Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 539 vom 04.08.2021

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2154-I
  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Katastrophenschutz

2154-I

Änderung der SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie 2021

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege

vom 29. Juli 2021, Az. D4-2257-3-40 und G8000-2020/619/32

1.
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie zur Erstattung der Kosten für den Betrieb der lokalen SARS-CoV-2-Testzentren 2021 (SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie 2021) vom 18. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 350) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze 8 bis 11 eingefügt:

8Am 16. Juni 2021 hat die Gesundheitsministerkonferenz beschlossen, die kostenlosen Bürgertestungen weiterhin zur Verfügung zu stellen. 9Mit entsprechender Neufassung der TestV vom 24. Juni 2021 wurden die Bürgertestungen verlängert. 10Mit Beschluss vom 22. Juni 2021 hat sich der Ministerrat dafür ausgesprochen, die von den Kreisverwaltungsbehörden eingerichteten Schnellteststraßen in den lokalen Testzentren und Schnelltestzentren über den 30. Juni 2021 hinaus zunächst bis 30. September 2021 fortzuführen und weiterhin die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Testzentren sowie für die Testung durch den Freistaat Bayern zu tragen, soweit sie nicht nach der TestV oder von anderen Kostenträgern übernommen werden. 11Am 27. Juli 2021 wurde die Fortführung der in allen kreisfreien Städten und Landkreisen eingerichteten lokalen Testzentren einschließlich der Schnelltestzentren und Schnellteststraßen über den 30. September 2021 hinaus bis zunächst 31. Dezember 2021 beschlossen.“

1.1.2
Der bisherige Satz 8 wird Satz 12 und wird wie folgt geändert:
1.1.2.1
Die Angabe „30. September“ wird durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
1.1.2.2
Die Wörter „im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 für“ werden gestrichen.
1.1.3
Die bisherigen Sätze 9 und 10 werden die Sätze 13 und 14.
1.2
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 wird die Angabe „30. September“ durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
1.2.2
In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
1.3
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Satz 3 wird wie folgt geändert:
1.3.1.1
In Spiegelstrich 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Alt. 2 TestV als Testzentrum beauftragt wurden“ durch die Wörter „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TestV betrieben werden“ ersetzt.
1.3.1.2
In Spiegelstrich 4 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 in Verbindung mit Satz 2 TestV“ durch die Wörter „§ 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 TestV“ ersetzt.
1.3.2
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Lokale Testzentren, die vom ÖGD nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TestV a. F. beauftragt wurden, sind bis zum 30. Juni 2021 lokale Testzentren im Sinne dieser Richtlinie.“

1.4
Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TestV, oder durch die vom ÖGD als Testzentrum beauftragten Dritten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TestV“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TestV“ ersetzt.
1.4.2
Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze 6 bis 10 angefügt:

6Soweit bis zum 30. Juni 2021 entstandene Laborkosten nicht mehr gegenüber der KVB abgerechnet werden können, sind diese nach der Richtlinie erstattungsfähig. 7Die Gründe für die Nichtabrechenbarkeit der Kosten gegenüber der KVB sowie deren Höhe sind in den Akten zu dokumentieren. 8Zusätzlich ist ein Ablehnungsentscheid der KVB oder eine Bestätigung des Laborbetreibers, dass die Laborkosten nicht gegenüber der KVB abgerechnet wurden und künftig nicht abgerechnet werden, vorzulegen. 9Die zuständige Regierung ist hierüber unverzüglich zu informieren. 10Die Regierungen berichten dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration regelmäßig über die Anwendung dieser Regelung.“

1.5
Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Satz 1 werden die Wörter „für jedes Quartal 2021“ durch das Wort „monatlich“ ersetzt.
1.5.2
In Satz 5 werden die Wörter „das jeweilige Quartal“ durch die Wörter „die jeweiligen Monate“ ersetzt.
1.6
In Nr. 5.2 wird die Angabe „6. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. Juli 2022“ ersetzt.
1.7
Nr. 4.1 Satz 1 der Anlage wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Spiegelstrich 1 wird die Angabe „30. September“ durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
1.7.2
In Spiegelstrich 2 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Stephanie Jacobs

Ministerialdirektorin