Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 520 vom 28.07.2021

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Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Sonstige Bekanntmachung

Allgemeinverfügung

(Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/20071) des Freistaates Bayern

über die Festsetzung eines 365-Euro-Tickets VGI als Höchsttarif für das Jahresticket
für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende im Schienenpersonennahverkehr (SPNV)
zum 1. August 2021

Hintergrund

Die Gremien des Zweckverbands Verkehrsgemeinschaft Region Ingolstadt (VGI) haben beschlossen, zum 1. August 2021 im VGI für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende ein 365-Euro-Ticket VGI mit verbundweiter Gültigkeit als Jahresticket einzuführen. Ausgangspunkt der Überlegungen für dieses neue Angebot war, den Schülern und Auszubildenden ein preisgünstiges Angebot anzubieten, um zum einen diese Zielgruppe frühzeitig an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) heranzuführen und zum anderen die Umwelt in Bezug auf den motorisierten Individualverkehr zu entlasten.

Nach Prognose des VGI kann es in Folge der Einführung dieses neuen Angebotes bei den Verkehrsunternehmen, die den VGI-Tarif anwenden, zu einem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im VGI kommen. Der Freistaat Bayern beteiligt sich an einer angemessenen Finanzierung sinkender Fahrgelderlöse im VGI-Tarif, die aus der Umsetzung der Einführung des 365-Euro-Ticket VGI resultieren.

1.
Rechtsgrundlagen

Auf Grundlage von § 2 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) und Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die nachfolgende Allgemeinverfügung zur Festsetzung des Höchsttarifs und des Ausgleichs für Ermäßigungen bei der Beförderung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in dem in Ziffer 2 bestimmten Geltungsbereich gemäß § 2 RegG und § 2 Abs. 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG).

2.
Geltungsbereich

Der geografische Geltungsbereich des Höchsttarifs umfasst Verkehrsleistungen im SPNV im Sinne von § 2 RegG in Verbindung mit § 2 Abs. 12 AEG im Geltungsbereich des VGI-Tarifs (vergleiche Anlage 1).

Die Allgemeinverfügung gilt für alle Leistungen im SPNV, die Gegenstand eines am 1. August 2021 geltenden Verkehrsdurchführungsvertrages zwischen der Bayerischen Eisenbahngesellschaft mbH (BEG) und dem Betreiber innerhalb des geografischen Geltungsbereichs sind. Die Allgemeinverfügung gilt auch für alle Leistungen im SPNV innerhalb des geografischen Geltungsbereichs, deren Vergabe durch die BEG durch Zuschlag bis 1. August 2021 abgeschlossen wurde und deren Betriebsaufnahme nach dem 1. August 2021 liegt.

3.
Begriffsbestimmungen
3.1
Betreiber

Betreiber im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind alle Eisenbahnverkehrsunternehmen des SPNV, die im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung Beförderungsleistungen im Rahmen eines am 1. August 2021 geltenden Verkehrsdurchführungsvertrages mit der BEG erbringen beziehungsweise bei denen die Betriebsaufnahme unter der in Ziffer 2 genannten Voraussetzungen nach dem 1. August 2021 erfolgt.

3.2
Höchsttarif

Höchsttarif im Sinne dieser Allgemeinverfügung ist das 365-Euro-Ticket VGI für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende und weitere Berechtigte entsprechend Ziffer 4.2.

3.3
Bewilligungs-/Nachweisjahr

Bewilligungs- und Nachweisjahr ist das Kalenderjahr.

4.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung

Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird für diese Allgemeinverfügung wie folgt definiert:

4.1
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung: 365-Euro-Ticket VGI als Höchsttarif für das Jahresticket für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende

Alle Betreiber im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung sind verpflichtet, das 365-Euro-Ticket VGI einschließlich der dafür geltenden Tarifhinweise (Stand 1. August 2021) als Höchsttarif anzuwenden (vergleiche Anlage 2).

4.2
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung: Berechtigte

Der Kreis der Berechtigten ist durch Abschnitt 3.2.16 der „Fahrpreise und allgemeine Tarifhinweise Zweckverband Verkehrsgemeinschaft Region Ingolstadt VGI“ bestimmt (Anlage 2, Stand 1. August 2021).

4.3
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung: Referenztarif

Als Referenztarif wird je 365-Euro-Ticket VGI eine „Monatskarte Schüler/Azubi“ für elf Monate in der für die ausbildungsrelevante Relation geltenden Tarifstufe festgesetzt.

Als ausbildungsrelevante Relation gilt die direkte Verbindung mit dem ÖPNV zwischen dem Wohnort und dem Schul-, Ausbildungs- beziehungsweise Dienstort der jeweiligen berechtigten Person. Ergibt die Differenz aus dem Preis des 365-Euro-Tickets VGI und dem Preis des Referenztarifs einen negativen Betrag, liegt ein ausgleichsfähiger Mindererlös vor. Der ausgleichsfähige Mindererlös wird ermittelt anhand der beim Kauf des 365-Euro-Tickets VGI erfassten ausbildungsrelevanten Relationen (Quellzone und Zielzone) der Schüler/Auszubildenden, die das 365-Euro-Ticket VGI erhalten beziehungsweise erwerben.

4.4
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung: Nachweis der Einhaltung des Höchsttarifs

Bei der Antragsstellung muss der Betreiber gegenüber dem Freistaat Bayern bestätigen, dass er das 365-Euro-Ticket VGI als Höchsttarif anwendet.

5.
Weitere Voraussetzungen für die Gewährung der Mittel
5.1
Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für die Ausgleichsleistungen sind Betreiber des SPNV im Sinne von Ziffer 3.1.

5.2
Anreizregelung

Gemäß Ziffer 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistung in der allgemeinen Vorschrift einen Anreiz dafür geben, dass der Betreiber eine wirtschaftliche Geschäftsführung aufrechterhält oder entwickelt und dass die Personenverkehrsdienste in ausreichend hoher Qualität erbracht werden.

Die Antragsberechtigten müssen daher auf Anforderung darlegen, wie sie die Wirtschaftlichkeit und die ausreichend hohe Qualität, insbesondere die Pünktlichkeit des Verkehrsangebotes aufrechterhalten. Ein Ausgleich für bestimmte Standards erfolgt nach dieser Allgemeinverfügung nicht.

6.
Ausgleich
6.1
Gewährung des finanziellen Ausgleichs

Nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung erhalten die Betreiber einen Ausgleich. Der Ausgleich dient als Kompensation der finanziellen Auswirkungen nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf die Kosten und die Einnahmen, die auf die Anwendung des durch diese Allgemeinverfügung festgesetzten Höchsttarifs zurückzuführen sind. Dieser Ausgleich wird jeweils auf ein Kalenderjahr bezogen für jeden vollen Kalendermonat der Gültigkeit des 365-Euro-Tickets VGI bewilligt.

6.2
Kein Anspruch auf Vollkompensation

Die Allgemeinverfügung begründet keinen Anspruch auf Vollkompensation des finanziellen Nettoeffekts nach Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

6.3
Begrenzung des Ausgleichs auf den Nettoeffekt

Der sich aus der Ausgleichsberechnung nach Ziffer 7 ergebende Ausgleichsbetrag darf den finanziellen Nettoeffekt des durch diese Allgemeinverfügung festgesetzten Höchsttarifes nicht übersteigen. Der Ausgleichsbetrag ist auf den finanziellen Nettoeffekt begrenzt.

