Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 638 vom 13.09.2021

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Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

2246-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst, Kulturpflege und Kulturschutz
  • Theater, Orchester
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2246-WK

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Proben
in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst
und für Gesundheit und Pflege

vom 13. September 2021, Az. K.6-M4635/182 und G53_S-G8390-2021/1204-25

In Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes verbindliches Rahmenkonzept für individuelle Infektionsschutzkonzepte für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater bekannt gemacht:

1.
Organisatorisches
1.1
Die für die Durchführung der Probe Verantwortlichen (im Folgenden: „die Verantwortlichen“) erstellen ein speziell auf den Probenbetrieb abgestimmtes individuelles Infektionsschutzkonzept unter Berücksichtigung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Beachtung der geltenden Rechtslage, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.
1.2
Konzepte nach Nr. 1.1 müssen insbesondere regeln,
  • dass für alle anwesenden Personen in Gebäuden und geschlossenen Räumen Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske) gilt, sofern keine unter Nr. 2.2 aufgeführte Ausnahmesituation vorliegt;
  • wie die Zugangskontrolle mit entsprechenden Nachweisen gewährleistet wird;
  • wie wo immer möglich die empfohlenen Mindestabstände gewährleistet werden können;
  • wie die Personen räumlich zu verteilen sind, um einen möglichst optimalen Infektionsschutz sicherzustellen;
  • wie die geschlossenen Räumlichkeiten im Rahmen eines Lüftungskonzepts bestmöglich gelüftet werden können; ein Lüftungskonzept stellt sicher, dass ein infektionsschutzgerechtes Lüften erfolgt und die Empfehlungen des Umweltbundesamtes sowie weiterer Bundesbehörden (z. B. BAuA) und der einschlägigen Fachgesellschaften berücksichtigt werden; hierbei sollte ggf. auch eine Begrenzung der Probendauer Berücksichtigung finden;
  • wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können;
  • wie und in welchen Intervallen die notwendige Reinigung der Kontaktflächen umgesetzt werden kann;
  • wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann und
  • wie der Umgang mit Personen ist, die Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hinweisen oder die im Rahmen einer Testung vor Ort ein positives Ergebnis bezüglich des Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten.
1.3
1Die Verantwortlichen schulen Funktionsträger (Ensembleleiter, Registerführer, Stimmgruppenführer etc.) und Teilnehmer und berücksichtigen dabei deren spezielle Arbeits- und Aufgabenbereiche, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. 2Teilnehmer werden über den richtigen Umgang mit medizinischen Gesichtsmasken sowie über allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult bzw. unterwiesen.
1.4
1Teilnehmer mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. unspezifische Allgemeinsymptome, akute respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht an den Proben teilnehmen. 2Teilnehmer, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, dürfen ebenfalls nicht zur Probe erscheinen.
1.5
Die Verantwortlichen kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung des auf den Probenbetrieb abgestimmten individuellen Infektionsschutzkonzepts an die Teilnehmer.
1.6
Die Verantwortlichen kontrollieren die Einhaltung des individuellen Infektionsschutzkonzepts seitens der Teilnehmer und ergreifen bei Verstößen geeignete Maßnahmen.
1.7
Bei Veranstaltungen im Bereich Laienmusik und Amateurtheater sind die einschlägigen Vorgaben zu kulturellen Veranstaltungen zu beachten.
2.
Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

Grundsätzlich sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV) bzw. arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen.

2.1
3G-Grundsatz

1Wird in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten, dürfen nach den einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu den Proben in geschlossenen Räumen nur Personen zugelassen werden, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. 2Davon ausgenommen sind insbesondere Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, und noch nicht eingeschulte Kinder. 3Der Verantwortliche ist zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet (siehe dazu unten unter Nr. 6).

2.2
Maskenpflicht

1Teilnehmer und Besucher haben in Gebäuden und geschlossenen Räumen eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. 2Bei den Proben entfällt die Maskenpflicht für Teilnehmer unter den folgenden Voraussetzungen:

  • am festen Sitz-/Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören;
  • soweit und solange dies das aktive Musizieren bzw. die künstlerische Konzeption des Schauspiels nicht zulässt, insbesondere beim Spielen von Blasinstrumenten oder bei Gesang.

3Generell von der Maskenpflicht sind befreit:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.

4Das Abnehmen der Gesichtsmaske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation erforderlich ist.

2.3
Mindestabstand

1Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand einzuhalten. 2In Bezug auf Probenteilnehmer ist ein Mindestabstand grundsätzlich nicht einzuhalten, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Betätigung oder Darbietung führen würde bzw. mit dieser nicht vereinbar ist. 3Bei größeren Chören und Musikensembles sowie in engen Räumen könnte es sich zudem anbieten, freiwillig und in eigener Verantwortung das Schutzniveau vor einer Infektion durch Selbsttestung – auch der Geimpften und Genesenen – vor Proben oder Aufführungen zu erhöhen.

2.4
Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen

1Von der Teilnahme an Proben sind folgende Personen ausgeschlossen:

  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion.
  • Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen.
  • Personen mit COVID-19-assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

2Die Teilnehmer sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang, vorab elektronisch).

3Sollten Teilnehmer während der Probe für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Probe bzw. den Probenort zu verlassen. 4Die Probenleitung ist zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. 5Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Probenleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Probenleitung umzusetzen sind. 6Das Vorgehen bei Personen, die im Rahmen eines Selbsttests vor Ort oder eines Schnelltests vor Probebeginn positiv getestet wurden, ist unter Nr. 5 dargestellt.

2.5
Aufnahme von Kontaktdaten mit Angaben zum Anwesenheitszeitraum

1Um eine Kontaktpersonenermittlung im Fall eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Teilnehmern zu ermöglichen, werden jeweils Name, Vornamen, eine Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthalts für die Dauer von vier Wochen gespeichert. 2Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist. 3Bei der Datenerhebung sind die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. 4Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. 5Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. 6Eine Übermittlung der Daten darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. 7Teilnehmer sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.

3.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
3.1
Allgemeine Regelungen
3.1.1
1Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereitgestellt. 2Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. 3Jetstream-Geräte sind nicht erlaubt. 4Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht. 5Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tischoberflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen. 6Auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken.
3.1.2
1Laufwege zur Lenkung von Teilnehmern sollten nach örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Probe). 2Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. 3Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. 4Es sollte bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen ebenfalls auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie von automatisch öffnenden Türen.
3.2
Lüftungskonzept

1Das Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. 2Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. 3Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. 4Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 5Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. 6Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). 7Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen.

8Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. 9Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.

10Während der Proben sind entsprechend den Empfehlungen der Bundesbehörden sowie der einschlägigen Fachgesellschaften – unter Berücksichtigung von etwaigen vermehrt aerosolproduzierenden Tätigkeiten (z. B. Singen, Blasmusik) – ausreichende Lüftungspausen oder aber eine ausreichende kontinuierliche Lüftung, z. B. durch raumlufttechnische Anlagen zu gewährleisten. 11Dabei ist ein ausreichender Frischluftaustausch, der ein infektionsschutzgerechtes Lüften sicherstellt, zu gewährleisten. 12Ggf. ist die Probendauer in geeignetem Maß zu reduzieren.

3.3
Arbeitsschutz für das Personal

1Werden Arbeitnehmer beschäftigt, sind nachfolgende Regelungen des Arbeitsschutzes bezüglich der Arbeitnehmer zu beachten. 2Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). 3Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 4Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 5Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS). 6Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen. 7Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h., dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. 8Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. 9Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten. 10Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. 11Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.

3.4
Reinigungskonzept
  • Die Reinigungsintervalle werden angepasst, z. B. durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen oder für Gegenstände, die von verschiedenen Personen berührt werden oder die besonders häufig berührt werden (insbesondere Türklinken, Halterungen, Griffstangen/Handläufe und Tischoberflächen) sowie Toiletten.
  • Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet.
  • Auf Hochdruckreiniger wird verzichtet.
4.
Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Durchführung von Proben
4.1
Allgemeine Regelungen
4.1.1
Ein individuelles Infektionsschutzkonzept ist von jedem Verantwortlichen auf Basis des vorliegenden Rahmenkonzepts sowie auf Basis der Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen auszuarbeiten.
4.1.2
1Die Nutzung der Garderoben- und Aufenthaltsbereiche wird auf ein Mindestmaß beschränkt. 2Durch ein zeitlich versetztes Eintreffen vor den Proben werden Engstellen vermieden und Stoßzeiten entzerrt.
4.1.3
1Sofern die Probenden einen festen Sitz-/Stehplatz einnehmen und dadurch von der Maskenpflicht befreit sind, werden die Plätze für jeden Teilnehmer durch den Verantwortlichen in geeigneter Weise festgelegt. 2Die Teilnehmer stellen sich nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Aerosolausstoß zu minimieren. 3Querflöten und Holzbläser mit tiefen Tönen sollen möglichst am Rand platziert werden, da hier von einer erhöhten Luftverwirbelung auszugehen ist.
4.1.4
Notenmaterial und Stifte werden stets nur von derselben Person genutzt.
4.2
Besondere Regelungen für einzelne Sparten
4.2.1
Orchester

1Bei Orchestern mit Blasinstrumenten ist eine versetzte Aufstellung der Musizierenden (Schachbrettmuster) sinnvoll, um das Risiko einer Tröpfcheninfektion zu minimieren. 2Beim Musizieren mit Querflöten sollten aufgrund Tonerzeugung am Mundstück und der dadurch bedingten Versprühung der Tröpfchen direkt in den Raum die Flötisten in der vordersten Reihe bzw. Randbereich positioniert sein. 3Dirigentinnen/Dirigenten und Musikerinnen/Musiker haben möglichst nur eigene Instrumente und Hilfsmittel zu verwenden. 4Ein Verleih von Musikinstrumenten oder deren Nutzung von mehreren Personen darf nur nach jeweils vollständiger Desinfizierung stattfinden.

5Angefallenes Kondensat in Blech- und Holzblasinstrumenten darf nur ohne Durchblasen von Luft abgelassen werden. 6Das Kondensat muss von der Verursacherin/vom Verursacher mit Einmaltüchern aufgefangen und in geschlossenen Behältnissen entsorgt werden. 7Die Möglichkeit zur anschließenden Händereinigung muss gegeben sein. 8Ist dies nicht umsetzbar, muss eine Händedesinfektion zur Verfügung stehen. 9Ein kurzfristiger Verleih, Tausch oder eine Nutzung von Blasinstrumenten durch mehrere Personen ist ausgeschlossen.

4.2.2
Chor

1Sängerinnen/Sänger stellen sich nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Tröpfchen- und Aerosolausstoß zu minimieren. 2Zudem ist darauf zu achten, dass alle Personen möglichst in dieselbe Richtung singen.

4.2.3
Schauspiel

1Bei Kostüm- und Perückenanproben gilt generell die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen. 2Für Arbeitnehmende sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu beachten: 3Bei maskenbildnerischen Tätigkeiten sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk sowie für Beauty- und Wellnessbetriebe (abrufbar unter SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk sowie Beauty- und Wellnessbetriebe (bgw-online.de)) in der aktuellen Fassung zu berücksichtigen.

5.
Testungen
5.1
Allgemeines

1Testabhängige Angebote können von den Probenteilnehmern nur unter Vorlage eines Testnachweises wahrgenommen werden. 2Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. 3Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). 4Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testerfordernissen wird auf die jeweils aktuell geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.

5Ein Testnachweis kann ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen und die Testung (a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, (b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder (c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgenommen oder überwacht wurde.

6Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben. 7Nach den aktuell in Bayern geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund

  • eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  • eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
  • eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der SchAusnahmV entspricht.

5.2
Organisation
  • Die Probenteilnehmer sollten vorab auf geeignete Weise auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen hingewiesen werden.
  • Kann der Probenteilnehmer keinen Testnachweis vorzeigen, ist vor Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen zu testen; bei positivem Selbsttestbefund erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt und notwendiges Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung eines PCR-Tests).
5.3
Testmethoden

Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:

  • 1PCR-Tests können im Rahmen der Jedermann-Testungen nach bayerischem Testangebot noch bis 30. September 2021 kostenlos in lokalen Testzentren erfolgen. 2Hierbei wird dann ein Testnachweis durch das Testzentrum ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebots vorgezeigt.
  • 1Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. 2Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinischen Laboren, Rettungs- und Hilfsorganisationen und den vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen nach § 2 Nr. 7 c) SchAusnahmV möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach § 2 Nr. 7 b) SchAusnahmV oder am Ort des testabhängigen Angebots, sofern der Test von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. 3Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Probe nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). 4Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. 5Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
  • 1Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen nach § 2 Nr. 7 a) SchAusnahmV oder einer vom Verantwortlichen beauftragten Person durchgeführt werden. 2Im Schutz- und Hygienekonzept des Verantwortlichen sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. 3Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. 4Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
5.4
Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises

1Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter. 2Mindestinhalt ist Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

5.5
Ausnahme für geimpfte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag

1Gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. 2Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen. 3Bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland reicht aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.

4Geimpfte bzw. genesene Personen können vor der Nutzung eines testabhängigen Angebots alternativ zu einem Testnachweis einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorlegen.

5Gemäß § 2 Nr. 2 der SchAusnahmV sind geimpfte Personen asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind. 6Nach § 2 Nr. 3 der SchAusnahmV ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und

a)
entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
b)
bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.

7Gemäß § 2 Nr. 4 SchAusnahmV sind genesene Personen asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind. 8Nach § 2 Nr. 5 der SchAusnahmV ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

9Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen. 10Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.

6.
Überprüfung der vorzulegenden Nachweise (3G)

1Nach der 14. BayIfSMV sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise (3G) verpflichtet. 2Ist vom Anbieter, Veranstalter oder Betreiber ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen, hat dieses Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. 3Die Nachweise sind möglichst vollständig zu kontrollieren.

4Nur in Einzelfällen, in denen eine vollständige Kontrolle aus Gründen des Betriebsablaufs, tatsächlicher Begebenheiten oder aus sonstigen faktischen Gründen nicht zumutbar erscheint, kann auf strukturierte und effektive Stichproben zurückgegriffen werden.

5Im Rahmen der Überprüfung ist eine Einsicht durch den Anbieter, Veranstalter oder Betreiber in den vorgelegten Nachweis mit anschließender Plausibilitätskontrolle ausreichend. 6Sollten an der Identität der betroffenen Person Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren, sodass auch die persönliche Identität abgeglichen werden kann. 7Eine Dokumentation der entsprechenden Daten der Gäste, Besucher oder Nutzer ist nicht erforderlich.

8Bei dem Verdacht der Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Nachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.

7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 14. September 2021 in Kraft. 2Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege über die Corona-Pandemie: Hygienekonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater vom 11. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 408) tritt mit Ablauf des 13. September 2021 außer Kraft.

Erläuterungen

1Diese Bekanntmachung trifft keine abschließenden Regelungen für den Bereich des Arbeitsschutzes. 2Die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes sind daneben zu beachten. 3Daher können insbesondere weitergehende Mindestabstände gelten, wenn dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes im Hinblick auf eine mit der Arbeit verbundene Gefährdung von Beschäftigten erforderlich ist.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor