Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 620 vom 08.09.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Richtlinie Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft Digital

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 18. August 2021, Az. G4-7271-1/1196

1Grundlagen dieser Richtlinie sind

  • die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV) und
  • die Verordnung (EU) Nr. 702/2014.

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3Diese Richtlinie wurde in Anwendung des Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erlassen und bei der EU-Kommission freigestellt.

4Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Antragsteller“, „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.

Teil A

Digitalbonus Agrar

1.
Zuwendungszweck

1Zweck der Zuwendung ist es, die bäuerliche Landwirtschaft an der dynamischen Entwicklung der Digitalisierung teilhaben zu lassen, um insbesondere die Umweltverträglichkeit zu verbessern, das Tierwohl zu steigern, das Management zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit zu heben. 2Die Vorteile von sektorspezifischen Softwareanwendungen sollen möglichst breit genutzt werden.

2.
Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der Förderung ist der Erwerb von Agrarsoftware einschließlich Installation im Rahmen der pflanzlichen und tierischen Erzeugung (einschließlich Fachsoftware für den Wein- und Gartenbau), die ein besseres Betriebsmanagement ermöglicht und die Arbeit der Betriebsleiter erleichtert. 2Alternativ zum Erwerb der Software ist der Erwerb einer mindestens dreijährigen Nutzungslizenz förderfähig.

3Mögliche Funktionen in der Innenwirtschaft sind zum Beispiel elektronische Bestandsregister, die Überwachung von Leistung, Reproduktion, Tierwohl, Gesundheit in der Nutztierhaltung oder das elektronische Kellerbuch im Rahmen der Weinherstellung.

4Mögliche Funktionen in der Außenwirtschaft sind zum Beispiel Anbauplanung, Düngebedarfsplanung, Nährstoffbilanz, Cross-Compliance Dokumentation, Arbeitszeitermittlung, Anwendungen zur teilflächenspezifischen Bewirtschaftung und pflanzenbauliche Auswertungen.

5Förderfähig sind in allen Bereichen die Basissoftware, zusätzliche Module, zugehörige Apps und softwarebasierte Technikkopplungen.

3.
Zuwendungsempfänger

Gefördert werden:

a)
1Unternehmen der Landwirtschaft (einschl. Wein- und Gartenbau) in Bayern unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 kleine oder mittlere Unternehmen sind und die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten. 2Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein.
b)
Unternehmen in Bayern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, soweit sie kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind und die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass

  • die beantragten Softwareprodukte die von der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) festgelegten Mindestanforderungen erfüllen (Aufnahme in die Produktliste),
  • mit den zuwendungsfähigen Ausgaben in Förderantrag und Zahlungsantrag ein Mindestbetrag in Höhe von 1 250 Euro erreicht wird und
  • der Digitalbonus Agrar noch nicht gewährt wurde und noch kein entsprechender Förderantrag abgelehnt wurde.

2Die im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlichte Produktliste wird fortlaufend aktualisiert. 3Eine Ergänzung kann auch auf Veranlassung eines Antragstellers oder eines Dritten (insbesondere Hersteller, Händler) erfolgen.

4Der Mindestbetrag bei den zuwendungsfähigen Ausgaben kann auch durch die Beantragung mehrerer Softwareprodukte erreicht werden.

5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2
Höhe der Zuwendung

1Die Zuwendung beträgt pauschal 500 Euro. 2Für nachgewiesene zuwendungsfähige Ausgaben von weniger als 1 250 Euro erfolgt keine Förderung.

3Die Zuwendung kann nur einmal beansprucht werden.

6.
Förderausschluss

Softwarekomponenten, die unmittelbar zur Inbetriebnahme von Fördergegenständen der Programmteile B, C oder D erforderlich sind, können ausschließlich unter diesen Programmteilen beantragt werden.

Teil B

Sensoren und digitale Steuerungstechnik im Pflanzenbau – zum Ressourcenschutz,
zur Förderung der Biodiversität und Anpassung an den Klimawandel

1.
Zuwendungszweck

Zweck der Zuwendung ist, durch die stärkere Verbreitung von Sensoren bzw. digitaler Steuerungstechnik im Pflanzenbau Umwelt und Natur zu entlasten, Grund- und Oberflächengewässer besser zu schützen, einen weiteren Beitrag zum Erhalt der Biodiversität zu leisten und die Resilienz der Freilandbewirtschaftung hinsichtlich klimatischer Veränderungen zu steigern.

2.
Gegenstand der Förderung
a)
Nahinfrarot-Sensoren (NIR-Sensoren) zur Bestimmung der Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern einschließlich Jobrechner und der zur Steuerung der Sensoren notwendigen Softwarekomponenten sowie zugehörige Kalibrationspakete und die entsprechenden Ausgaben für den Einbau in ein vorhandenes Güllefass oder eine Pumpstation beziehungsweise als Teilausstattung eines neuen Güllefasses oder einer Pumpstation.
b)
Sensorsysteme zur Bestimmung der Nährstoffversorgung der Kulturpflanzen (N-Sensoren) einschl. zugehöriger Jobrechner sowie Hard- und Softwarekomponenten (einschl. Düngealgorithmen) zur teilflächenspezifischen organischen oder mineralischen Stickstoffdüngung.
c)
Drohnengetragene Sensorik und Aktorik einschließlich zugehörigem geeigneten Trägergerät (UAV = unmanned aerial vehicle) sowie notwendige Software zur Steuerung, um Pflanzenbestände zu analysieren und/oder Nützlinge auszubringen.
d)
Digitale Steuerungstechnik und Sensorsysteme (jeweils einschließlich der zur Erreichung des Zuwendungszwecks betriebsnotwendigen Zusatzkomponenten) zur Analyse und Steuerung und damit zur Effizienzsteigerung der Wasserversorgung von Kulturpflanzen im Freilandanbau; Bewässerungssteuerungen in Zusammenhang mit Großflächenregnern (z. B. Bewässerungskanonen) sind nicht zuwendungsfähig.

Die Fördergegenstände können auch jeweils anteilig beantragt werden (im Rahmen von Bruchteilgemeinschaften).

3.
Zuwendungsempfänger
a)
1Unternehmen der Landwirtschaft (einschl. Wein- und Gartenbau) in Bayern, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der VO (EU) Nr. 702/2014 kleine oder mittlere Unternehmen sind und die in § 1 Abs. 2 des ALG genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten. 2Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein.
b)
1Rechtsfähige Zusammenschlüsse von Landwirten zum Zwecke der gemeinschaftlichen Anschaffung und Nutzung von Maschinen und Einrichtungen, soweit für alle Beteiligten eine landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung nachgewiesen werden kann. 2Der Zusammenschluss muss schriftlich vereinbart sein.
c)
Unternehmen in Bayern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, soweit sie kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der VO (EU) Nr. 702/2014 sind und die in § 1 Abs. 2 des ALG genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass

  • bei Förderung von Investitionen gemäß Nr. 2 Buchst. a, b und c die von der LfL festgelegten Mindestanforderungen erfüllt werden (Aufnahme in die Produktliste),
  • bei Förderung von Investitionen gemäß Nr. 2 Buchst. d eine positive Fachstellungahme der zuständigen Fachbehörde mit den Antragsunterlagen vorgelegt wird,
  • für beantragte Nahinfrarot-Sensoren zur Bestimmung der Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern (Nr. 2 Buchst. a) eine Zertifizierung der DLG oder eine andere vergleichbare Zertifizierung vorliegt und
  • innerhalb der jeweiligen Produktgruppe (Nr. 2 Buchst. a bis d) im BaySL Digital noch keine Zuwendung gewährt wurde und noch kein entsprechender Förderantrag abgelehnt wurde.

2Die im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlichte Produktliste (ohne Bewässerungssensorik bzw. -steuerung) wird fortlaufend aktualisiert. 3Eine Ergänzung kann auch auf Veranlassung eines Antragstellers oder eines Dritten (insbesondere Hersteller, Händler) erfolgen.

5.
Art, Höhe und Umfang der Zuwendung
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2
Höhe der Zuwendung

1Die Zuwendung beträgt 40 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Maßnahmen gemäß Nr. 2 Buchst. a, b und d sind auf 30 000 Euro begrenzt. 3Bei Maßnahmen nach Nr. 2 Buchst. c sind die zuwendungsfähigen Ausgaben auf 15 000 Euro begrenzt.

5.3
Umfang der Zuwendung

1In allen Teilbereichen (Nr. 2 Buchst. a bis d) kann jeweils maximal ein Förderantrag gestellt werden. 2Im Bereich der Düngesensoren (Nr. 2 Buchst. a und b) sind jeweils nur die Ausgaben für jeweils einen Sensor zuwendungsfähig (inkl. notwendiger Zusatzkomponenten).

3Bei Förderanträgen gemäß Nr. 2 Buchst. c (drohnengetragene Sensorik bzw. Aktorik) können Investitionen betreffend optischer Pflanzenbestandsanalyse und der Ausbringung von Nützlingen kombiniert werden. 4Im Rahmen der maximalen zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 5.2 sind die Ausgaben für ein zugehöriges UAV zuwendungsfähig, wenn dieses gemeinsam mit der förderfähigen Sensorik bzw. Aktorik angeboten und in Rechnung gestellt wird.

5Bei Förderanträgen gemäß Nr. 2 Buchst. d ergibt sich der zulässige Förderumfang innerhalb des maximal möglichen förderfähigen Investitionsvolumens aus den vorgelegten Kostenangeboten in Zusammenhang mit der Fachstellungnahme der zuständigen Fachbehörde.

Teil C

Digitale Hack- und Pflanzenschutztechnik zur Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes

1.
Zuwendungszweck

1Zweck der Zuwendung ist die Entlastung der Umwelt und Natur sowie der Schutz der Biodiversität durch die Verringerung des Einsatzes chemischer Pflanzenschutzmittel und mithin die Steigerung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Landwirtschaft. 2Dazu dient die Förderung digitaler Technik in der nicht chemischen Beikrautbekämpfung und im selektiven Pflanzenschutz.

2.
Gegenstand der Förderung
a)
Erwerb von Feldrobotern, die automatisch Beikraut bekämpfen,
b)
Erwerb von vollautomatischen Geräten, die zwischen und innerhalb der Pflanzenreihen nicht chemisch Beikraut bekämpfen,
c)
Erwerb von elektronischen Reihenführungen für Geräte, die zwischen den Pflanzenreihen nicht chemisch Beikraut bekämpfen,
d)
Erwerb von Pflanzenschutzgeräten, die Zielpflanzen bzw. -flächen erkennen und nur auf diese Pflanzenschutzmittel ausbringen.

Die Fördergegenstände können auch jeweils anteilig beantragt werden (im Rahmen von Bruchteilgemeinschaften).

3.
Zuwendungsempfänger
a)
1Unternehmen der Landwirtschaft (einschließlich Garten- und Weinbau) in Bayern, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der VO (EU) Nr. 702/2014 kleine oder mittlere Unternehmen sind und die in § 1 Abs. 2 des ALG genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten. 2Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein.
b)
1Rechtsfähige Zusammenschlüsse von Landwirten, soweit für alle Beteiligten eine landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung nachgewiesen werden kann. 2Der Zusammenschluss muss schriftlich vereinbart sein.
c)
Unternehmen in Bayern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, soweit sie kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der VO (EU) Nr. 702/2014 sind und die in § 1 Abs. 2 des ALG genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass

  • die beantragten förderfähigen Investitionen die von der LfL festgelegten Mindestanforderungen erfüllen (Aufnahme in die Produktliste),
  • mit den nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben die Mindestsumme von 10 000 Euro erreicht wird und
  • innerhalb der jeweiligen Produktgruppe (Nr. 2 Buchst. a bis d) im BaySL Digital noch keine Zuwendung gewährt wurde und noch kein entsprechender Förderantrag abgelehnt wurde.

2Die im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlichte Produktliste wird fortlaufend aktualisiert. 3Eine Ergänzung kann auch auf Veranlassung eines Antragstellers oder eines Dritten (insbesondere Hersteller, Händler) erfolgen.

5.
Art, Höhe und Umfang der Zuwendung
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2
Höhe der Zuwendung

1Die Zuwendung beträgt 40 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

2Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben je gefördertem Gegenstand ist begrenzt, bei Vorhaben nach Nr. 2 Buchst. a auf 100 000 Euro, bei Vorhaben nach Nr. 2 Buchst. b auf 85 000 Euro und bei Vorhaben nach Nr. 2 Buchst. c und d auf jeweils 25 000 Euro.

5.3
Umfang der Zuwendung

1In jeder Produktgruppe (Nr. 2 Buchst. a bis d) kann jeweils ein Förderantrag gestellt werden. 2Pro Förderantrag kann jeweils nur ein Fördergegenstand beantragt werden.

Teil D

Digitale Systeme zur Überwachung des Gesundheitszustandes von Nutztieren und
zur Verbesserung des Tierwohls

1.
Zuwendungszweck

Zweck der Zuwendung ist die Verbesserung der Tiergesundheit und die Steigerung des Tierwohls durch frühzeitiges Erkennen und Dokumentieren von Auffälligkeiten und Gesundheitsproblemen bei Nutztieren mit Hilfe von Sensorsystemen, um frühzeitiges Behandeln zu ermöglichen.

2.
Gegenstand der Förderung

1Förderfähig sind Sensorsysteme zur Anwendung bei Nutztieren. 2Die Systeme müssen die Erkennung von Problemen durch kontinuierliches Überwachen von geeigneten Indikatoren oder Verhaltensabweichungen sowie ein gezieltes, vereinfachtes Monitoring von erfolgten Maßnahmen ermöglichen. 3Die förderfähigen Ausgaben umfassen Sensoren, Basiszubehör (unter anderem Antennen), zugehörige Software (inklusive Kopplung zu Agrarmanagementsoftware) und Installationskosten. 4Sensorsysteme, die z. B. Bestandteil eines Fütterungsautomaten oder einer melktechnischen Einrichtung sind, können im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert werden.

3.
Zuwendungsempfänger
a)
1Unternehmen der Landwirtschaft in Bayern, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der VO (EU) Nr. 702/2014 der Kommission kleine oder mittlere Unternehmen sind und die in § 1 Abs. 2 des ALG genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten. 2Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein.
b)
Unternehmen in Bayern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, soweit sie kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der VO (EU) Nr. 702/2014 sind und die in § 1 Abs. 2 des ALG genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass

  • die beantragten förderfähigen Investitionen die von der LfL festgelegten Mindestanforderungen erfüllen (Aufnahme in die Produktliste),
  • mit den nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben die Mindestsumme in Höhe von 2 000 Euro erreicht bzw. überschritten wird und
  • bisher im Teil D des BaySL Digital noch keine Zuwendung gewährt wurde und noch kein entsprechender Förderantrag abgelehnt wurde.

2Die im Internet-Förderwegweiser des StMELF geführte Produktliste wird fortlaufend aktualisiert. 3Eine Ergänzung kann auch auf Veranlassung eines Antragstellers oder eines Dritten (insbesondere Hersteller, Händler) erfolgen.

5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2
Höhe der Zuwendung

1Die Zuwendung beträgt 25 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Sensorsystem. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf 15 000 Euro pro Antrag begrenzt.

3Die Zuwendung kann nur einmal beansprucht werden.

6.
Förderausschluss

Vorhaben die gleichzeitig mit dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) oder dem Sonderprogramm Landwirtschaft (BaySL) gefördert werden, sind für eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

Teile A bis D

Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Verfahren, In-Kraft-Treten

1.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. 2Es gelten deshalb die VV zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in diesen Richtlinien nicht etwas anderes bestimmt ist.

3Nr. 3.2 der ANBest-P wird nicht angewandt.

4Zuwendungen von weniger als 500 Euro pro Antrag werden nicht gewährt. 5Die Zuwendungsbeträge werden auf volle Euro abgerundet.

6Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

1.1
Nicht förderfähige Unternehmen

Nicht gefördert werden Unternehmen,

  • bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 14 VO (EU) Nr. 702/2014 sowie
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
1.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne von § 14 des Umsatzsteuergesetzes und Zahlungsnachweise des Antragstellers nachgewiesenen Ausgaben für Leistungen abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte).

1.3
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
  • Ersatzbeschaffungen,
  • gebrauchte Einrichtungen (Messegeräte zählen nicht als Gebrauchteinrichtungen),
  • Gegenstände, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden,
  • Gegenstände, die überwiegend anderen Zwecken dienen (z. B. in Teil D: Fütterungscomputer, Sensorsysteme in Zusammenhang mit der Melktechnik).
1.4
Mehrfachförderung

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Programme gefördert werden (z. B. Einzelbetriebliches Investitionsförderprogramm, Investitionsprogramm Landwirtschaft des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft), dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.

2.
Verfahren
2.1
Antragstellung

1Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens mittels der vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zugeteilten Betriebsnummer und der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) auf dem zentralen Serviceportal iBALIS des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten elektronisch zu stellen.

2Er enthält mindestens folgende Angaben:

  • Namen und Größe des Unternehmens,
  • Beschreibung des Vorhabens einschl. beabsichtigten Beginn und Abschluss,
  • Standort des Vorhabens,
  • Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
  • Höhe des benötigten Zuschusses.
2.2
Bewilligung

Anträge, die alle Fördervoraussetzungen erfüllen, werden elektronisch bewilligt durch die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

2.3
Zahlungsantrag/Verwendungsnachweis

1Nach Abschluss des Vorhabens ist der Nachweis der Verwendung im zentralen Serviceportal iBalis des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorzunehmen. 2Abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P ist der Verwendungsnachweis innerhalb der im Zuwendungsbescheid festgelegten Frist zu erbringen. 3Soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt anschließend die Auszahlung zentral durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

2.4
Zweckbindungsfrist

1Für Teil A gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren ab Auszahlung der Zuwendung. 2Abweichend davon endet die Zweckbindungsfrist im Falle des Erwerbs einer mindestens dreijährigen Nutzungslizenz mit Ablauf des dritten Lizenzjahres. 3Für die Teile B, C und D gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren ab Auszahlung der Zuwendung.

2.5
Ausschlüsse

1Wird festgestellt, dass ein Zuwendungsempfänger vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der Förderung ausgeschlossen und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert.

2Werden die geförderten Investitionen innerhalb der Zweckbindungsfristen veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, wird die Zuwendung grundsätzlich anteilig zurückgefordert.

3.
Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen.

2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.

4.
Überwachung

1Die Bewilligungsstelle führt ausführliche Aufzeichnungen, um feststellen zu können, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. 2Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.

5.
Veröffentlichung

Auf der Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:

  • Kurzbeschreibung,
  • voller Wortlaut Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen,
  • Name der Bewilligungsbehörde,
  • Informationen einzelner Beihilfeempfänger, deren Beihilfewerte den Schwellenwert von 60 000 Euro überschreiten.
6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. 3Teil A (Digitalbonus Agrar) wird spätestens am 31. Dezember 2021 außer Kraft gesetzt.

München, 18. August 2021

In Vertretung

Friedrich Mayer

Ministerialdirigent