4.
Ausgleichsberechnung

Die Höhe des maßgeblichen Ausgleichsbetrages je Betreiber und Verkehrsdurchführungsvertrag berechnet sich nach den folgenden Kriterien:

7.1
Anzahl der zugeschiedenen 365-Euro-Tickets und deren Referenztarife

Maßgeblich ist die dem Betreiber im Bewilligungsjahr nach der Einnahmenaufteilungsrichtlinie des ZV VGI zugeschiedene Anzahl an 365-Euro-Tickets VGI und die für diese jeweils geltenden Referenztarife (siehe Ziffer 4.3).

Diese Zuscheidung ist so zu gestalten, dass sie die Erlössituation vor Einführung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (Ziffer 4) als Ohne-Fall möglichst gut widerspiegelt.

7.2
Höhe des Ausgleichsbetrages

Die Höhe des Ausgleichsbetrages je Betreiber ergibt sich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

Der nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift maximal ausgleichsfähige Betrag (vergleiche Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) errechnet sich aus dem Ausgleich Mindererlöse Tarif (Ziffer 7.2.1), der um den Satz des Ausgleichs nach den §§ 228 ff. Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) und einem Aufschlag für Mehrkosten durch induzierten Mehrverkehr erhöht wird.

Ein über die in dieser Allgemeinverfügung hinausgehender Ausgleich für Mindererlöse im VGI-Tarif, insbesondere aufgrund von Erlösveränderungen in anderen Tarifsorten, erfolgt nicht.

7.2.1
Ausgleich Mindererlöse Tarif

Der Ausgleichsbetrag wird ermittelt über die Differenz des Preises des 365-Euro-Tickets VGI zum jeweils geltenden Referenztarif. Die Summe der Preisdifferenzen wird ermittelt aus der Anzahl der nach der Einnahmenaufteilungsrichtlinie des ZV VGI jeweils zugeschiedenen Anzahl der Auszubildendenzeitkarten multipliziert mit der jeweiligen Preisdifferenz zum jeweilig einschlägigen Referenztarif.

In Bezug auf diese Summe erfolgt eine Verminderung entsprechend der Preiselastizität in Höhe von -0,1 für die an Selbstzahlende verkauften 365-Euro-Tickets VGI, das heißt ohne die Zeitkarten für Schüler- und Auszubildenden mit Anspruch auf Schulwegkostenfreiheit2.

7.2.2
Ausgleich für Mindereinnahmen im Rahmen des Ausgleichs nach §§ 228 ff. SGB IX

Der sich aus der vorstehenden Berechnung (Ziffer 7.2.1) für das 365-Euro-Ticket VGI je Betreiber ergebende Betrag wird um den für die Verpflichtung nach §§ 228 ff. SGB IX jeweils gültigen Satz erhöht.

7.2.3
Ausgleich Kosten induzierten Mehrverkehrs

Der durch das 365-Euro-Ticket verursachte Mehraufwand durch induzierten Mehrverkehr wird als proportionaler Aufschlag auf den sich nach den Rechenschritten 7.2.1 und 7.2.2 ergebenden Betrag in einer Höhe von 4 Prozent berücksichtigt.

7.3
Maximaler Ausgleichsbetrag (ex-ante-Obergrenze)

Vorbehaltlich des Überkompensationsverbots gemäß Ziffer 8 ist der Ausgleichsbetrag nach dieser Allgemeinverfügung auf den sich je Betreiber aus Ziffer 7.2 ergebenden Betrag begrenzt.

8.
Überkompensationsverbot
8.1
Grundsatz

Durch die Regelungen der Ziffern 6 bis 7 sind die Parameter der Ausgleichsleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 so bestimmt, dass eine übermäßige Ausgleichsleistung vermieden wird.

Die tatsächlich gewährte Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes im Sinne von Ziffer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entspricht. Diese Auswirkungen werden ex post beurteilt anhand des Vergleichs der Situation bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (Mit-Fall) mit der Situation, die vorläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht bestünde (Ohne-Fall). Den Gegenstand und den Ablauf dieser Überkompensationskontrolle regeln die nachfolgenden Ziffern 8.2 bis 8.4.

