Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 636 vom 09.09.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne von
Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das
Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-925

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 9. September 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-246

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021 (BayMBl. Nr. 602), Az. G5ASz-G8000-2020/122-925, wird wie folgt geändert.
1.1
Nr. 6.1.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Satz 2 wird aufgehoben.
1.1.2
Satz 3 wird Satz 2.
1.2
Nach Nr. 6.1.1 wird folgende Nr. 6.1.2 eingefügt:
„6.1.2
Sofern es sich bei der engen Kontaktperson um Personen im Bereich von Schulen, Kindertagesbetreuungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Tagesstätten) und sonstigen Einrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, handelt, endet die häusliche Quarantäne, wenn der enge Kontakt zu dem bestätigten COVID-19-Fall mindestens fünf Tage zurückliegt, während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind und eine frühestens fünf Tage nach dem letzten engen Kontakt durchgeführte Testung (Nukleinsäuretest oder Antigentest, durchgeführt durch medizinische Fachkräfte oder vergleichbare, hierfür geschulte Personen) ein negatives Ergebnis zeigt, mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses, sofern nicht die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft.“
1.3
Die bisherige Nr. 6.1.2 wird Nr. 6.1.3.
1.4
In Nr. 7 werden nach den Wörtern „nach den in Nr. 6 der vorliegenden Allgemeinverfügung“ die Wörter „, in der am 9. September 2021 geltenden Fassung,“ eingefügt.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 10. September 2021 in Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Zu 1.1:

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Aufgrund der Erweiterung der Regelung wird der bisherige Nr. 6.1.1 Satz 2 zu Nr. 6.1.2.

Zu 1.2:

Die Regelung enthält eine Klarstellung und Erweiterung der bisherigen Regelung der Nr. 6.1.1 Satz 2. Nr. 6.1.2 sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass neben Schülerinnen und Schülern auch asymptomatische Kinder, die eine Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Tagesstätten) oder sonstige Einrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG besuchen, sich bereits vorzeitig nach fünf Tagen durch ein negatives Ergebnis einer durchgeführten Testung (Nukleinsäuretest oder Antigentest, durchgeführt durch medizinische Fachkräfte oder vergleichbare, hierfür geschulte Personen), die frühestens fünf Tage nach dem letzten engen Kontakt zum bestätigten COVID-19-Fall vorgenommen wurde, von der Quarantänepflicht befreien können. Auch bei Kindern, die eine Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Tagesstätten) oder sonstige Einrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG besuchen, ist diese Verkürzungsmöglichkeit aufgrund des Gesichtspunktes der Bildungsgerechtigkeit als Teil der frühkindlichen Förderung geboten. Um den Präsenzunterricht und den dazugehörigen gesamten Schulbetrieb sowie das Betreuungsangebot möglichst weitgehend aufrechterhalten zu können, ist eine entsprechende Verkürzungsmöglichkeit auch für die Beschäftigten, welche in den entsprechenden Einrichtungen tätig sind, erforderlich. Da sich neben einem Nukleinsäuretest auch aus einem Antigentest, durchgeführt durch medizinische Fachkräfte oder vergleichbare, hierfür geschulte Personen, eine deutliche, wenn auch nicht völlig gleichwertige, Risikoreduktion ergibt, kann aus Gründen einer effektiven Umsetzung der Verkürzungsmöglichkeit aufgrund des breiten Angebots von Antigentests im Vergleich zu den Nukleinsäuretestangeboten eine Ausweitung auf Antigentests erfolgen.

Zu 1.3:

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor