Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 531 vom 28.07.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): B771BFD6C2FBEED5E2286C88013F5188553A3F6D161A224C8F36ECC5A7BEE454

Verwaltungsvorschrift

7523-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft, Kernenergie und Strahlenschutz, Wasserwirtschaft
  • Energiewirtschaft
  • Förderprogramme

7523-W

Änderung der Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen
der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung
von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien

(Bayerisches Energiekreditprogramm)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 12. Juli 2021, Az. 83-9507/524/7

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches Energiekreditprogramm)“ vom 3. Dezember 2018 (AllMBl. S. 1254) wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1 Satz 3 wird die Angabe „– ggf. unter Einbindung von Tilgungszuschüssen –“ gestrichen.
1.2
In Nr. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Energien“ folgende Wörter eingefügt „sowie damit in Verbindung stehende energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen“.
1.3
In Nr. 5.1 wird die Angabe „, für die ggf. auch Tilgungszuschüsse gewährt werden“ gestrichen.
1.4
Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Satz 1 gilt nicht für Förderungen, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Satz 5 KWKG erfolgen.“

1.4.2
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
1.4.3
Es wird folgender Satz 6 angefügt:

6Der Darlehenshöchstbetrag beläuft sich auf 10 000 000 Euro je Vorhaben. Es können Vorhaben mit förderfähigen Kosten ab 25 000 Euro gefördert werden.“

1.5
Nr. 5.4 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Satz 1 wird die Angabe „(einschließlich der maximalen Höhe eventueller Tilgungszuschüsse)“ gestrichen.
1.5.2
Satz 4 wird gestrichen.
1.6
Nach Nr. 5.6 wird folgende Nr. 5.7 angefügt:
„5.7
Anrechnung

Sofern eine Förderung nach dieser Richtlinie (in Höhe des Bruttosubventionsäquivalents) mit der BEG-Förderung kumuliert wird, die Förderung nach dieser Richtlinie (in Höhe des Bruttosubventionsäquivalents) auf die Förderquote der BEG-Förderung anzurechnen ist und sich durch die Anrechnung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60 % ergibt, ist die Förderung nach dieser Richtlinie entsprechend zu verringern, bis die Maximalförderquote von 60 % wieder erreicht ist.“

1.7
In Nr. 7 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2024“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin