Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 555 vom 05.08.2021

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2175.4-G
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Altenhilfe, Ambulante sozialpflegerische Dienste
  • Offene Altenhilfe

2175.4-G

Richtlinie zur Gewährung eines Ausgleichs für die
coronabedingten Mindereinnahmen bei der Umlage der gesondert
berechenbaren Investitionsaufwendungen in der Tagespflege und
in vollstationären Einrichtungen der Pflege
(Richtlinie Corona-Pflege-Investitionsumlage – CoPflegeInvestR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 30. Juli 2021, Az. 45c-G8300-2021/1128-6

1Der Freistaat Bayern gewährt für Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), die sich während des Leistungszeitraumes in Betrieb befinden, die ausschließlich Leistungen der Tagespflege anbieten und mit denen ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI abgeschlossen worden ist (zugelassene Pflegeeinrichtungen), die aufgrund der coronabedingt geltenden Abstandsregelungen, sowie für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI mit einem Versorgungsvertrag nach SGB XI (zugelassene Pflegeeinrichtungen), die sich während des Leistungszeitraums in Betrieb befanden und besonders schwer von COVID-19-Ausbrüchen betroffen waren, einen Ausgleich für die Mindereinnahmen, die bei der Umlage der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI) nachgewiesen werden. 2Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, die nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung (Art. 53 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgereicht wird.

Teil 1:
Tagespflegeeinrichtungen

1.
Zweck der Leistung

1Gemäß § 14 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung haben die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten. 2Aufgrund der einzuhaltenden Abstände können in der Regel nur ca. 50 bis 60 % der verfügbaren Tagespflegeplätze in den Einrichtungen belegt werden. 3Bei solitär betriebenen Tagespflegeeinrichtungen handelt es sich in der Regel um kleine Einrichtungen. 4Mindereinnahmen stellen daher gerade für diese Einrichtungsart eine besonders große Härte dar. 5Die Staatsregierung hat am 10. November 2020 beschlossen, für solitär betriebene Tagespflegeeinrichtungen einen Ausgleich zu gewähren, wenn diese coronabedingte Mindereinnahmen bei der Umlage der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nachweisen. 6Zweck der Leistung ist es, den Fortbestand dieser – für die Stärkung der häuslichen Pflege – besonders wichtigen Einrichtungsart auch während der Corona-Pandemie sicherzustellen. 7Ferner soll ein Beitrag dazu geleistet werden, dass auch nach Ende der Pandemie eine große Anzahl von Tagespflegeplätzen zur Verfügung steht. 8Damit kommt der Freistaat Bayern seiner Verantwortung nach, eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur insbesondere im Bereich der Tagespflege vorzuhalten (§ 9 SGB XI).

2.
Begünstigte

Begünstigt sind natürliche oder juristische Personen, die eine zugelassene Tagespflegeeinrichtung mit Sitz im Freistaat Bayern betreiben und die Mindereinnahmen nachweisen, die sich aus dem Vergleich zwischen den durchschnittlich umgelegten Investitionskosten vor und nach dem Auftreten von COVID-19-Infektionen ergeben.

3.
Voraussetzungen zum Erhalt der Leistung
3.1
1Die Einrichtung weist nach,
3.1.1
dass es sich um eine gemäß § 72 SGB XI zugelassene Tagespflegeeinrichtung gemäß § 41 SGB XI handelt und für bis zu wie viele Gäste der Versorgungsvertrag abgeschlossen worden ist;
3.1.2
an wie vielen Tagen pro Woche die Tagespflegeeinrichtung in der Regel geöffnet hat;
3.1.3
wie viele Gäste pro Tag in der Regel die Tagespflegeeinrichtung nutzen und wie viele Gäste pro Tag coronabedingt in der Regel nicht betreut werden konnten vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2020, vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 und vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021;
3.1.4
wie viele Gäste pro Tag in der Regel die Tagespflegeeinrichtung vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 genutzt haben;
3.1.5
in welcher Höhe sie gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen auf die Tagespflegegäste tatsächlich umgelegt hat;
3.1.6
dass sie eine Erstattung von sonstigen Mindereinnahmen gemäß § 150 Abs. 2 SGB XI erhält oder erhalten hat;
3.1.7
welche weiteren Leistungen sie erhalten hat, die einem vergleichbaren Zweck dienten; zum Beispiel von Kommunen, öffentlichen Stiftungen, Leistungen von Versicherungen.

2Für die Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 bis 3.1.7 ist grundsätzlich ein einmaliger Nachweis bei der erstmaligen Antragstellung ausreichend. 3Ein erneuter Nachweis ist nur im Falle einer Änderung erforderlich.

3.2
Die zugelassene Tagespflegeeinrichtung befindet sich zum Stichtag 10. November 2020 in Betrieb.
4.
Höhe der Leistung
4.1
1Die Begünstigten erhalten für jeden aufgrund der Abstandsregelung coronabedingt durchschnittlich nicht belegbaren Platz gemäß Nr. 3.1.3 pro Tag bis zu 90 % des Betrages, der gemäß Nr. 3.1.5 auf die Tagespflegegäste umgelegt wird. 2Maßgeblich ist der Vergleichszeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019.
4.2
Für Tagespflegeeinrichtungen, die ihren Betrieb nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, für die aber noch kein sachgerechter Vergleichszeitraum vereinbart werden kann, ist bis zur Vereinbarung eines solchen für die Höhe der Billigkeitsleistung pauschal eine durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze von 60 % der verfügbaren Pflegeplätze zugrunde zu legen.

Teil 2:
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen

5.
Zweck der Leistung

1Aufgrund zahlreich vorliegender Infektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2, deren Vermeidung oder der erforderlichen Trennung von Doppelbelegungen konnten Plätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen seit Pandemiebeginn im Frühjahr 2020 nicht belegt werden oder wurden vorsorglich nicht belegt, um die Möglichkeit zu haben, Pandemiezonen einzurichten. 2Diese Situation hat sich insbesondere durch die zweite Corona-Infektionswelle ab Herbst 2020, die zu zahlreichen Ausbrüchen in Pflegeeinrichtungen geführt hat, nochmals verschärft. 3Ferner wurden und werden aufgrund bestehender Ängste der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen Umzüge in ein Heim zum Teil hinausgeschoben. 4Aufgrund der durch die coronabedingten geringeren Belegung entstehenden finanziellen Belastung der Pflegeheime besteht die Gefahr, dass gerade kleinere Einrichtungen, soweit sie von schwereren Ausbrüchen gemäß Nr. 7.1.6 betroffen waren, die Mindereinnahmen nicht mehr schultern können. 5Angesichts der demografischen Entwicklung werden Pflegeplätze jedoch auch zukünftig dringend benötigt. 6Um diese Gefahr abzuwenden, hat die Staatsregierung am 15. Juni 2021 beschlossen, den vollstationären Pflegeeinrichtungen einen Ausgleich der coronabedingten Mindereinnahmen im Investitionskostenbereich als Billigkeitsleistung zu gewähren, wenn diese coronabedingte Mindereinnahmen bei der Umlage der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen, die normalerweise vom Pflegebedürftigen getragen werden, nachweisen.

6.
Begünstigte

Begünstigt sind natürliche oder juristische Personen, die eine zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung mit Sitz im Freistaat Bayern betreiben und die Mindereinnahmen nachweisen, die sich aus dem Vergleich zwischen den durchschnittlich umgelegten Investitionskosten vor und nach dem Auftreten von COVID-19-Infektionen ergeben.

7.
Voraussetzungen zum Erhalt der Leistungen
7.1
1Die Einrichtung weist nach,
7.1.1
dass es sich um eine vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI (zugelassene Pflegeeinrichtung) handelt;
7.1.2
wie viele vollstationäre Pflegeplätze sie in der Regel vorhalten und belegen kann;
7.1.3
wie viele vollstationäre Pflegeplätze sie coronabedingt durchschnittlich nicht belegen konnte vom 4. April 2020 bis 31. Dezember 2021;
7.1.4
mit wie vielen Pflegebedürftigen pro Tag in der Regel die vollstationären Pflegeplätze vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 belegt werden konnten;
7.1.5
in welcher Höhe sie gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen auf die Pflegebedürftigen tatsächlich umgelegt hat;
7.1.6
dass sie mindestens zweimal von COVID-19-Ausbrüchen oder besonders hart von einem COVID-19-Ausbruch betroffen war (mindestens 15 % der Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung waren infiziert);
7.1.7
dass sie eine Erstattung von sonstigen Mindereinnahmen gemäß § 150 Abs. 2 SGB XI erhält oder erhalten hat;
7.1.8
welche weiteren Leistungen sie erhalten hat, die einem vergleichbaren Zweck dienten, zum Beispiel von Kommunen, öffentlichen Stiftungen, Leistungen von Versicherungen.

2Für die Nrn. 7.1.1 und 7.1.2 und 7.1.4 bis 7.1.8 ist grundsätzlich ein einmaliger Nachweis bei der erstmaligen Antragstellung ausreichend. 3Ein erneuter Nachweis ist nur im Falle einer Änderung erforderlich.

7.2
Die zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung befindet sich zum Stichtag 15. Juni 2021 in Betrieb.
8.
Höhe der Leistung
8.1
1Die Begünstigten erhalten für jeden aufgrund von COVID-19-Ausbrüchen durchschnittlich nicht belegbaren Pflegeplatz gemäß Nr. 7.1.3 pro Tag bis zu 80 % des Betrages, der gemäß Nr. 7.1.5 auf die Pflegebedürftigen umgelegt wird. 2Maßgeblich ist der Vergleichszeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019.
8.2
Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die ihren Betrieb nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, für die aber noch kein sachgerechter Vergleichszeitraum vereinbart werden kann, ist bis zur Vereinbarung eines solchen für die Höhe der Billigkeitsleistung pauschal eine durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze von 60 % der verfügbaren Pflegeplätze zugrunde zu legen.

Teil 3:
Verfahren und allgemeine Bestimmungen

9.
Verhältnis zu anderen Leistungen und Mehrfachförderung

1Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2Die Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie entfällt grundsätzlich für Maßnahmen, für die anderweitige Mittel des Freistaates in Anspruch genommen werden, die einen vergleichbaren Zweck verfolgen, zum Beispiel Überbrückungshilfe. 3Gleiches gilt für Leistungen gemäß Nrn. 3.1.7 und 7.1.8.

10.
Verfahren
10.1
Der Antrag ist beim Landesamt für Pflege (LfP) unter Verwendung der im Internetauftritt des LfP erhältlichen Vordrucke mit den dort genannten Unterlagen vollständig bis spätestens 30. November 2021 einzureichen.
10.2
1Das LfP kann weitere als die in Nrn. 3.1 und 7.1 genannten Unterlagen, wie zum Beispiel die Vorlage von Abrechnungsunterlagen und Bilanzen, verlangen. 2Der Antrag kann in elektronischer Form gestellt werden. 3Verfügt eine Begünstigte oder ein Begünstigter über mehrere Standorte, muss für jeden Standort eine separate Antragstellung erfolgen. 4Der Antrag muss von einer autorisierten Person der oder des Begünstigten gestellt werden, die mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben versichern muss.
10.3
1Das LfP teilt den Begünstigten die Gewährung der Zahlung aufgrund entsprechender Meldungen der Antragsteller durch Bescheid mit. 2Die Auszahlung erfolgt in maximal drei Tranchen. 3Für das Jahr 2020 und die erste Jahreshälfte 2021 im Jahr 2021; für die zweite Jahreshälfte des Jahres 2021 im Jahr 2022. 4Die jeweiligen Auszahlungen erfolgen erst nach Vorlage der vollständigen Nachweise. 5Im Schreiben ist das Prüfungsrecht des ORH nach Nr. 13 als Nebenbestimmung aufzunehmen. 6Sofern dem Antrag nicht entsprochen werden kann, wird dies den Antragstellern ebenfalls schriftlich mitgeteilt.
10.4
1Soweit der oder die Begünstigte die Zahlung unberechtigt erlangt, hat er oder sie den erhaltenen Betrag unverzüglich zurückzuzahlen. 2Das LfP hat die Erstattung zu verlangen. 3Auf Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird verwiesen.
11.
EU-Beihilferecht

1Das LfP hat die Freistellung der Fördermaßnahme von der Anmeldepflicht bei der Kommission für jeden Einzelfall zu prüfen. 2Das LfP prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (sogenannte DAWI-De-minimis-Verordnung), des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (sogenannte DAWI-Freistellungsbeschluss) oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (sogenannte De-minimis-Verordnung) vorliegen. 3Sofern eine DAWI-De-minimis-Beihilfe oder die De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat der Antragssteller eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. 4Dem Antragssteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung oder der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Antragssteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Der Antragssteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung oder des DAWI-Freistellungsbeschlusses mit der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. 7Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfallen rückwirkend die Voraussetzungen für die Zahlung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

12.
Subvention

1Die Zahlung stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs dar. 2Die für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

13.
Erfolgskontrolle

1Die Annahme der Billigkeitsleistung beinhaltet das Einverständnis, die aus dem Antragsverfahren ersichtlichen Daten von der Bewilligungsstelle an den Bayerischen Landtag weiterzugeben, auf Datenträgern zu speichern und vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und LfP oder in deren Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Billigkeitsleistung auszuwerten und die Auswertungsergebnisse zu veröffentlichen. 2Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

14.
Prüfungsrecht des ORH

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Zahlung Prüfungen im Sinne des Art. 91 der Bayerischen Haushaltsordnung durchzuführen. 2Der oder die Begünstigte hat mit dem Antrag eine entsprechende Einverständniserklärung abzugeben. 3Die im Zusammenhang mit der Gewährung der Leistung stehenden Unterlagen sind daher fünf Jahre aufzubewahren.

Teil 4:
Schlussbestimmungen

15.
Übergangsregelung

1Anträge auf Gewährung eines Ausgleichs der Mindereinnahmen von Tagespflegeeinrichtungen im Investitionskostenbereich, die auf der Grundlage der Richtlinie zur Gewährung eines Ausgleichs für die coronabedingten Mindereinnahmen bei der Umlage der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in der Tagespflege (Richtlinie Corona-Tagespflege-Investitionsumlage – CoTapfInvestR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, vom 2. Dezember 2020, Az. 45-G8300-2020/2585-1, gestellt, aber vom LfP dem Antragsteller noch nicht mitgeteilt sind, gelten als nach dieser Richtlinie gestellt. 2Einrichtungen, die bereits einen Antrag nach der in Satz 1 genannten Richtlinie gestellt und bereits begünstigt wurden, können keinen neuen Antrag nach dieser Richtlinie mehr stellen.

16.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 6. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 5. August 2021 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie zur Gewährung eines Ausgleichs für die coronabedingten Mindereinnahmen bei der Umlage der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in der Tagespflege (Richtlinie Corona-Tagespflege-Investitionsumlage – CoTapfInvestR) vom 2. Dezember 2020 (BayMBl 2020 Nr. 775), außer Kraft.

Stephanie Jacobs

Ministerialdirektorin