Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 528 vom 28.07.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Digitales

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Verwaltungsvorschrift

2253-D
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Presse-, Rundfunk- und Filmwesen
  • Filmwesen

2253-D

Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Filmpreises

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales

vom 13. Juli 2021, Az. StMD-A5-3830-3-5

Das Bayerische Staatsministerium für Digitales erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat folgende Richtlinien:

Teil 1
Grundsätze

1.
Zielsetzung, Grundlagen
1.1
Der Bayerische Filmpreis wird von der Bayerischen Staatsregierung für hervorragende Leistungen im deutschen Filmschaffen vergeben.
1.2
Der Bayerische Filmpreis besteht aus einer Urkunde, einem Symbol und – abgesehen vom Ehrenpreis – einem Geldbetrag nach Maßgabe der dafür im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel.
2.
Entscheidung über Empfehlungen des Auswahlausschusses

Der Bayerische Ministerpräsident entscheidet über die Empfehlungen des Auswahlausschusses nach Nr. 10.2.

3.
Symbol

Als Symbol wird eine Porzellanfigur aus der Italienischen Komödie von Bustelli vergeben.

4.
Allgemeine Voraussetzungen
4.1
1Für eine Preisverleihung kommen nur deutsche Filme im Sinn von § 41 Abs. 1 und 2 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in Betracht. 2Gemeinschaftsproduktionen deutscher und ausländischer Produzenten können unter den Voraussetzungen von § 42 Abs. 1 FFG ebenfalls ausgezeichnet werden. 3Der Nachweis ist entsprechend § 51 FFG zu führen (filmisches Ursprungszeugnis). 4Ausgezeichnet werden Filmschaffende aus dem deutschsprachigen Raum.
4.2
1Die Filme müssen für die öffentliche Vorführung in Filmtheatern der Bundesrepublik Deutschland bestimmt und geeignet sein und dürfen nicht überwiegend werblichen Charakter haben oder werblichen Zwecken dienen. 2Es sollen nur programmfüllende Filme (Spielfilme, Dokumentarfilme, Kinder- und Jugendfilme) ausgezeichnet werden. 3Die für eine Auszeichnung vorgeschlagenen Filme müssen spätestens mit Beginn der Sitzung des Auswahlausschusses einen gültigen Verleihvertrag vorweisen können. 4Filme, die zur Fernsehausstrahlung bestimmt sind, kommen nur in Betracht, wenn ein Verleiher nachgewiesen ist und erklärt wird, dass die Fernsehausstrahlung frühestens vier Monate nach dem Start in Filmtheatern erfolgt.
4.3
1Die Filme müssen innerhalb der beiden Kalenderjahre, die der Veranstaltung zur Preisverleihung vorausgehen, fertiggestellt worden sein. 2Die Kinoauswertung der Filme darf nicht vor der Auswahlausschusssitzung des Vorjahres begonnen haben.
4.4
1Der Film muss von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) freigegeben sein oder der Hersteller muss nachweisen, dass er die Freigabe bei der FSK beantragt hat. 2§ 46 FFG gilt entsprechend.

Teil 2
Einzelpreise

5.
Geldbeträge
5.1
Im Rahmen des Bayerischen Filmpreises können nach Maßgabe der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel mehrere Auszeichnungen vergeben werden, nämlich ein zweckgebundener Produzentenpreis in Höhe von 200 000 Euro sowie dotierte Einzelpreise für künstlerische Leistungen.
5.2
Außerdem kann ein Ehrenpreis vergeben werden, der nicht mit einem Geldbetrag verbunden ist; Nr. 4 findet keine Anwendung.
5.3
Reisekosten können nur für Preisträger von undotieren Preisen gem. den Regelungen des Bayerischen Reisekostengesetzes übernommen werden.
6.
Produzentenpreis
6.1
1Der zweckgebundene Produzentenpreis in Höhe von 200 000 Euro soll an denjenigen hervorragenden deutschen Film vergeben werden, der den besten Gesamteindruck hinterlässt. 2Der Produzentenpreis kann auch aufgeteilt und an zwei Filme vergeben werden; die Entscheidung hierüber trifft der Auswahlausschuss.
6.2
Der Geldbetrag muss für die Herstellung eines neuen Films verwendet werden.
7.
Preise für künstlerische Einzelleistungen
7.1
1Die Einzelpreise sollen der Auszeichnung von hervorragenden künstlerischen Leistungen dienen. 2Sie können insbesondere für folgende Bereiche verliehen werden: Darstellerische Leistung, Regie, Drehbuch, Kameraführung/Bildgestaltung, Schnitt, Filmmusik, Ausstattung, Kostüme, Animation, Visual Effects.
7.2
Der Auswahlausschuss beschließt im Rahmen der in Nr. 5.1 genannten Voraussetzungen über Anzahl und Höhe der zu vergebenden Einzelpreise sowie über die Anzahl der zu vergebenden Symbole.
7.3
Zumindest einer der Einzelpreise soll die hervorragende Leistung einer Nachwuchskraft ehren.

Teil 3
Verfahren

8.
Vorschlagsverfahren
8.1
Die Auszeichnung mit dem Bayerischen Filmpreis erfolgt auf Vorschlag.
8.2
Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Auswahlausschusses sowie die länderübergreifenden Verbände und Einrichtungen des deutschen Films und der FilmFernsehFonds Bayern.
8.3
1Die Vorschläge sollen bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung des Auswahlausschusses dem für Filmpolitik zuständigen Ressort der Staatsregierung zugesandt werden. 2Jeder Vorschlagsberechtigte darf maximal fünf Vorschläge einreichen.
9.
Vergabeverfahren
9.1
1Den zweckgebundenen Produzentenpreis erhält der Hersteller des Films. 2Bei in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Filmen kann die Jury eine Empfehlung dahingehend abgeben, dass nur einer oder nur einzelne Koproduzenten der Gemeinschaft den Preis erhalten sollen. 3Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen den Koproduzenten sind für das für Filmpolitik zuständigen Ressort der Staatsregierung unbeachtlich. 4Wird eine solche Empfehlung nicht abgegeben, erhält die Gemeinschaft den Preis. 5Bei von deutschen und ausländischen Herstellern in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Filmen erhält nur der deutsche Hersteller den Preis.
9.2
1Der zweckgebundene Produzentenpreis muss für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films auf der Grundlage eines tragfähigen Finanzierungsplans in Anspruch genommen werden. 2Der Hersteller des neuen Films hat das für Filmpolitik zuständigen Ressort der Staatsregierung über Inhalt und Gestaltung des Filmvorhabens zu informieren. 3Er hat insbesondere Drehbuch, Stab- und Besetzungsliste, Kosten- und Finanzierungsplan sowie einen Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung der Verleih- und Vertriebspläne einzureichen.
9.3
1Der Produzentenpreis wird ausgezahlt, sobald das für Filmpolitik zuständige Ressort der Staatsregierung das neue Projekt abgenommen hat und der Produzent nachweist, dass mit der Herstellung des neuen Films begonnen worden ist. 2Der Anspruch erlischt, wenn der mit dem Preis herzustellende Film nicht innerhalb von fünf Jahren nach Preisvergabe fertiggestellt ist. 3Ist der Produzentenpreis bereits ausgezahlt, so muss er in diesem Fall zurückgezahlt werden. 4In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag verlängert werden.
9.4
1Ein Rechtsübergang des Anspruchs auf Auszahlung des Produzentenpreises ist von der Zustimmung des für Filmpolitik zuständigen Ressorts der Staatsregierung abhängig. 2Dies gilt auch für die Auszahlung des Preisgeldes, wenn der neu herzustellende Film eine Gemeinschaftsproduktion ist.
9.5
1Die Erstauswertung des herzustellenden Films hat in öffentlichen Vorführungen in Filmtheatern zu erfolgen. 2Im Abspann des mit Mitteln des Produzentenpreises hergestellten Films ist auf die Unterstützung durch den Bayerischen Filmpreis in geeigneter Weise hinzuweisen.

Teil 4
Auswahlausschuss

10.
Berufung, Aufgaben
10.1
Beim für Filmpolitik zuständigen Ressort der Staatsregierung wird ein Auswahlausschuss für den Bayerischen Filmpreis gebildet, dessen Mitglieder für eine jeweils dreijährige Amtszeit berufen werden.
10.2
Der Auswahlausschuss beurteilt die künstlerische Qualität von Filmen und Einzelleistungen und gibt Empfehlungen für die Auszeichnungen ab.
11.
Rechte und Pflichten
11.1
Die Ausschussmitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
11.2
Die Ausschussmitglieder sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse verpflichtet.
11.3
Mitglieder des Auswahlausschusses können an Beratung und Entscheidung der jeweiligen Kategorie nicht teilnehmen, soweit sie selbst oder ein naher Angehöriger unmittelbar von der Entscheidung betroffen sind.
12.
Zusammensetzung
12.1
Der Auswahlausschuss besteht aus elf fachkundigen Persönlichkeiten, die vom für Filmpolitik zuständigen Ressort der Staatsregierung berufen werden.
12.2
1Dem Auswahlausschuss sollen insbesondere Vertreter aus den Bereichen Schauspiel, Regie, Drehbuch, Bildgestaltung, Filmkritik, Filmdramaturgie, Filmtheater und Hochschule angehören. 2Die Berufung von stellvertretenden Ausschussmitgliedern ist zulässig.
12.3
Den Vorsitz führt der Leiter oder die Leiterin des für die Filmpolitik der Staatsregierung zuständigen Referats.
13.
Beschlussfassung
13.1
Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn sieben Mitglieder anwesend sind.
13.2
1Der Auswahlausschuss beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 2In Verfahrensfragen genügt die einfache Mehrheit.
13.3
1Der Auswahlausschuss tagt in Präsenz der Mitglieder. 2In besonderen Fällen kann die Sitzung des Auswahlausschusses aber auch durch eine digitale Sichtung und Sitzung abgehalten werden.
14.
Sitzungen
14.1
Die Sitzungen des Auswahlausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen.
14.2
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
15.
Vergütung

1Die an Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung wie ein Beamter der Besoldungsgruppe A 16 sowie eine von dem für Filmpolitik zuständigen Ressort der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium festzulegende Sitzungsvergütung. 2Dies gilt nicht für Bedienstete des Freistaates Bayern, die kraft Amts dem Auswahlausschuss angehören.

Teil 5
Schlussbestimmungen

16.
Ausschluss des Rechtswegs

Gegen die Auswahlentscheidungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

17.
Zweifelsfragen, Ausnahmen
17.1
In Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Richtlinien entscheidet das für Filmpolitik zuständige Ressort der Staatsregierung.
17.2
1Das für Filmpolitik zuständige Ressort der Staatsregierung kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinien zulassen. 2Der Auswahlausschuss kann in besonderen Fällen Ausnahmen von Nr. 4 dieser Richtlinie beschließen. 3Der Beschluss erfolgt durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
18.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Bekanntgabe in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dr. Hans Michael Strepp

Ministerialdirektor