Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 626 vom 08.09.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): A7F712A89094D6A255F3EA6A3A8ED1909B97100B3571B39199A1750421214176

Verwaltungsvorschrift

2244-F
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst, Kulturpflege und Kulturschutz
  • Heimatpflege und Heimatforschung

2244-F

Richtlinie für die Förderung von Verbänden der Heimat- und Brauchpflege
(FörVerbHBR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 26. August 2021, Az. 54-L 1892-16/8

Präambel

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), Zuwendungen für heimat- und brauchpflegerische Aktivitäten des Bundes der Bayerischen Gebirgsschützen-Kompanien sowie des Landesverbandes Bayerischer Bergmanns-, Knappen- und Hüttenmännischer Vereine e. V. 2Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.
Zweck der Zuwendung

1Die Zuwendung hat den Zweck, die Aktivitäten des Bundes der Bayerischen Gebirgsschützen-Kompanien sowie des Landesverbandes Bayerischer Bergmanns-, Knappen- und Hüttenmännischer Vereine e. V. im Bereich der Heimat- und Brauchpflege, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit, zu unterstützen. 2Die Zuwendung soll insbesondere dazu beitragen,

a)
die Erhaltung, Pflege und Verbreitung von Bräuchen sowie des Volkslieds und der Volksmusik als Bestandteil der kulturellen Überlieferung Bayerns (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung) durch geeignete Maßnahmen wie die Durchführung öffentlichkeitswirksamer Veranstaltungen und historischer Dokumentationen zu fördern;
b)
Jugendlichen brauchbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln;
c)
ehrenamtliche Mitarbeiter schwerpunktmäßig für die Jugendarbeit im Bereich der Heimat- und Brauchpflege auszubilden;
d)
heimatpflegerische Maßnahmen zu unterstützen, die insbesondere dem Denkmal- und dem Landschaftsschutz sowie der Erhaltung von alten Handwerksberufen dienen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
1Gefördert werden können Maßnahmen, die der Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Heimat- und Brauchpflege dienen. 2Der Schwerpunkt soll dabei auf der Jugendbildung liegen. 3Die Inhalte der förderfähigen Maßnahmen müssen geeignet sein, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem umfassenden und allgemeinen Sinne auf ihre satzungsgemäßen Aufgaben in der Jugendarbeit sowie der Heimat- und Brauchpflege vorzubereiten und weiterzubilden. 4Den Verantwortlichen in den betroffenen Verbänden und ihren Untergliederungen werden dabei Lernfelder angeboten, in denen die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse für ihre jeweiligen Aufgaben vermittelt werden. 5Förderfähig sind auch die Durchführung von oder die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsangeboten durch die Verbände sowie deren Untergliederungen für Vereins- und Verbandsverantwortliche zu Rechts- und Verwaltungsfragen, die für eine rechtssichere Durchführung von heimat- und brauchpflegerischen Veranstaltungen erforderlich sind.
2.2
Gefördert werden können außerdem nach näherer Maßgabe der Anlage folgende Maßnahmen:
2.2.1
besondere Projekte im Bereich der Heimat- und Brauchpflege, auch zur Erhaltung entsprechender Handwerksberufe;
2.2.2
die Nachwuchsarbeit in den Verbänden;
2.2.3
die Beteiligung an internationalen Begegnungen und Austauschprogrammen mit heimat- und brauchpflegerischer Programmatik;
2.2.4
Maßnahmen, die dem Denkmal- und dem Landschaftsschutz dienen;
2.2.5
die Anschaffung von Instrumenten und Noten;
2.2.6
der erstmalige Erwerb von Monturen der Gebirgsschützen (nur Schützenrock oder Schützenjoppe, Schützenhut, Schützenstrümpfe, Schützenschnüre, Quasten, Armbinden, Kokarden, Rangabzeichen) für Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
2.3
Eine Förderung ist nicht möglich für:
2.3.1
berufsqualifizierende Aus- und Fortbildungen;
2.3.2
Erholungsmaßnahmen und Unterhaltungsveranstaltungen, Kundgebungen, laufende vereins- und verbandstypische Arbeiten der örtlich tätigen Vereine mit ihren Kinder-, Jugend- und Aktivengruppen;
2.3.3
Baumaßnahmen (ausgenommen die in Nr. 7 und 14 der Anlage genannten Projekte);
2.3.4
Gau- und Bezirksfeste mit hauptsächlich geselligem Charakter;
2.3.5
Maßnahmen, die aus sonstigen staatlichen Förderprogrammen gefördert werden.
3.
Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind der Bund der Bayerischen Gebirgsschützen-Kompanien sowie der Landesverband Bayerischer Bergmanns-, Knappen- und Hüttenmännischer Vereine e. V. (Verbände). 2Sie können die bewilligten Zuwendungen, soweit sie nicht für eigenen Verwaltungsaufwand oder für eigene Maßnahmen eingesetzt werden, an ihre Untergliederungen (Gauverbände, Kompanien, Sachgebiete, Vereine, Einrichtungen und Stiftungen in der Trägerschaft des Verbands) nach den Vorgaben der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO zur Verwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie weitergeben.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

1Gefördert werden können nur Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung. 2Überörtliche Bedeutung haben in der Regel landkreisweite Maßnahmen und Veranstaltungen, wobei kreisfreie Städte als Landkreise gelten. 3Eine Förderung setzt zudem voraus, dass eigene Einnahmen (insbesondere Beiträge, Spenden und Veranstaltungseinnahmen) und sonstige Einnahmen (insbesondere Zuwendungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke) zur Finanzierung der Ausgaben für die beantragte Maßnahme nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

5.
Art und Umfang der Zuwendung

5.1Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben für Maßnahmen, die in dem Jahr durchgeführt werden, für das die Zuwendung beantragt wird. 2Zuwendungsfähig sind

5.2.1
die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Nr. 2.1 anfallenden Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes, Raummieten, Honorare und Referentenkosten sowie notwendige Personal- und Sachausgaben, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen entstehen;
5.2.2
Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der unter Nr. 2.2 genannten und in der Anlage näher definierten Maßnahmen anfallen;

5.3Höhe der Förderung

5.3.1
Die Höhe der gewährten Förderbeträge wird im freien Ermessen auf Basis der vorgelegten Förderanträge und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für den jeweiligen Bewilligungszeitraum durch Bescheid festgelegt.
5.3.2
1Die Zuwendung kann maximal bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, die dem Dachverband oder gemäß Nr. 3 Satz 2 den Untergliederungen für eine Maßnahme entstehen. 2Abweichend von Satz 1 beträgt der Höchstbetrag der Förderung
a)
für die Drucklegung bei Projekten zur geschichtlichen Aufarbeitung und zu Dokumentationszwecken (Nrn. 1 und 2 der Anlage) 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
b)
für die Beschaffung von Instrumenten 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber 850 €,
c)
für Austauschmaßnahmen (Nr. 5 der Anlage) 15 € pro Tag und Person, maximal jedoch 150 € pro Person, höchstens 2 500 € für die Gesamtmaßnahme.

3Die Zuwendung darf die Höhe des tatsächlichen Finanzierungsbedarfes nicht überschreiten. 4Die Zuwendungsempfänger (Verbände und gemäß Nr. 3 Satz 2 Untergliederungen) müssen im Umfang von mindestens 10 % der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben eigene Mittel einbringen.

5.3.3
Bagatellförderungen für einzelne Maßnahmen unterbleiben, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag in Höhe von 200 € unterschreiten.
5.3.4
1Für den allgemeinen Verwaltungsaufwand können die Verbände bis zu 10 % der jährlichen Zuwendung einsetzen. 2Dabei wird vorausgesetzt, dass mindestens 50 % der angefallenen Ausgaben als Eigenleistung erbracht werden.
6.
Verbot der Doppelförderung

Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für Maßnahmen nach Nrn. 2.1 und 2.2 bereits Zuwendungen des Freistaates Bayern auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährt werden.

7.
Verfahren

7.1Antrag

1Die Zuwendungsempfänger nach Nr. 3 Satz 1 legen der Bewilligungsbehörde schriftlich oder elektronisch einen Förderantrag nach Muster 1 bis zum 31. Dezember eines Jahres für das nächste Jahr vor. 2Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung ist Bewilligungsbehörde.

7.2Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligung durch Bewilligungsbehörde

1Zuwendungen an die Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 3 Satz 1 werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde gemäß Nr. 7.1 Satz 2 bewilligt (VV Nr. 4 zu Art. 44 BayHO). 2Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Januar des Antragsjahres bis 31. März des Folgejahres.

7.2.2
Weitergabe von Zuwendungen durch die Verbände

1Zur Weitergabe von Zuwendungen an die Untergliederungen durch die Verbände ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag beim jeweiligen Zuwendungsempfänger nach Muster 2 erforderlich. 2Der Antrag ist zugleich Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis. 3VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung auf die Weitergabe nach Satz 1. 4Die Zuwendungsempfänger haben bei der Weitergabe der staatlichen Mittel darauf hinzuweisen, dass die Mittel vom „Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ bereitgestellt werden.

7.3Verwendungsnachweis der Verbände

1Die Frist für die Verbände zur Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde endet am 30. April des Folgejahres. 2Der Inhalt des Verwendungsnachweises muss den Vorgaben der Nr. 6.1 ANBest-P entsprechen.

7.4Nachprüfung und Erstattung

7.4.1
Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.
7.4.2
1Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.
7.4.3
1Die Pflicht zur Erstattung richtet sich nach den einschlägigen haushalts- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften. 2Die Verbände sind im Falle einer Rückforderung zur Erstattung unabhängig davon verpflichtet, ob sie beim Letztempfänger Rückgriff nehmen können.
8.
Ausführungsbestimmungen

1Die Verbände sind berechtigt, im Rahmen dieser Richtlinie verbandsspezifische Regelungen zu treffen. 2In begründeten Einzelfällen können auf Antrag nach Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen werden.

9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor



Anlagen