8.2
Zeitpunkt der Überkompensationskontrolle

Der Nachweis der Einhaltung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgt rückwirkend kalenderjährlich für das jeweilige Nachweisjahr auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Erlöse. Für die Berechnung findet das untenstehende Verfahren (Ziffer 11) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erlöse und der positiven sowie negativen Effekte Anwendung.

8.3
Zu prüfender Ausgleichsbetrag

Gegenstand der Überkompensationskontrolle ist die Überprüfung der Angemessenheit der Höhe des vorab bestimmten maximalen Ausgleichsbetrags (Ziffer 7.3), der sich je Betreiber anhand der Vorabparametrisierung (Ziffer 7.2) und der Zahl der tatsächlich zugeschiedenen 365-Euro-Tickets (Ziffer 12.4) unter Beachtung der Maßgabe von Ziffer 7.3 (ex-ante-Obergrenze) ergibt.

Soweit der Freistaat eine unternehmensbezogene oder auf einen Verkehrsdurchführungsvertrag bezogene Überkompensationskontrolle durchführt, die die Ausgleichsleistungen aus dieser Allgemeinverfügung umfasst, kann der Freistaat entscheiden, keine weitere, separate Überkompensationskontrolle nach dieser Allgemeinverfügung durchzuführen, insbesondere wenn ein wettbewerblich vergebener Verkehrsdurchführungsvertrag bereits eine Überkompensationskontrolle vorsieht, die die Wirkung dieser Allgemeinverfügung auf Erlöse und Ausgleichsleistungen einbezieht.

Führt die Gewährung des vorab bestimmten maximalen Ausgleichsbetrags (Ziffer 7.3) zu einem nicht marktüblichen Gewinn, besteht insoweit kein Ausgleichsanspruch aus dieser Allgemeinverfügung. Das entsprechende Verfahren regelt Ziffer 10.

Unterschreitet der nach Ziffer 9 festgestellte finanzielle Nettoeffekt den vorab bestimmten maximalen Ausgleichsbetrag (Ziffer 7.3), so hat der Betreiber von den erhaltenen Ausgleichszahlungen den Betrag an den Freistaat zu erstatten, der den finanziellen Nettoeffekt übersteigt.

Überschreitet der nach Ziffer 9 festgestellte finanzielle Nettoeffekt den vorab bestimmten maximalen Ausgleichsbetrag (Ziffer 7.3), so steht dem Betreiber kein höherer Ausgleich zu. Das entsprechende Verfahren regelt Ziffer 9.

8.4
Gesamthafte Überkompensationskontrolle

Das Zusammenspiel mit der Überkompensation aufgrund von weiteren Ausgleichsregelungen regelt Ziffer 11.

9.
Ex-post-Berechnung des finanziellen Nettoeffekts

Der finanzielle Nettoeffekt wird für jeden Verkehrsdurchführungsvertrag eines Betreibers wie folgt als Differenz aus „Soll-Erlösen“ einerseits und „Ist-Erlösen“ zuzüglich 1  % der „Ist-Erlöse“ andererseits ermittelt:

Berechnungsformel: Nettoeffekt

  • Basisjahr ist das Jahr 2019. Für in den Anwendungsbereich dieser Allgemeinverfügung fallende Verkehrsdurchführungsverträge, bei denen die Betriebsaufnahme nach dem 1. August 2021 erfolgt (Ziffer 2), gelten die Ist-Erlöse des Vorbetreibers der jeweiligen Verkehrsleistung als Ist-Erlöse im Basisjahr.
  • Die Soll-Erlöse ergeben sich wie folgt:
    Berechnungsformel: Soll-Erlöse
  • IstE2019 = Ist-Erlöse des Betreibers 2019, einschließlich Tarifeinnahmen und Fahrgeldsurrogate (unter anderem § 228 ff. SGB IX).
  • IstESAZ2019 = Ist-Erlöse des Betreibers aus Schüler- und Auszubildenden-Zeitkarten VGI im Basisjahr 2019
  • SchülerE = (Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen im Geltungsbereich des VGI-Tarifes im im jeweiligen Ausgleichsjahr beginnenden Schuljahr)/(Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen im Geltungsbereich des VGI-Tarifes im Schuljahr 2020/2021)
  • VPI = Entwicklung des Verbrauchindex Bayern: Berechnungsformel: Entwicklung des Verbrauchindex Bayern
  • Zunächst werden die Ist-Erlöse (Erlöse + Erlöse SGB IX) des Basisjahrs anhand des VPI Bayern fortgeschrieben (fortgeschriebene Ist-Erlöse).
  • Dann wird der Betrag der fortgeschriebenen Ist-Erlöse um den Betrag erhöht oder vermindert, der sich aus dem Produkt des mit dem VPI Bayern fortgeschriebenen Betrags der Erlöse aus Schüler- und Auszubildenden-Zeitkarten VGI im Basisjahr und dem Faktor (SchülerE – 1) ergibt (Korrekturbetrag Schülerentwicklung).
  • Ist-Erlöse (Erlöse + Erlöse SGB IX) = im Basisjahr beziehungsweise jeweiligen Ausgleichsjahr im Verkehrsdurchführungsvertrag insgesamt erzielte Erlöse.
10.
Angemessener Gewinn

Die Höhe des marktüblichen, angemessenen Gewinns wird pauschalierend als Rendite bezogen auf den Umsatz des Betreibers aus der Leistungserbringung des Verkehrsdurchführungsvertrages mit der BEG in Höhe von 5  % festgelegt. Ein höherer Gewinn stellt einen nicht marktüblichen Gewinn im Sinne dieser Allgemeinverfügung dar.

Der maximale Ausgleichsbetrag aus dieser Vorschrift ist grundsätzlich auf den Betrag begrenzt, mit dem der Betreiber eine tatsächliche Umsatzrendite von 5  % bezogen auf den Verkehrsdurchführungsvertrag erreicht. Liegt die tatsächliche Umsatzrendite des Unternehmens oberhalb von 5  %, besteht insoweit kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus dieser Allgemeinverfügung; die Ausgleichsleistung mindert sich um den den maximalen Ausgleichsbetrag übersteigenden Betrag.

Erbringt der Betreiber weitere Leistungen, sind diese rechnerisch abzugrenzen. Anstelle der Umsatzrendite ist dann maßgeblich, dass entsprechend, bezogen auf den Verkehrsdurchführungsvertrag, der Überschuss der diesem Verkehrsdurchführungsvertrag zugeordneten Erlöse einschließlich der Ausgleichsleistungen gegenüber den diesem Verkehrsdurchführungsvertrag zugeordneten Kosten 5  % des Umsatzes nicht übersteigt. Die Vorschriften zur Trennungsrechnung der Ziffer 5 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) finden Anwendung.

Der Betreiber kann nachweisen, dass im konkreten Einzelfall ein anderer Gewinn angemessen ist. Die Nachweisführung muss die Bedingungen des Einzelfalls und die daraus resultierende Höhe der angemessenen Rendite sowie deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht zur angemessenen Höhe des Gewinns erschöpfend und nachprüfbar darlegen. Der Betreiber legt hierfür insbesondere die jährliche Höhe der Umsatzrendite über die gesamte Laufzeit des Verkehrsdurchführungsvertrages dar.

11.
Anderweitige Ausgleichszahlungen

Ausgleichsleistungen aus anderen Regelungen sind bei der Betrachtung des Nettoeffekts dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den gleichen Lebenssachverhalt beziehen und eine Überschneidung mit der Verpflichtung aus dieser Allgemeinverfügung besteht.

Es ist eine Gesamtbetrachtung im Rahmen der Überkompensationskontrolle vorzunehmen, die alle gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die geleisteten Ausgleichszahlungen umfasst.

