1307

1Dem infektionsschutzgerechten Lüften kommt auch im Hinblick auf immer wieder neu auftretende Mutationen des Corona-Virus nach wie vor enorme Bedeutung zu, um die Virenlast und damit die Ansteckungsgefahr in Gebäudeinnenräumen durch regelmäßige Frischluftzufuhr zu verringern. 2Als effektive Maßnahme im Kontext der Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte mit dem Ziel der Sicherung des Regelbetriebes fördert der Freistaat Bayern Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Kindertageseinrichtungen (Kitas), Großtagespflegestellen (GTP) und Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe (HPT). 3Für die Förderung der Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung und den HPT gelten die nachstehende Richtlinie und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG). 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.
Zweck der Förderung

Als effektive Maßnahme im Kontext der Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte werden die Kommunen und Einrichtungsträger bei der Beschaffung technischer Instrumente zur Unterstützung des infektionsschutzgerechten Lüftens in den Kitas, GTP und HPT finanziell unterstützt.

2.
Gegenstand der Förderung

1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Beschaffung von

a)
mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filter-, UV-C- oder Ionisations- und Plasmatechnologie zur Verringerung der Aerosolkonzentration,
b)
dezentralen Lüftungsanlagen, soweit sie nicht von der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische (RLT-)Anlagen“ umfasst sind,

für Gruppen- und Funktionsräume in Kitas und GTP; für HPT ist die Beschaffung für Gruppen- und Funktionsräume, die ausschließlich durch die HPT genutzt werden, zuwendungsfähig. 2Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen betreffend fest installierter zentraler raumlufttechnischer Anlagen (RLT-Anlagen) sowie Eigenbaumodelle.

3.
Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden für Beschaffungen für Kitas oder GTP. 2Soweit die Gemeinden nicht zentral Gegenstände im Sinne der Nr. 2 für die Kita und GTP beschaffen, leiten sie die Fördermittel an freigemeinnützige oder sonstige Träger oder GTP weiter, sofern diese eine Maßnahme im Sinne dieser Richtlinie durchführen. 3Im Falle einer Weiterleitung sind die Zuwendungsvoraussetzungen der Nr. 4 zwingend einzuhalten. 4Die Weiterleitung muss den Anforderungen der VV Nrn. 13 und 14 zu Art. 44 BayHO entsprechen. 5Die Finanzhilfen werden trägerneutral weitergeleitet. 6Zuwendungsempfänger für Beschaffungen der HPT sind die jeweiligen Einrichtungsträger.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Technische Anforderungen für mobile Luftreinigungsgeräte
4.1.1
Allgemeine Anforderungen

1Die Geräte müssen mit Filtertechnologie, UV-C-Technologie, Ionisations- und Plasmatechnologie oder Kombinationen aus diesen Technologien arbeiten. 2Andere Technologien sind nicht förderfähig. 3Für alle Technologien ist unter Berücksichtigung der Raumgegebenheiten (Raumvolumen, Luftführung und Luftströmungen im Raum) der Aufstellungsort im Raum sorgfältig zu planen und umzusetzen. 4Bei der Beschaffung wird generell empfohlen, eine Fachfirma beizuziehen, die die Eignung der Geräte für die konkreten Klassen- und Fachräume oder Gruppen- und Funktionsräume prüft und bestätigt. 5Zu gewährleisten sind folgende technische Standards:

  • 1Der Luftdurchsatz muss in Abhängigkeit von der Raumgröße und der Anzahl der Personen im Raum einstellbar sein. 2Die Geräte sollen einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde gewährleisten.
  • Die Ansaug- und die Ausblasrichtung der durch das Luftreinigungsgerät hindurch geleiteten Luft sind so auszurichten, dass das Gerät einen wesentlichen Anteil der Mischluft im Raum ansaugt und als gereinigte Luft wieder in den Raum abgeben kann.
  • 1Der Schalldruckpegel muss im Normalbetrieb mit den Anforderungen an einen geordneten Unterrichts- oder Kitabetrieb vereinbar sein. 2Die Geräte müssen eine Betriebsstufe aufweisen, in der ein Schalldruckpegel von 40 dB(A) nicht überschritten wird.

6Die betriebenen Geräte sind – in Abhängigkeit von den Anforderungen der verwendeten Technologie – regelmäßig und fachkundig zu warten.

