Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 537 vom 30.07.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Änderung der Bekanntmachung
„Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Messen und Ausstellungen“

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 30. Juli 2021, Az. 62-5750/182/14

1.
Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Messen und Ausstellungen“ vom 11. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 414) wird wie folgt geändert:
1.1
Die Vorbemerkung wird bis einschließlich der Wörter „Lockerungen geprüft werden.“ gestrichen.
1.2
Die Überschrift zu Nr. 4 „Testkonzept“ wird durch „Testungen“ ersetzt. Unter Nr. 4 wird zu Beginn des zweiten Satzes folgender Halbsatz eingefügt: „Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor,“, das Wort „Es“ zu Beginn des bisherigen Satzes wird gestrichen.
1.3
Unter Nr. 4.1 (Organisation) wird im dritten Tiret das Wort „Selbsttest“ durch „Selbsttestbefund“ ersetzt. Das Wort „notwendigem“ wird durch „notwendiges“ ersetzt. Nach dem Wort Nachholung wird das Wort „eines“ eingefügt.
1.4
Unter Nr. 4.2 (Testmethoden) werden im ersten Tiret („PCR-Tests“) die Wörter „und bei niederge­lassenen Ärzten“ sowie „durch den Leistungserbringer (c)“ gestrichen. Im zweiten Tiret („Schnelltests“) werden nach den Wörtern „lokalen Testzentren, “ die Wörter „teilnehmenden Arztpraxen, Zahnartpraxen, “ eingefügt, nach dem Wort „Apotheken“ die Wörter „, medizinischen Laboren, Rettungs- und Hilfsorganisationen“ eingefügt. Die Bezeichnung „b)“ wird durch „Satz 6 Buchst. b“ ersetzt. Das Wort „Veranstaltung“ wird durch „Messe“ ersetzt. Im dritten Tiret („Selbsttests“) werden im ersten Satz nach dem Wort „Veranstalters“ die Wörter „nach Satz 6 Buchst. a“ eingefügt. Nach dem Wort „durchgeführt“ werden die Wörter „oder überwacht“ gestrichen. Nach den Wörtern „Hygieneregeln vorzusehen“ wird der (dritte) Satz „Die beauftragte Person muss überentsprechende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.“ gestrichen.
1.5
Unter Nr. 4.3 (Ausgestaltung des Testnachweises) werden in der Klammer nach den Wörtern „Antigen-Schnelltest“ die Wörter „oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht“ eingefügt. Die Wörter „Name und Vorname der Person, die den Test durchgeführt bzw. beaufsichtigt hat,“ und „und Uhrzeit“ werden gestrichen.
1.6
Unter Nr. 4.4 (Ausnahme) wird folgender Satz gestrichen: „Falls die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, entfällt die Testnach­weispflicht, wenn zusätzlich zum Genesenennachweis auch eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 nachgewiesen werden kann.“ Nach den Wörtern „keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ werden die Wörter „wie Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust“ eingefügt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin

Stephanie Jacobs

Ministerialdirektorin