Die Anwendung der Kontrollmechanismen nach den Ziffern 9 und 10 kann ausgesetzt werden, sofern im Zusammenhang mit anderweitigen Ausgleichsregelungen eine gesamthafte Überkompensationskontrolle erfolgt, die die Ausgleichsbeträge auf der Grundlage dieser Allgemeinverfügung berücksichtigt. Der Freistaat informiert den Betreiber, sofern er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

Die Verpflichtung zur Übermittlung der Nachweise gemäß Ziffer 12.5 bleibt hiervon unberührt.

12.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
12.1
Antragsstellung und -frist

Der Ausgleich (Ziffer 6) wird nur auf Antrag gewährt. Die Betreiber beantragen den Ausgleich schriftlich beim Freistaat bis zum 31. Dezember des Vorjahres. Der Antrag für das Kalenderjahr 2021 kann zeitlich abweichend von Satz 1 bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Die Betreiber können den ZV VGI bevollmächtigen, die Ausgleichsleistungen zu beantragen.

Ein unvollständiger Antrag wird abgelehnt, wenn der Betreiber nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist geforderte Unterlagen einreicht.

Auf Grundlage des Antrags legt der Freistaat den vorläufigen Ausgleichsbetrag (Ziffer 12.2) und die auf dieser Grundlage erfolgenden Abschlagszahlungen (Ziffer 12.3) fest. Die Ermittlung des endgültigen Ausgleichsbetrags und Prüfung einer Überkompensation erfolgt anhand der gemäß Ziffer 12.4 und 12.5 innerhalb der dort geregelten Fristen vorzulegenden Nachweise des Betreibers.

12.2
Nachweise zur vorläufigen Festsetzung des Ausgleichsbetrags

Der Betreiber hat die für die Festsetzung des vorläufigen Ausgleichsbetrags erforderlichen Nachweise einzureichen. Einzureichen sind insbesondere:

  • ausgefülltes Antragsformular mit den erforderlichen Nachweisen
  • Angabe der Anzahl der von der ZV VGI GmbH prognostizierten, dem jeweiligen Betreiber rechnerisch zugeschiedenen 365-Euro-Tickets VGI.

Der Freistaat behält sich vor, darüber hinaus noch weitere Unterlagen zur Prüfung nachzufordern. Auf Grundlage der mit dem Antrag eingereichten Nachweise wird der vorläufige Ausgleichsbetrag festgesetzt.

12.3
Zahlungen

Die Zahlung der Ausgleichsleistungen an die Betreiber erfolgt in Form

  • von monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils einem Zwölftel von 80  % des sich aus Ziffer 12.2 ergebenden vorläufigen Ausgleichs (Abschläge) und
  • einer Schlusszahlung unter Verrechnung der Abschläge nach Ermittlung des endgültigen Ausgleichsbetrages nach Ziffer 12.4.

Soweit der Antrag auf Ausgleich noch nicht bestandskräftig beschieden ist, erfolgt die Abschlagszahlung zum Ende des auf die Bestandskraft folgenden Kalendermonats.

12.4
Ermittlung des endgültigen Ausgleichsbetrags

Der Betreiber hat bis zum 30. Juni des Folgejahres die Abschlusszahlung zu beantragen und die Nachweise (Ziffer 12.5) über die nach Maßgabe der Einnahmenaufteilung im VGI tatsächlich zugeschiedenen 365-Euro-Tickets VGI vorzulegen. Soweit bis zum 30. Juni des Folgejahres keine abschließend festgestellte Einnahmenaufteilung im VGI besteht, wird eine vom VGI angegebene Anzahl zugeschiedener 365-Euro-Tickets zugrunde gelegt. Legt der VGI keine solche Anzahl zugeschiedener 365-Euro-Tickets vor, kann der Freistaat die Anzahl auf Grundlage einer eigenen Schätzung festlegen.

Der endgültige Ausgleich ergibt sich entsprechend dem Vorgehen nach Ziffer 7.3 dieser Allgemeinverfügung. Als Ausgleichbetrag wird das Produkt der gemäß dem vorstehenden Absatz dem jeweiligen Betreiber zugeschiedenen Stückzahl an 365-Euro-Tickets VGI mit dem Ausgleich nach Ziffer 7.2 festgesetzt, es sein denn die unter Ziffer 7.3 festgesetzte ex-ante-Obergrenze ergibt einen niedrigeren Ausgleichswert. Im letztgenannten Fall ist der Höchstbetrag nach Ziffer 7.3 maßgeblich. Führt der endgültige Ausgleich zu einem nicht angemessenen Gewinn, besteht für den darüber hinausgehenden Betrag kein Ausgleichsanspruch. Der Ausgleich ist somit auf den sich gemäß Ziffer 10 ergebenden Betrag zu begrenzen; der Ausgleich darf den finanziellen Nettoeffekt zuzüglich des Ausgleichs für Mehrkosten aufgrund von induziertem Mehrverkehr nicht übersteigen. Übersteigt der endgültige Ausgleich den sich aus Ziffer 9 ergebenden finanziellen Nettoeffekt im Rahmen der Überkompensationskontrolle, so ist der endgültige Ausgleichsbetrag auf die zulässige Höhe anzupassen.

Liegen die vorläufigen Zahlungen gemäß Ziffer 12.3 über dem endgültigen Ausgleichsbetrag, ist die Differenz mit einer Frist von vier Wochen zurückzuerstatten.

Legt der Betreiber die Unterlagen oder Nachweise nicht vor, kann der Freistaat den Ausgleich versagen oder den Ausgleichsbetrag einseitig nach billigem Ermessen festsetzen.

12.5
Überkompensationskontrolle und Nachweise

Für die Durchführung der Überkompensationskontrolle reicht der Betreiber jeweils spätestens sechs Monate nach Ende des Nachweisjahres folgende Nachweise ein:

  • Notwendige Nachweise, dass unter Berücksichtigung aller Kosten und Erlöse keine Überkompensation entsteht, insbesondere:
    • anderweitige in Ziffer 11 genannte Ausgleichsleistungen,
    • Angabe der Höhe der tatsächlich erzielten Umsatzrendite (Ziffer 10) beziehungsweise
    • Angabe des tatsächlichen Überschusses sowie der Höhe der diesen zugrundeliegenden, dem Verkehrsdurchführungsvertrag zugeordneten Ist-Kosten und Ist-Erlöse (Ziffer 10).
  • Notwendige Nachweise zu den Ist-Erlösen im Basisjahr 2019 und im Nachweisjahr (Ziffer 9); für in den Anwendungsbereich dieser Allgemeinverfügung fallende Verkehrsdurchführungsverträge, bei denen die Betriebsaufnahme nach dem 1. August 2021 erfolgt, gilt für die Ist-Erlöse 2019 der Nachweis des Vorbetreibers.
  • Testat eines Wirtschaftsprüfers aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen an die Ermittlung des finanziellen Nettoeffekts gemäß Ziffer 9 eingehalten sind. Das Testat kann im Rahmen der Abschlussprüfung erfolgen. In dem Testat/der Bestätigung wird folgendes bestätigt:
    • die Anforderungen an die Trennungsrechnung gemäß Ziffer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind eingehalten;
    • die Methodik der Ermittlung und Zuordnung der Kosten und Erlöse wurde unverändert angewendet und nachprüfbar dokumentiert;
    • der Ausgleich, der dem Betreiber auf Grundlage dieser Allgemeinverfügung gewährt wird, führt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und ihrem Anhang sowie unter Berücksichtigung von Ziffer 8 dieser Allgemeinverfügung nicht zu einer Überkompensation bei diesem Betreiber.

Auf Anforderung hat der Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um die Überkompensationskontrolle durch den Freistaat vollständig überprüfen zu können.

Legt der Betreiber die Unterlagen oder Nachweise nicht vor, kann der Freistaat den Ausgleich versagen oder den Ausgleichsbetrag einseitig nach billigem Ermessen festsetzen.

13.
Revision

Bei wesentlichen Veränderungen der der Ermittlung zugrunde liegenden Verhältnisse – insbesondere etwa durch eine wesentliche Veränderung des Verbundgebiets – kann der Freistaat eine Überprüfung der Höhe des Ausgleichsbetrages gemäß Ziffer 7.2 vornehmen und bei Bedarf Anpassungen bei Ausgleichskomponenten vornehmen. Maßstab der Überprüfung ist die Wahrung der Angemessenheit des Ausgleichs entsprechend der Vorgabe von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, dass die Parameter von vornherein eine übermäßige Ausgleichsleistung vermeiden.

14.
Schlussbestimmungen

Der Betreiber trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser Allgemeinverfügung geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung des Ausgleichs. Er ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser Allgemeinverfügung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

Der Freistaat kann die vom Betreiber nach dieser Allgemeinverfügung beizubringenden Daten und Nachweise selbst prüfen oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen des Freistaates oder des von ihm beauftragten Dritten Einblick in die zur Prüfung notwendigen Unterlagen zu gewähren.

Der Freistaat veröffentlicht gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen Gesamtbericht und benennt hierin die vorliegende Allgemeinverfügung und die gewährten Ausgleichsleistungen als Gesamtbetrag. Verkehrsunternehmen, denen ein Ausgleich aufgrund dieser Allgemeinverfügung gewährt wird, können sich insoweit nicht auf eine Vertraulichkeit beziehungsweise Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen.

15.
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung ist am Tag nach der Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz). Diese Allgemeinverfügung kann durch Allgemeinverfügung geändert oder aufgehoben werden.

16.
Anlagen

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung:

Anlage 1:
Der Geltungsbereich des VGI-Tarifs ergibt sich aus dem Tarifzonenplan.
Anlage 2:
Fahrpreise und allgemeine Tarifhinweise Zweckverband Verkehrsgemeinschaft Region Ingolstadt VGI

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen3 Form erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

  • Regierungsbezirk Oberbayern:
    Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
  • Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
    Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
  • Regierungsbezirk Oberfranken:
    Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
  • Regierungsbezirk Unterfranken:
    Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
  • Regierungsbezirk Mittelfranken:
    Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24-28,
  • Regierungsbezirk Schwaben:
    Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

München, den 30. Juni 2021

Helmut Schütz

Ministerialdirektor


1
VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).↩︎
2
Die Berechnung der Wirkung der Preiselastizität ist auf die Tarifdifferenz der Monatskarten Schüler/Azubi zum 365-Euro-Ticket VGI anzuwenden. Beispiel: Die Anzahl der Tickets der Selbstzahlenden beträgt für die Tickets des Referenztarifs in der betrachteten Tarifstufe 40 %, die Preissenkung des 365-Euro-Ticket VGI gegenüber dem Referenztarif 50 %. Hieraus ergibt sich eine rechnerische Nachfragesteigerung von 5,0 % (-50,0 % x -0,1 = +5,0 %) bezogen auf die Tickets, die von Selbstzahlenden erworben werden. Multipliziert mit dem Anteil der Selbstzahlenden ergibt sich die „virtuelle Nachfragesteigerung“ von 2,0 % (40,0 % x 5,0 % = 2,0 %). Zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages wird die Anzahl der je Tarifstufe zugeschiedenen Tickets um die der „virtuellen Nachfragesteigerung“ (im Beispiel 2,0 %) entsprechende Anzahl an Tickets vermindert. Der Ausgleich wird nur für die so verminderte Anzahl der Tickets gewährt. Diese Berechnung wird für jede Tarifstufe durchgeführt.↩︎
3
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.↩︎

Anlagen