4.1.2
Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit Filtertechnologie

1Die verwendeten Filter müssen dem Stand der Technik entsprechen, das heißt es muss sich um HEPA-Filter der Klasse H 13 (Abscheidegrad von 99,95 %) oder der Klasse H 14 (Abscheidegrad von 99,995 %) nach der DIN EN 1822 handeln. 2Sollen Filter anderer Klassifizierung zum Einsatz kommen, ist ein überprüfbarer Nachweis der Hersteller über die mindestens gleiche Effektivität wie HEPA-Filter der Klasse H 13 erforderlich. 3Die Filter müssen entweder regelmäßig ausgetauscht werden oder werden automatisch selbst gereinigt. 4Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges, geschultes Personal nach Herstellerangaben durchgeführt werden.

4.1.3
Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit UV-C-Technologie

1Die Bestrahlung muss abgeschirmt und innenliegend erfolgen. 2Der Zuwendungsempfänger muss sich von den Herstellern überprüfbare Nachweise zur Wirksamkeit auch beim Einsatz unter Realraumbedingungen, wie in Klassen-, Gruppen- oder Funktionsräumen, geben lassen; dies gilt insbesondere für die notwendige Bestrahlungsintensität und die Verweildauer des virenbeladenen Aerosols innerhalb der bestrahlten Zone. 3Der Hersteller muss die Wirksamkeit (Gewährleistung einer Mindestdosis bei Einmalpassage von 70 J/m2, idealerweise mindestens 100 J/m2) und Gerätesicherheit (unter anderem darf keine messbare UV-Strahlung in zugängliche Bereiche nach außen dringen und es dürfen keine Nebenprodukte in solchen Mengen entstehen, dass sie für die Gesundheit bedenklich oder schädlich sind), möglichst auch beim Einsatz unter Realraumbedingungen wie in Gruppen-, Therapie- und Funktionsräumen, eindeutig und nachprüfbar belegen können.

4.1.4
Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit Ionisations- und Plasmatechnologien

1Es muss sichergestellt sein, dass kein Ozon als unerwünschtes Nebenprodukt auch in den Innenraum gelangen kann. 2Der Zuwendungsempfänger muss sich von den Herstellern neben der Wirksamkeitsprüfung unter Realraumbedingungen (vgl. Nr. 4.1.3) auch den Nachweis erbringen lassen, dass keine gesundheitsschädigenden Emissionen erzeugt werden.

4.2
Technische Anforderungen an dezentrale Lüftungsanlagen

1Aufgrund der baulichen Unterschiedlichkeit der Räume wird generell empfohlen, sich durch fachkundige Personen zu entsprechenden Anlagen und Lüftungskonzepten, welche speziell auf die Räume abgestimmt sind, beraten und diese dann entsprechend umsetzen zu lassen. 2Die beauftragte lüftungstechnische Fachfirma muss in ihrem Angebot die nachfolgenden Mindestanforderungen garantieren:

  • Die Anlage wird – auch im Hinblick auf eine lange Nutzungsdauer auch über die Corona-Pandemie hinaus – nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant, gebaut und betrieben.
  • 1Geltende Lärmbelastungsobergrenzen werden eingehalten. 2Die Geräuschentwicklung von 40 dB(A) darf nicht überschritten werden.
  • Es muss mindestens ein dreifacher Luftwechsel pro Stunde (das heißt alle 20 Minuten wird die komplette Raumluft ausgetauscht) und eine spezifische Luftmenge pro Person und Stunde von mindestens 25 m3 erreicht werden (Mindestluftwechselrate).
  • Die Hygieneanforderungen (unter anderem VDI 6022) werden eingehalten.
  • 1Bei einer einstufigen Filterung muss der Filter mindestens der Klasse ISO ePM1 50 % entsprechen. 2Empfohlen wird der Einsatz von zwei Filterstufen (die erste Filterstufe dient dem Schutz der Anlagenkomponenten, die zweite Filterstufe stellt die Zuluftqualität sicher). 3Die Filterung der Luft vor dem Luftbehandlungsgerät (auch Ventilator) entspricht mindestens ISO ePM10 50 %, die Filterung der Zuluft mindestens ISO ePM1 50 % für die letzte Filterstufe.

3Die Anlagen sind regelmäßig von fachkundigem Personal zu warten (Reinigung, Filterwechsel).

4.3
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

1Der Zuwendungsempfänger hat im Zuwendungsantrag zu bestätigen, dass die technischen Anforderungen nach Nr. 4.1 und/oder Nr. 4.2 eingehalten werden. 2Beim Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten ist zudem darauf zu achten, dass die Geräte keine Fluchtwege verstellen.

5.
Art und Umfang der Förderung, zuwendungsfähige Ausgaben
5.1
Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendung wird gewährt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt auf höchstens 1 750 € je förderfähigem Raum im Sinne der Nr. 2.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gefördert werden die Beschaffungskosten. 2Dazu zählen auch Kosten der Inbetriebnahme der Geräte oder Anlagen. 3Miet- und Leasingkosten sind für den Zeitraum nach Nr. 9 ebenfalls erfasst, sofern die entsprechenden Verträge nicht bereits vor dem 1. Mai 2021 geschlossen wurden; an der Förderung als Einmalzahlung ändert sich insoweit nichts. 4Personalkosten, Betriebs-, Wartungs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.

5.3
Auszahlungszeitpunkt

1Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausbezahlt werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird (Nr. 1.3 ANBest-K, Nr. 1.4 ANBest-P). 2Abweichend davon kann bei Miet- und Leasingmodellen die Auszahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen.

6.
Bewilligungsbehörden

1Bewilligungsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden für Anträge von kreisangehörigen Gemeinden. 2Für Anträge kreisfreier Städte und von HPT sind die Bewilligungsbehörden die Regierungen.

7.
Bewilligungszeitraum, vorzeitiger Maßnahmenbeginn

1Gefördert wird die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten und dezentralen Lüftungsanlagen nach Nr. 4 im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis einschließlich 30. Juni 2022. 2Als Beschaffung gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. 3Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn ab dem 1. Mai 2021 zugelassen. 4Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

8.
Antragstellung
8.1
Antragsberechtigung und -inhalt

1Antragsberechtigt sind die Gemeinden; für HPT die Einrichtungsträger. 2Für die Förderung ist ein Antrag nach dem in elektronischer Form vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellten Muster mit den nachfolgenden Unterlagen oder Erklärungen bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen:

a)
Gegenstand der erfolgten oder erfolgenden Beschaffung mit aufgegliederter Darstellung der für das Vorhaben geltend gemachten Ausgaben.
b)
Bestätigung über die Einhaltung der technischen Anforderungen nach Nr. 4.1 und/oder Nr. 4.2, gegebenenfalls durch entsprechende Herstellernachweise.
c)
Konkretisierung der Einrichtung, in der die Anlagen oder Geräte eingesetzt werden sollen, sowie die Anzahl und die Art der Räume für die die Förderung beantragt wird.
d)
Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die vergaberechtlichen Vorgaben, soweit einschlägig, beim Ankauf der förderfähigen Anlagen oder Geräte eingehalten wurden/werden.
e)
Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass für das Vorhaben keine weiteren öffentlichen Zuwendungen beantragt oder bewilligt wurden.

3Bereits geförderte Zuwendungsempfänger können für weitere, bislang noch nicht ausgestattete Räume erneut Fördermittel in Anspruch nehmen. 4Zuwendungsempfänger mit mehreren Einrichtungen sollen einen nach Einrichtungen getrennt aufgeführten Gesamtantrag stellen. 5Einer Antragstellung für alle Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich ist der Vorzug zu geben.

8.2
Antragsfrist

Förderanträge sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.

8.3
Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen

1Gemäß VV Nr. 5.1 Satz 2 zu Art. 44 BayHO gelten für kommunale Antragsteller die ANBest-K und für sonstige Antragsteller die ANBest-P. 2Die allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere zur Rücknahme und Widerruf begünstigender Verwaltungsakte nach dem BayVwVfG, bleiben unberührt.

9.
Zweckbindungsfrist

Die mobilen Luftreinigungsgeräte sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, die dezentralen Lüftungsanlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist).

10.
Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes, insbesondere aus der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische (RLT-)Anlagen“ in Anspruch genommen werden. 2Hierunter fällt insbesondere, wenn eine von einer HPT mitgenutzte Räumlichkeit bereits nach der Schulförderrichtlinie gefördert wurde, oder eine Förderung nach der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische (RLT-)Anlagen“ erfolgt ist oder beantragt wurde. 3Die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten für förderfähige Räume, für die bereits mobile Luftreinigungsgeräte unter Inanspruchnahme der „Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe sowie für Ausstattungsgegenstände zur Verbesserung der Hygiene anlässlich der Corona-Pandemie 2020-2021“ vom 29. Oktober 2020 beschafft wurden, kann nicht (erneut) nach dieser Richtlinie gefördert werden.

11.
Verwendungsnachweis, Belegaufbewahrung

1Die Zuwendungsempfänger haben die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch einen einfachen Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu dokumentieren. 2Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, vorzulegen. 3Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereit zu halten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 4Es gilt für die Belege die Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren gemäß Nr. 6.3 ANBest-P / Nr. 6.4 ANBest-K.

12.
Monitoring

Die Bewilligungsbehörden haben dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entsprechend der festgesetzten Fristen Aufstellungen über die bewilligten Maßnahmen vorzulegen, aus denen sich auch die zweckentsprechende Verwendung ergibt.

13.
Prüfungsrecht

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

14.
Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.

15.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 15. Juli 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor