Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 501 vom 19.07.2021

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Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

220-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst (allgemein)

220-WK

Änderung der Richtlinien für die Unterstützung
der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) beeinträchtigten
kulturellen Spielstätten und Kulturveranstalter
(„Spielstätten- und Veranstalterprogramm“)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 14. Juli 2021, Az. K.6-M4635/29

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) beeinträchtigten kulturellen Spielstätten und Kulturveranstalter („Spielstätten- und Veranstalterprogramm“) vom 11. November 2020 (BayMBl. Nr. 638), die durch Bekanntmachung vom 7. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach den Wörtern „künstlerischen Veranstaltungen bzw.“ die Wörter „für Anträge ab dem 1. Januar 2021“ eingefügt.

1.2
Nr. 3.5 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach den Wörtern „künstlerische Veranstaltungen bzw.“ die Wörter „für Anträge ab dem 1. Januar 2021“ eingefügt.

1.3
Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

5Antragsteller, die aufgrund der erweiterten Antragsmöglichkeiten zum 1. Januar 2021 erstmals gemäß dieser Richtlinie, insbesondere gemäß Nr. 3.2 Satz 1 3. Alternative bzw. Nr. 3.5 Satz 1 3. Alternative antragsberechtigt sind, können im Rahmen der Antragstellung für das erste Halbjahr 2021 zusätzlich einen nachgewiesenen Liquiditätsbedarf aus dem zweiten Halbjahr 2020 geltend machen; der Höchstbetrag pro Antragssteller nach Nr. 4.3.2 dieser Richtlinien erhöht sich hierdurch nicht.“

1.3.2
Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 6 und 7.
1.4
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Die Überschrift zu Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
Verhältnis zu anderen öffentlichen Hilfen“
1.4.2
Der bisherige Wortlaut der Nr. 5 wird Nr. 5.1.
1.4.3
Nach Nr. 5.1 werden folgende Nrn. 5.2 bis 5.4 angefügt:
„5.2
Vorrangige Inanspruchnahme von Leistungen des Sonderfonds für Kulturveranstalter

1In Anbetracht der ab 1. Juli 2021 neu geschaffen Billigkeitsleistungen des Bundes für Veranstalter von Kulturveranstaltungen („Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“) gelten bei Anträgen für das zweite Halbjahr 2021 folgende Maßgaben: 2Werden in einem (Teil-)Zeitraum, für den eine Hilfe nach dem Spielstätten- und Veranstalterprogramm beantragt werden soll, kulturelle Veranstaltungen durchgeführt, für die die Möglichkeit einer Unterstützung nach dem „Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“ besteht, so kann für diesen (Teil-)Zeitraum eine Leistung nach dem Spielstätten- und Veranstalterprogramm erst beantragt werden, wenn zuvor für diesen (Teil-)Zeitraum eine Unterstützung nach dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen beantragt und beschieden wurde. 3Entsprechende Bescheide müssen für den entsprechenden (Teil-)Zeitraum bereits bei Antragsstellung zum Spielstätten- und Veranstalterprogramm vorgelegt werden. 4Etwaige Unterstützungen aus dem Sonderfonds werden bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses gemäß Spielstätten- und Veranstalterprogramm als Einnahmen angerechnet.

5.3
Verhältnis zur „Überbrückungshilfe III plus“

1In Anbetracht der bis zum 30. September 2021 verlängerten „Überbrückungshilfe III plus“ des Bundes gelten bei Anträgen für das zweite Halbjahr 2021 folgende Maßgaben: 2Ein Antragsteller, der eine Hilfe nach dem Spielstätten- und Veranstalterprogramm beantragt, ist für den beantragten (Teil-)Zeitraum, der sich mit der Laufzeit der „Überbrückungshilfe III plus“ überschneidet, verpflichtet, auch eine Unterstützung nach der „Überbrückungshilfe III plus“ zu beantragen. 3Entsprechende Bescheide sind entweder bereits im Rahmen der Antragsstellung zum Spielstätten- und Veranstalterprogramm vorzulegen, soweit die Bescheide zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen, oder sie müssen nachträglich im Rahmen der Mitteilungspflicht gemäß Nr. 9 übermittelt werden. 4Etwaige Unterstützungen aus der „Überbrückungshilfe III plus“ werden bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses gemäß Spielstätten- und Veranstalterprogramm als Einnahmen angerechnet.

5.4
Folgen bei Verletzung der Pflicht zur Schadensminimierung

1Kommt der Antragssteller seiner Verpflichtung zur Schadensminimierung durch Beantragung von Bundeshilfen gemäß Nrn. 5.2 und 5.3 nicht nach, so kann die Gewährung der Billigkeitsleistung nach dem Spielstätten- und Veranstalterprogramm gekürzt bzw. gestrichen werden. 2Die Verpflichtung zur Beantragung von Hilfe nach dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen bzw. der „Überbrückungshilfe III plus“ gilt nicht, wenn eine Antragsstellung beim Sonderfonds bzw. der Überbrückungshilfe im konkreten Fall von vornherein ausgeschlossen bzw. offenkundig aussichtslos ist; dies ist vom Antragsteller im Rahmen seiner Beantragung von Mitteln nach dem Spielstätten- und Veranstalterprogramm glaubhaft zu machen. 3In Zweifelsfällen ist vom Antragsteller eine rechtliche Klärung durch eine Beantragung von Hilfen nach dem Sonderfonds bzw. der Überbrückungshilfe herbeizuführen.“

1.5
Nr. 8.1 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:

4Bei Antragstellung für das zweite Halbjahr 2021 sind von Betreibern von Spielstätten und Kulturveranstaltern bereits bei Antragstellung zusätzlich die gemäß Nr. 5 Absatz 2 erforderlichen Bescheide des „Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“ nachzuweisen. 5Soweit sich der Antragszeitraum mit der „Überbrückungshilfe III plus“ überschneidet, ist zusätzlich nachzuweisen, dass diese Überbrückungshilfe bereits beantragt bzw. beschieden wurde oder zu erklären, dass eine Beantragung dieser Überbrückungshilfe noch erfolgen wird; in letzterem Fall muss der Bescheid zur Überbrückungshilfe nachträglich vorgelegt werden.“

1.5.2
Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 6 bis 9.
1.6
Nr. 8.2 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 1 wird nach Spiegelstrich 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Spiegelstrich 3 angefügt:
„–
sechs Kalendermonate im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021.“
1.6.2
In Satz 2 wird nach Spiegelstrich 2 ein Komma eingefügt und folgender Spiegelstrich 3 angefügt:
„–
für das zweite Halbjahr 2021 bis spätestens 30. September 2022“
1.7
Nr. 13 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor