Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 536 vom 30.07.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe
(Härtefallhilfe)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 29. Juli 2021, Az. 33-3560-5/7/13

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe (Härtefallhilfe)“ vom 10. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 313) wird wie folgt geändert:
1.1
Die Präambel wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 1 wird der sechste Gedankenstrich wie folgt neu gefasst:
„–
der Ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“ und „Überbrückungshilfe III Plus“ nebst Vollzugshinweisen „Überbrückungshilfe Dritte Phase“ und „Überbrückungshilfe Vierte Phase“ und FAQ zur Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus5, sowie der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 vom 18. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 132) und der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie nicht abweichend geregelt,“
1.1.2
In Satz 2 wird das Wort „Juni“ durch „September“ ersetzt.
1.2
Nr. 3.3 wird wie folgt neu gefasst:
„3.3
Förderfähige Kosten

1Förderfähig sind die gemäß Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus förderfähigen Fixkosten (einschließlich der Sonderregelungen für bestimmte Branchen), die im Leistungszeitraum (November 2020 bis September 2021) anfallen. 2Zudem sind im Einzelfall folgende Kosten förderfähig:

  • regelmäßig anfallende betriebliche Fixkosten (z. B. TÜV-Kosten; Versicherungsbeiträge etc.), die nur außerhalb des Leistungszeitraums (November 2020 bis September 2021) in den Monaten März 2020 bis Oktober 2020 fällig geworden sind (z. B. bei nur jährlicher Fälligkeit);
  • Kostenersatz für regelmäßig eingebrachte Arbeitsleistung in Höhe von 1 180 Euro für jeden beantragten Fördermonat im Leistungszeitraum, wenn in der Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers kein Geschäftsführergehalt enthalten ist und er ansonsten keine betrieblichen Fixkosten geltend macht.

3Kostenpositionen können grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn sie nicht bereits im Rahmen einer Billigkeitsleistung eines anderen Förderprogramms von Bund, Ländern oder Kommunen berücksichtigt wurden.“

1.3
In Satz 2 in Nr. 4.1 wird das Wort „August“ durch „Oktober“ ersetzt.
1.4
In Nr. 4.2 werden in den Sätzen 3 und 4 jeweils nach dem Wort „Überbrückungshilfe III“ die Wörter „bzw. Überbrückungshilfe III Plus“ ergänzt.
1.5
In Nr. 5.1 werden in Satz 5 nach dem Wort „Überbrückungshilfe III“ die Wörter „bzw. Überbrückungshilfe III Plus“ ergänzt.
1.6
Nr. 11 wird wie folgt neu gefasst:
11.
Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Überbrückungshilfe III (bzw. Überbrückungshilfe III Plus)

1Die Härtefallhilfe lehnt sich inhaltlich an die Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus an. 2Soweit diese Richtlinie und die erläuternden Hinweise (FAQs) keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus für die Härtefallhilfe entsprechend; soweit sich Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus ändern, werden diese auch im Rahmen der Härtefallhilfe berücksichtigt.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 2. August 2021 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin


5
Die jeweils geltende Fassung der FAQ ist unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.