Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 542 vom 04.08.2021

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

61.03.04.17-F
  • Finanzwesen
  • Steuern und Abgaben
  • Einkommensteuer
  • Einkünfte
  • Einkünfte Steuervergünstigungen/Steuerbefreiungen

61.03.04.17-F

Änderung der Bekanntmachung über die Steuerliche Behandlung von
Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern,
den Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und ihren
gewählten Stellvertretern gewährt werden

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 19. Juli 2021, Az. 32-S 2337-3/11

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern, den Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und ihren gewählten Stellvertretern gewährt werden, vom 28. Dezember 2012 (FMBl. 2013 S. 7) wird wie folgt geändert:

  1. 1. In der Eingangsformel wird die Angabe „2011“ gestrichen.
  2. 2. In Nr. 1.1 Satz 3 werden die Wörter „vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366, BayRS 2022-1-I), geändert durch Bekanntmachung vom 16. Oktober 2012 (GVBl S. 528),“ gestrichen.
  3. 3. Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchst. b wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
b)
Folgender Buchst. c wird angefügt:
„c)
nach § 3 Nr. 45 EStG geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzungsüberlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (wie zum Beispiel Personalcomputer, Mobiltelefone, Tablets).“
  1. 4. Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden ersetzt:
aa)
die Angabe „256 €“ durch die Angabe „307 €“ und
bb)
die Angabe „3.072 €“ durch die Angabe „3 684 €“.
b)
Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:

3Die Bestimmung des Begriffes „Fraktion“ ist nicht von der in einer Geschäftsordnung festgelegten Mindestzahl abhängig. 4Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, gilt die Verdoppelung für jeden der beiden Fraktionsvorsitzenden.“

  1. 5. In Nr. 2.2 Satz 1 werden ersetzt:
a)
die Angabe „768 €“ durch die Angabe „921 €“ und
b)
die Angabe „9.216 €“ durch die Angabe „11 052 €“.
  1. 6. In Nr. 2.3 Satz 1 werden ersetzt:
a)
die Angabe „256 €“ durch die Angabe „307 €“ und
b)
die Angabe „3.072 €“ durch die Angabe „3 684 €“.
  1. 7. Nr. 2.6 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „vom 28. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 3)“ und die Wörter „vom 28. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 5)“ gestrichen und wird das Wort „Steuerliche“ durch das Wort „Steuerlichen“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „2011“ gestrichen.
  1. 8. Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die in Nr. 2.1 Satz 1, Nr. 2.2 Satz 1 und Nr. 2.3 Satz 1 genannten Beträge gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 sowie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.“

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor