Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 580 vom 18.08.2021

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Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Sonstige Bekanntmachung

Allgemeinverfügung zur behördlichen Ermächtigung
von Tierärztinnen und Tierärzten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 28. Juli 2021, Az. 46-G8740-2021/2

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) erlässt aufgrund des Art. 88 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) sowie Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, sowie § 5 Absatz 1 Nr. 10 der Gesundheitlicher Verbraucherschutzverordnung (GesVSV) vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402, BayRS 2120-11-U), die zuletzt durch Verordnung vom 23. März 2021 (GVBl. S. 185) geändert worden ist, folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. Alle Tierärztinnen und Tierärzte mit einer tierärztlichen Approbation beziehungsweise der behördlichen Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs in der Bundesrepublik Deutschland, die
a)
in Bayern niedergelassen oder
b)
in der Praxis einer oder eines in Bayern niedergelassenen Tierärztin oder Tierarztes angestellt oder
c)
bei einer Körperschaft des Privatrechts mit Sitz in Bayern angestellt oder
d)
nach § 1 Abs. 1 der Meldeordnung der Bayerischen Landestierärztekammer Körperschaft des öffentlichen Rechts (BLTK) meldepflichtig

sind, werden dazu ermächtigt, tiergesundheitliche Fakten und Daten, die für die amtliche Bescheinigung tiergesundheitlicher Anforderungen relevant sind, festzustellen.

  1. 2. Von dieser Ermächtigung kann – im Bedarfsfall – Gebrauch gemacht werden. Es besteht weder vonseiten der ermächtigten Tierärztinnen oder Tierärzte noch der Veterinärbehörden eine rechtliche Verpflichtung hierzu.
  2. 3. Diese Allgemeinverfügung gilt ab 11. August 2021.

Gründe

  1. 1. Das StMUV ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 GDVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 10 GesVSV und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

Rechtsgrundlage für die behördliche Ermächtigung ist Art. 88 Abs. 3 Buchst. b der VO (EU) 2017/625.

Gemäß der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH), siehe hierzu VGH München (20. Senat), Beschluss vom 16.05.2019 – 20 CE 19.947, sowie nach Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung der EU-Kommission (93/444/EWG) vom 2. Juli 1993, ABl. Nr. L 208/34, sind Veterinäre verpflichtet, über die im innergemeinschaftlichen Handel geforderten Bestätigungen hinaus auch spezifische, von Drittländern geforderte tiergesundheitliche Anforderungen zu zertifizieren.

In Drittlands-Zertifikaten werden veterinärfachliche Aussagen über Tierkrankheiten gefordert, die nach dem neuen EU-Tiergesundheitsrechtsakt (AHL) nicht gelistet beziehungsweise nach bundesrechtlichen Vorgaben nicht anzeige- beziehungsweise meldepflichtig sind. Daneben werden oftmals Aussagen über durchgeführte beziehungsweise nicht durchgeführte Vakzinierungen gefordert.

Über diese Tierkrankheiten beziehungsweise über die (Nicht-)Durchführungen von Vakzinierungen liegen den amtlich bescheinigungsbefugten Amtstierärztinnen oder -ärzten an den Veterinärämtern keine unmittelbaren Informationen vor. Ferner können diese Feststellungen nicht im Rahmen einer ad hoc durchgeführten amtlichen vor-Ort-Kontrolle des Veterinäramtes geprüft werden. Die Feststellung solcher in betreffenden Zertifikaten geforderten tiergesundheitlichen Fakten und Daten kann ausschließlich durch die bestandsbetreuende Tierärztin oder den bestandsbetreuenden Tierarzt erfolgen. Zur amtlichen Zertifizierung bedarf es daher der mittelbaren Feststellung der für die betreffende Zertifizierung relevanten tiergesundheitlichen Fakten und Daten durch die bestandsbetreuende Tierärztin oder den bestandsbetreuenden Tierarzt.

Gemäß Art. 88 Abs. 3 Buchst. b der VO (EU) 2 017/625, welche seit dem 14. Dezember 2019 in Kraft ist, ist es rechtlich zulässig, dass ein amtlicher Tierarzt (entspricht Amtstierärztin oder Amtstierarzt am Veterinäramt) eine amtliche Bescheinigung anhand von Angaben über Fakten und Daten unterzeichnet, die von einer dritten Person festgestellt worden sind. Voraussetzung hierfür ist, dass diese dritte Person von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigt ist und der Kontrolle der zuständigen Behörde unterliegt, sodass die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt die Richtigkeit der festgestellten Fakten und Daten überprüfen kann.

Die Sicherstellung der Überprüfbarkeit der Richtigkeit der – von einer ermächtigten Tierärztin oder einem ermächtigten Tierarzt – festgestellten Fakten und Daten obliegt der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

  1. 2. Von der Möglichkeit der Fristverkürzung nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG wurde Gebrauch gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

Regierungsbezirk Oberbayern:
Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg

Regierungsbezirk Oberfranken:
Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

Regierungsbezirk Mittelfranken:
Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach

Regierungsbezirk Unterfranken:
Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg

Regierungsbezirk Schwaben:
Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

Dr. Ulrich Wehr

Ministerialrat



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Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.