Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 561 vom 11.08.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 59E5501286DE3D397E5395FC8F57A51D9411BA739A9A8E50014539BB58E7923E

Verwaltungsvorschrift

913-B
  • Verkehrswesen
  • Straßen und Wege
  • Straßenbau

913-B

Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING),
Fortschreibung Dezember 2020

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 9. Juli 2021, Az. 48-4342.15-2-3

Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landesbaudirektion

nachrichtlich

Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Südbayern
Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Nordbayern
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag

1.
Allgemeines
1.1
1Die „Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING)“ sind Teil der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) herausgegebenen „Regelwerke für den Brücken- und Ingenieurbau der Bundesfernstraßen“ und werden regelmäßig von einer Arbeitsgruppe der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) überarbeitet und fortgeschrieben. 2Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 06/2019 vom 6. Mai 2019 wurden die RiZ-ING, Ausgabe Februar 2019, bekannt gegeben.
1.2
Die RiZ-ING, Ausgabe Februar 2019, wurden mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 2. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 289) eingeführt.
1.3
Die RiZ-ING wurden inzwischen von der zuständigen BASt-Arbeitsgruppe überarbeitet und fortgeschrieben.
2.
Anwendung
2.1
1Die neuen RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2020, einschließlich Inhaltsverzeichnis und Änderungshinweisen wurden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit dem ARS Nr. 07/2021 vom 3. März 2021 (Az. StB 24/7192.70/28/3442095) bekannt gegeben. 2In diesem Zusammenhang wurde das ARS Nr. 06/2019 aufgehoben. 3Die Hinweise zu den RiZ-ING, Stand Februar 2019, wurden ebenfalls aufgehoben und durch die Ausgabe Dezember 2020 ersetzt.
2.2
Die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2020, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden.
3.
Änderungen
3.1
Im Einzelnen sind folgende Richtzeichnungen geändert worden:
  • Abs 1/Blatt 1, Abs 4
  • Bösch 1, Bösch 2
  • Dicht 3/Blatt 1, Dicht 4, Dicht 7, Dicht 9, Dicht 10, Dicht 20, Dicht 21
  • Flü 1, Flü 2
  • Fug 4/Blatt 1 und 2
  • Gel 7, Gel 12, Gel 13
  • Kap 1/Blatt 1 und 3, Kap 2/Blatt 1 und 3, Kap 3/Blatt 1 und 3, Kap 4, Kap 6, Kap 7, Kap 8
  • LS 1/Blatt 4, LS 2, LS 13, LS 14, LS 15/Blatt 1, 2 und 3, LS 16, LS 17, LS 18, LS 19, LS 22, LS 23, LS 24
  • Mess 2
  • Ves 1/Blatt 1 und 2
  • VZB 10/Blatt 4, VZB 11/Blatt 2, VZB 13/Blatt 2, VZB 14/Blatt 1 und 2, VZB 20
  • Was 1, Was 4/Blatt 1 und 2, Was 5/Blatt 1, Was 7, Was 11, Was 17
  • Zug 3/Blatt 1, Zug 4/Blatt 1
3.2
Folgende Richtzeichnungen wurden neu aufgenommen:
  • Dicht 3/Blatt 2
  • Schraub 1/Blatt 1, 2 und 3
3.3
Folgende Richtzeichnung wurde zurückgezogen und ist nicht mehr anzuwenden:
  • Int 1/Blatt 3
4.
Hinweise
4.1
Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils der dem Bauvertrag zugrundeliegende Stand der RiZ-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
4.2
1Bei den RiZ-ING Bösch 1 und Bösch 2 handelt es sich bei den Angaben zur Anzahl der Treppen um die Mindestanzahl, die nur in Sonderfällen, zum Beispiel wegen baulichen oder topografischen Bedingungen, angewendet werden soll. 2Der Regelfall sind vier Treppen, insbesondere bei Flügel- beziehungsweise Widerlagerhöhen ab 2,50 m.
4.3
1Bei den Geländern mit Drahtgitterfüllung gemäß RiZ-ING Gel 6 wurde in Anpassung an die ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 4, Tabelle 8.4.1 der lichte Abstand zwischen Fußholm und Gesims auf 50 – 120 mm vergrößert. 2Aus gestalterischen Gründen und sofern das Geländer zugleich als Schneeauffanggitter dient, wird empfohlen, den Abstand vertraglich auf 50 mm zu begrenzen.
5.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 11. August 2021 in Kraft. 2Mit Ablauf des 10. August 2021 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 2. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 289) außer Kraft.

6.
Bezugsmöglichkeit
6.1
Das ARS Nr. 07/2021 ist im Verkehrsblatt, Heft 7, vom 15. April 2021 veröffentlicht.
6.2
1Das ARS Nr. 07/2021 und die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2020, sind im Internet bereitgestellt. 2Auf eine Bereitstellung in Papierform wird daher verzichtet.
6.3
Die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2020, können einschließlich Inhaltsverzeichnis und Änderungshinweisen von der Homepage der BASt kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden: www.bast.de > Publikationen > Regelwerke > Brücken- und Ingenieurbau > Entwurf - RiZ-ING.

Helmut Schütz

Ministerialdirektor